RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120632 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl13Os11/06a; 13Os62/06a; 15Os85/06y; 15Os131/07i; 15Os43/10b; 13Os46/10d; 11Os154/10x; 11Os128/14d; 11Os27/16d; 15Os121/16g; 12Os164/16h; 14Os32/17p; 11Os35/18h; 11Os29/18a; 15Os52/19i; 11Os13/20a; 11Os102/20i; 12Os85/21y; 14Os7/24x; 14Os38/25g; 11Os119/25x; 15Os100/25g NormStPO §289 Rechtssatz§ 289 StPO räumt dem Obersten Gerichtshof die Befugnis ein, statt bloß von der erfolgreichen Anfechtung betroffener trennbarer Verfügungen zugunsten des Angeklagten oder von Mitangeklagten auch noch weitere in jenem Umfang zu beheben, als ihm dies tunlich erscheint, um sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (WK-StPO § 289 Rz 3).Paragraph 289, StPO räumt dem Obersten Gerichtshof die Befugnis ein, statt bloß von der erfolgreichen Anfechtung betroffener trennbarer Verfügungen zugunsten des Angeklagten oder von Mitangeklagten auch noch weitere in jenem Umfang zu beheben, als ihm dies tunlich erscheint, um sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (WK-StPO Paragraph 289, Rz 3). EntscheidungstexteTE OGH 2006-04-05 13 Os 11/06a TE OGH 2006-10-11 13 Os 62/06a Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung des Schuldspruches (Wahrspruches) auch hinsichtlich eines Mitangeklagten. (T1) TE OGH 2006-11-09 15 Os 85/06y TE OGH 2007-11-22 15 Os 131/07i Auch TE OGH 2010-05-26 15 Os 43/10b Auch TE OGH 2010-09-30 13 Os 46/10d TE OGH 2011-02-17 11 Os 154/10x Vgl auch; Beisatz: Aufhebung des Schuldspruchs auch hinsichtlich zweier Mitangeklagter wegen § 278 Abs 1 StGB, weil nach Aufhebung des Schuldspruchs gegen einen weiteren Angeklagten der verbleibende Zusammenschluss von bloß zwei Personen nicht mehr den objektiven Tatbestand des § 278 Abs 1 StGB erfüllt. (T2); Bem: Siehe RS
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.