RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120841 Entscheidungsdatum25.07.2024 Geschäftszahl6Ob19/06x; 6Ob236/06h; 6Ob186/07g; 2Ob171/08y; 5Ob74/09g; 8Ob120/09v; 10Ob15/11w; 10Ob16/12v; 2Ob114/14z; 16Ok2/20k; 2Ob74/23f; 6Ob118/23f; 2Ob106/24p NormAußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3 RechtssatzBloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen.Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirkt, die etwa den eigenen Haftungsfonds schmälern, sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG darstellen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-04-27 6 Ob 19/06x Veröff: SZ 2006/70 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 236/06h Vgl auch; Beisatz: Der das Testament errichtende Notar ist von der Entscheidung über das Erbrecht nach § 161 AußStrG nicht „unmittelbar" betroffen, sodass eine (volle) materielle Parteistellung ausscheidet. (T1)Vgl auch; Beisatz: Der das Testament errichtende Notar ist von der Entscheidung über das Erbrecht nach Paragraph 161, AußStrG nicht „unmittelbar" betroffen, sodass eine (volle) materielle Parteistellung ausscheidet. (T1) Veröff: SZ 2006/164 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 186/07g Vgl; Beisatz: Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen. (T2) TE OGH 2008-10-30 2 Ob 171/08y Auch; nur: Bloße Reflexwirkungen sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG darstellen. (T3)Auch; nur: Bloße Reflexwirkungen sollen nach den Erwägungen des Gesetzgebers jedoch keine unmittelbare Beeinflussung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG darstellen. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2009-05-12 5 Ob 74/09g Auch; Beisatz: Auch wenn durch die Zerstückelung der Anteile der Erblasserin infolge der Einantwortung an drei Erben tatsächlich die Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, wird dadurch die rechtlich geschützte Stellung des Teilungsklägers, dessen Teilungsklage angemerkt wurde, nicht unmittelbar beeinflusst. Eine solche Reflexwirkung begründet keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T4) TE OGH 2009-10-22 8 Ob 120/09v Vgl auch TE OGH 2011-04-12 10 Ob 15/11w Vgl auch TE OGH 2012-10-23 10 Ob 16/12v Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2014-10-02 2 Ob 114/14z Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Parteistellung der potentiellen Erbin im Abstammungsverfahren, in dem der Antragsteller seine Abstammung vom Verstorbenen gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend macht. (T5) TE OGH 2020-05-29 16 Ok 2/20k Vgl; Beisatz: Die Parteistellung ist insoweit eingegrenzt, als im jeweiligen Verfahren oder Verfahrensabschnitt die rechtlich geschützte Stellung tangiert wird. Der mögliche Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus. Eine rechtlich geschützte Stellung fehlt, wenn die gerichtliche Maßnahme (nur) wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit herbeiführt. Auch das bloße rechtliche Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang (ohne dass eine Bindungswirkung der Entscheidung bestünde) bewirkt keine rechtlich geschützte Stellung. (T6) TE OGH 2023-04-20 2 Ob 74/23f vgl; Beisatz wie T2; nur T3 TE OGH 2023-08-30 6 Ob 118/23f TE OGH 2024-07-25 2 Ob 106/24p vgl; Beisatz wie T2; nur T3 Beisatz: Hier: Verneinung der Parteistellung des ehemaligen Erwachsenenvertreters der Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120841
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.