PO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen, die sich bei einem ausländischen Beschuldigten gemäß § 27 IPRG nach dessen Personalstatut richtet. Gelingt die Ermittlung eines gesetzlichen Vertreters nicht oder nur mit erheblichem zeitlichen Aufwand, so ist bei akuter Gefährdung vom Strafgericht selbst (§ 2 JGG), sonst aber vom (durch das Strafgericht darüber zu verständigenden) Pflegschaftsgericht eine Vorsorge nach § 187 ABGB zu treffen (WK-StGB - 2 § 38 JGG Rz 2 f). Die bloße Bestellung eines Verteidigers „nach § 41 Abs 2 StPO (§ 39 Abs 1 JGG) für das ganze Verfahren" reicht nicht hin, hat § 38 Abs 5 JGG doch ersichtlich subsidiären Charakter (vgl WK-StGB - 2 JGG § 38 Rz 4, 21).Da die Verfahrensbeteiligung
Paragraph 38, JGG ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche ist, sind seitens des Strafgerichtes (Paragraph 3, StPO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen, die sich bei einem ausländischen Beschuldigten gemäß Paragraph 27, IPRG nach dessen Personalstatut richtet. Gelingt die Ermittlung eines gesetzlichen Vertreters nicht oder nur mit erheblichem zeitlichen Aufwand, so ist bei akuter Gefährdung vom Strafgericht selbst (Paragraph 2, JGG), sonst aber vom (durch das Strafgericht darüber zu verständigenden) Pflegschaftsgericht eine Vorsorge nach Paragraph 187, ABGB zu treffen (WK-StGB - 2 Paragraph 38, JGG Rz 2 f). Die bloße Bestellung eines Verteidigers „nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO (Paragraph 39, Absatz eins, JGG) für das ganze Verfahren" reicht nicht hin, hat Paragraph 38, Absatz 5, JGG doch ersichtlich subsidiären Charakter vergleiche WK-StGB - 2 JGG Paragraph 38, Rz 4, 21). EntscheidungstexteTE OGH 2006-04-25 11 Os 26/06t TE OGH 2006-05-18 15 Os 34/06y Vgl aber; Beisatz: Wenn die Erhebungen des Strafgerichtes, ob es einen bekannten inländischen Aufenthaltsort des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen gibt, zu keinem positiven Ergebnis führen, ist es verpflichtet, dem jugendlichen Beschuldigten im Interesse der Rechtspflege vor allem zur Wahrung seiner Rechte gemäß § 39 Abs 1 Z 2 JGG von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben (notwendige Verteidigung), dem dann auch die Rechte des gesetzlichen Vertreters nach § 38 Abs 5 Z 1 letzter Halbsatz JGG zukommen. Eine zusätzliche Verpflichtung des Strafgerichts zur Verständigung des Pflegschaftsgerichtes, um diesem zu ermöglichen, „Vorsorge nach § 187 ABGB zu treffen oder ein Vorgehen nach § 211 ABGB zu veranlassen", ist freilich aus dem Gesetz nicht abzuleiten. (T1)Vgl aber; Beisatz: Wenn die Erhebungen des Strafgerichtes, ob es einen bekannten inländischen Aufenthaltsort des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen gibt, zu keinem positiven Ergebnis führen, ist es verpflichtet, dem jugendlichen Beschuldigten im Interesse der Rechtspflege vor allem zur Wahrung seiner Rechte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, JGG von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben (notwendige Verteidigung), dem dann auch die Rechte des gesetzlichen Vertreters nach Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer eins, letzter Halbsatz JGG zukommen. Eine zusätzliche Verpflichtung des Strafgerichts zur Verständigung des Pflegschaftsgerichtes, um diesem zu ermöglichen, „Vorsorge nach Paragraph 187, ABGB zu treffen oder ein Vorgehen nach Paragraph 211, ABGB zu veranlassen", ist freilich aus dem Gesetz nicht abzuleiten. (T1) TE OGH 2007-04-24 11 Os 25/07x Auch; nur: Die Verfahrensbeteiligung
Auch; nur: Die Verfahrensbeteiligung
Paragraph 38, JGG ist ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche. (T2) Beisatz: Die Bestimmung der §§ 33 Abs 1 und 38 Abs 1 bis Abs 3 JGG greifen nur bis zum Ablauf des
PO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen. (T5)Vgl auch; nur: Da die Verfahrensbeteiligung
Paragraph 38, JGG ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche ist, sind seitens des Strafgerichtes (Paragraph 3, StPO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen. (T5) Beisatz: Erst wenn solcherart vorzunehmende Nachforschungen ergeben, dass „dem Jugendlichen im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen kann“, gehen gemäß § 38 Abs 5 Z 1 JGG die Rechte des gesetzlichen Vertreters (mit einer darin näher bezeichneten Ausnahme) auf den Verteidiger über. (T6)Beisatz: Erst wenn solcherart vorzunehmende Nachforschungen ergeben, dass „dem Jugendlichen im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen kann“, gehen gemäß Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer eins, JGG die Rechte des gesetzlichen Vertreters (mit einer darin näher bezeichneten Ausnahme) auf den Verteidiger über. (T6) TE OGH 2015-03-05 12 Os 6/15x Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Zustellung an den seinerzeitigen gesetzlichen Vertreter eines mittlerweile volljährig gewordenen Beschuldigten bewirkt keine Sanierung des ursprünglichen Zustellmangels. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120788
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.