OGH Rechtssatz RS0120627 (6Ob59/06d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120627 Entscheidungsdatum06.04.2006 Geschäftszahl6Ob59/06d; 6Ob7/13t NormZPO §6; oö GemeindeO 1990 allg; oö GemeindeO § 43; oö GemeindeO §56; oö GemeindeO §58ZPO §6; oö GemeindeO 1990 allg; oö GemeindeO Paragraph 43,; oö GemeindeO §56; oö GemeindeO §58 RechtssatzBei Klagen an ordentliche Gerichte hat der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen.
EntscheidungstexteTE OGH 2006-04-06 6 Ob 59/06d TE OGH 2013-05-08 6 Ob 7/13t Beisatz: Hier: Dass zwischenzeitig (Oö LGBl 137/2007, 102/2009) die Oö Gemeindeordnung für Mahnklagen bis 2.000 EUR eine Kompetenz des Bürgermeisters (§ 58 Abs 2 Z 10) und für Mahnklagen über 2.000 EUR eine solche des Gemeindevorstands vorsieht (§ 56 Abs 2 Z 13), ist angesichts des hier gegebenen Entscheidungsgegenstands nicht von Bedeutung. (T1)Beisatz: Hier: Dass zwischenzeitig (Oö Landesgesetzblatt 137 aus 2007,, 102 aus 2009,) die Oö Gemeindeordnung für Mahnklagen bis 2.000 EUR eine Kompetenz des Bürgermeisters (Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 10,) und für Mahnklagen über 2.000 EUR eine solche des Gemeindevorstands vorsieht (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 13,), ist angesichts des hier gegebenen Entscheidungsgegenstands nicht von Bedeutung. (T1) Beisatz: Die Erhebung von Rechtsmitteln bedarf (jedenfalls in Verfahren, die nicht durch eine Mahnklage eingeleitet wurden) eines Beschlusses des Gemeinderats nach § 43 Abs 1 Oö GdO 1990. (T2)Beisatz: Die Erhebung von Rechtsmitteln bedarf (jedenfalls in Verfahren, die nicht durch eine Mahnklage eingeleitet wurden) eines Beschlusses des Gemeinderats nach Paragraph 43, Absatz eins, Oö GdO 1990. (T2) Beisatz: Die Berufung des Rechtsanwalts auf die erteilte Vollmacht nach Abs 2 ersetzt in diesem Zusammenhang nur den Nachweis, dass der die Gemeinde nach außen hin vertretende Bürgermeister auch tatsächlich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen hat. Sie kann aber nicht den Nachweis einer notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderats ersetzen. (T3)Beisatz: Die Berufung des Rechtsanwalts auf die erteilte Vollmacht nach Absatz 2, ersetzt in diesem Zusammenhang nur den Nachweis, dass der die Gemeinde nach außen hin vertretende Bürgermeister auch tatsächlich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen hat. Sie kann aber nicht den Nachweis einer notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderats ersetzen. (T3)