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{'item': ['6Ob19/06x', '6Ob93/06d', '6Ob95/07z', '6Ob130/19i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120840 Entscheidungsdatum27.04.2006 Geschäftszahl6Ob19/06x; 6Ob93/06d; 6Ob95/07z; 6Ob130/19i NormAußStrG 2005 §2 IC2; AußStrG 2005 §2 IE5; PSG §33 Abs2; PSG §35 RechtssatzAus einer Zusammenschau der § 33 Abs 2, § 35 PSG ergibt sich, dass eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren durch den Letztbegünstigten abhängig ist; andernfalls würde das Genehmigungsverfahren den Letztbegünstigten ja nicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar beeinflussen.Aus einer Zusammenschau der Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 35, PSG ergibt sich, dass eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren durch den Letztbegünstigten abhängig ist; andernfalls würde das Genehmigungsverfahren den Letztbegünstigten ja nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG unmittelbar beeinflussen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-04-27 6 Ob 19/06x Veröff: SZ 2006/70 TE OGH 2006-12-21 6 Ob 93/06d Vgl auch; Beisatz: Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus den in § 1 Abs 2 PSG angeführten Gründen auflösen zu lassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittellegitimation. (T1); Beisatz: Hier: Antrag auf amtswegige Löschung der Privatstiftung durch einen Letztbegünstigten. (T2)Vgl auch; Beisatz: Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus den in Paragraph eins, Absatz 2, PSG angeführten Gründen auflösen zu lassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittellegitimation. (T1); Beisatz: Hier: Antrag auf amtswegige Löschung der Privatstiftung durch einen Letztbegünstigten. (T2) TE OGH 2007-06-21 6 Ob 95/07z Vgl; Beisatz: Wird ein Antrag eines Letztbegünstigten gemäß § 35 Abs 3 PSG nach einem rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss gemäß § 33 Abs 2 PSG - mit dem der Stiftungszweck geändert wurde - gestellt, ist für die Beurteilung, ob die Privatstiftung ihren Stiftungszweck nicht mehr erreichen kann und daher die Privatstiftung aufzulösen ist, der Stiftungszweck im Sinne der geänderten Stiftungserklärung maßgeblich (Folgeentscheidung zu 6 Ob 19/06x). (T3)Vgl; Beisatz: Wird ein Antrag eines Letztbegünstigten gemäß Paragraph 35, Absatz 3, PSG nach einem rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss gemäß Paragraph 33, Absatz 2, PSG - mit dem der Stiftungszweck geändert wurde - gestellt, ist für die Beurteilung, ob die Privatstiftung ihren Stiftungszweck nicht mehr erreichen kann und daher die Privatstiftung aufzulösen ist, der Stiftungszweck im Sinne der geänderten Stiftungserklärung maßgeblich (Folgeentscheidung zu 6 Ob 19/06x). (T3) TE OGH 2020-01-23 6 Ob 130/19i Vgl; Beisatz: Die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG ist auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst. (T4)Vgl; Beisatz: Die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG ist auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120840

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.