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{'item': '15Os18/06w; 12Os167/08m; 14Os56/15i; 24Ds4/17y; 12Os126/25h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120768 Entscheidungsdatum10.12.2025 Geschäftszahl15Os18/06w; 12Os167/08m; 14Os56/15i; 24Ds4/17y; 12Os126/25h NormStPO §7 Abs2 B StPO §245 Abs2 StPO §258 Abs2 StPO §281 Abs1 Z5 MRK Art6 Abs2 IIIMRK Art6 Abs2 römisch drei RechtssatzDie beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (§ 245 Abs 2 StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen (vgl WK-StPO § 245 Rz 47).Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (Paragraph 245, Absatz 2, StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen vergleiche WK-StPO Paragraph 245, Rz 47). EntscheidungstexteTE OGH 2006-04-19 15 Os 18/06w TE OGH 2008-02-21 12 Os 167/08m Vgl auch; Beisatz: Indem die beiden Nichtigkeitswerber fallbezogen in einigen Punkten (und auch hier nur zeitweise) bloß ihr aus Art 6 MRK und § 90 Abs 2 B-VG ableitbares Grundrecht wahrnahmen, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl §§ 178, 179 Abs 1, 245 Abs 2 StPO aF; nunmehr § 7 Abs 2 StPO), waren die darauf aufbauenden beweiswürdigenden Überlegungen des erkennenden Gerichts von vornherein bedenklich (erfolgreiche Tatsachenrüge § 281 Abs 1 Z 5a StPO). (T1)Vgl auch; Beisatz: Indem die beiden Nichtigkeitswerber fallbezogen in einigen Punkten (und auch hier nur zeitweise) bloß ihr aus Artikel 6, MRK und Paragraph 90, Absatz 2, B-VG ableitbares Grundrecht wahrnahmen, sich nicht selbst belasten zu müssen vergleiche Paragraphen 178, 179, Absatz eins, 245, Absatz 2, StPO aF; nunmehr Paragraph 7, Absatz 2, StPO), waren die darauf aufbauenden beweiswürdigenden Überlegungen des erkennenden Gerichts von vornherein bedenklich (erfolgreiche Tatsachenrüge Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO). (T1) TE OGH 2016-03-08 14 Os 56/15i Auch TE OGH 2018-03-05 24 Ds 4/17y Auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte keine Nachweise für die ordnungsgemäße Verbuchung und Versteuerung einer Kostenakontozahlung vorgelegt hat. (T2) TE OGH 2025-12-10 12 Os 126/25h vgl; Beisatz: Hier: Mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten zulässig sind, wenn nach der Sachlage und den Beweisergebnissen eine Erklärung des Beschuldigten eindeutig zu erwarten ist oder bei freier Würdigung der Beweise abgeleitet werden kann, dass der Beschuldigte keine Antwort auf die Vorwürfe weiß. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120768

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.