← Österreich

{'item': '3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob169/07k; 1Ob214/09s; 3Ob177/10s; 6Ob108/15y; 6Ob237/15v; 2Ob66/24f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120753 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob169/07k; 1Ob214/09s; 3Ob177/10s; 6Ob108/15y; 6Ob237/15v; 2Ob66/24f NormPSG §33 Abs2 RechtssatzBei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen, sodass sich der Stifter beim Änderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann.Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (Paragraph 33, Absatz 2, PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen, sodass sich der Stifter beim Änderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. EntscheidungstexteTE OGH 2006-04-26 3 Ob 217/05s Veröff: SZ 2006/66 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 16/06h TE OGH 2007-08-16 3 Ob 169/07k Ähnlich; Beisatz: Wenn dem Stifter ein klagbarer Anspruch auf Leistung einer konkreten Zuwendung gegen die Privatstiftung zusteht, ist dieser Anspruch vererblich. (T1) Beisatz: Hier: Anspruch der Stifterin gegen die Stiftungsprüferin auf Ausfolgung der Prüfberichte. (T2) Veröff: SZ 2007/129 TE OGH 2010-08-10 1 Ob 214/09s nur:Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen. (T3)nur:Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (Paragraph 33, Absatz 2, PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen. (T3) Beisatz: Hier keine Indizien, dass die Grenzen der Änderungsmöglichkeit nach § 33 PSG berührt worden wären. (T4)Beisatz: Hier keine Indizien, dass die Grenzen der Änderungsmöglichkeit nach Paragraph 33, PSG berührt worden wären. (T4) Beisatz: Eine allfällige Begünstigtenstellung des Stifters beschränkt nicht den Vorbehalt des Änderungsrechts nach § 33 PSG zumindest im hier gegebenen Zusammenhang mit der Festlegung einer Vergütung Dritter. (T5)Beisatz: Eine allfällige Begünstigtenstellung des Stifters beschränkt nicht den Vorbehalt des Änderungsrechts nach Paragraph 33, PSG zumindest im hier gegebenen Zusammenhang mit der Festlegung einer Vergütung Dritter. (T5) TE OGH 2011-07-14 3 Ob 177/10s Ähnlich; Veröff: SZ 2011/90 TE OGH 2015-12-21 6 Ob 108/15y Auch; nur: Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. (T6) Beisatz: Ist in der Stiftungserklärung hingegen kein Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden. (T7); Veröff: SZ 2015/143 TE OGH 2016-02-23 6 Ob 237/15v Auch TE OGH 2024-10-15 2 Ob 66/24f Beisatz: Ein alle Punkte umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 der Erbringung eines Vermögensopfers entgegen. Die zweijährige Frist (§ 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 bzw § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF) beginnt erst mit dem Tod des Erblassers. (T8)Beisatz: Ein alle Punkte umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 der Erbringung eines Vermögensopfers entgegen. Die zweijährige Frist (Paragraph 782, Absatz eins, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 bzw Paragraph 785, Absatz 3, Satz 2 ABGB aF) beginnt erst mit dem Tod des Erblassers. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120753

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.