OGH Rechtssatz RS0120876 (7Ob236/05i)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120876 Entscheidungsdatum26.04.2006 Geschäftszahl7Ob236/05i; 9Ob107/06k; 7Ob208/09b; 18OCg5/20i NormZPO §31 Abs1; ZPO §577 Abs3 RechtssatzIn der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken.In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach Paragraph 31, Absatz eins, ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken.
EntscheidungstexteTE OGH 2006-04-26 7 Ob 236/05i TE OGH 2006-12-20 9 Ob 107/06k Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat sich im Verfahren 7 Ob 236/05i, in dem einander dieselben Streitteile gegenüber standen, mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage auseinandergesetzt. Nach dieser Entscheidung heilt eine wegen Verletzung der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung, wenn die klagende Partei im betreffenden Schiedsverfahren durch eine speziell bevollmächtigte Person vertreten wird. (T1)Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat sich im Verfahren 7 Ob 236/05i, in dem einander dieselben Streitteile gegenüber standen, mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage auseinandergesetzt. Nach dieser Entscheidung heilt eine wegen Verletzung der Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung, wenn die klagende Partei im betreffenden Schiedsverfahren durch eine speziell bevollmächtigte Person vertreten wird. (T1) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 208/09b Auch TE OGH 2021-02-17 18 OCg 5/20i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120876