RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120750 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl10Ob146/05a; 10Ob48/06s; 3Ob140/09y; 9Ob68/11g; 10Ob45/12h; 7Ob62/16t; 10Ob25/16y; 10Ob66/17d; 3Ob81/18k; 8Ob125/18t; 1Ob142/22x; 4Ob89/23a NormZPO §38 Abs2 AußStrG 2005 §78 RechtssatzEin Kostenzuspruch kommt im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters grundsätzlich nicht in Betracht, da dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert ist. Damit fehlt es aber an der im § 78 AußStrG vorausgesetzten kontradiktorischen Verfahrenssituation für eine Kostenersatzpflicht in diesem Verfahren.Ein Kostenzuspruch kommt im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters grundsätzlich nicht in Betracht, da dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert ist. Damit fehlt es aber an der im Paragraph 78, AußStrG vorausgesetzten kontradiktorischen Verfahrenssituation für eine Kostenersatzpflicht in diesem Verfahren. EntscheidungstexteTE OGH 2006-03-28 10 Ob 146/05a TE OGH 2006-08-17 10 Ob 48/06s Beisatz: Auch die Bestimmung des § 38 Abs 2 ZPO knüpft an das Vorliegen einer solchen kontradiktorischen Verfahrenssituation an. Die Ersatzpflicht des vollmachtslosen Vertreters betrifft Kosten und Schäden, die dem Prozessgegner - und nicht der scheinbar vertretenen Partei - entstanden sind. Selbst bei einer analogen Anwendung des § 38 Abs 2 ZPO im vorliegenden Verfahren kommt daher der vom Sachwalter für die Betroffene geltend gemachte Kostenersatzanspruch schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. (T1)Beisatz: Auch die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, ZPO knüpft an das Vorliegen einer solchen kontradiktorischen Verfahrenssituation an. Die Ersatzpflicht des vollmachtslosen Vertreters betrifft Kosten und Schäden, die dem Prozessgegner - und nicht der scheinbar vertretenen Partei - entstanden sind. Selbst bei einer analogen Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, ZPO im vorliegenden Verfahren kommt daher der vom Sachwalter für die Betroffene geltend gemachte Kostenersatzanspruch schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. (T1) TE OGH 2009-08-26 3 Ob 140/09y TE OGH 2012-10-08 9 Ob 68/11g Veröff: SZ 2012/100 TE OGH 2013-01-29 10 Ob 45/12h TE OGH 2016-04-27 7 Ob 62/16t TE OGH 2016-05-10 10 Ob 25/16y TE OGH 2017-12-20 10 Ob 66/17d Beisatz: Dies gilt auch für den Streit über das Einschreiten eines Dritten. (T2) TE OGH 2018-05-23 3 Ob 81/18k Beisatz: Hier: Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Vertretungshandlungen des Sachwalters. (T3) TE OGH 2018-11-26 8 Ob 125/18t Beisatz: Daran hat sich durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl I Nr 59/2017 (2. ErwSchG) nichts geändert. (T4)Beisatz: Daran hat sich durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017, (2. ErwSchG) nichts geändert. (T4) TE OGH 2022-09-14 1 Ob 142/22x TE OGH 2023-05-31 4 Ob 89/23a Beisatz: Erwachsenenvertreter. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120750
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.