RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120657 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl9Ob36/06v; 3Ob43/07f; 6Ob224/11a; 10Ob41/13x; 1Ob238/14b; 4Ob138/15w; 10Ob25/19b; 9Ob74/19a; 7Ob30/24y; 5Ob86/24v; 7Ob152/24i; 10Ob9/25h; 7Ob88/25d NormAußStrG 2005 §17 AußStrG 2005 §21 AußStrG 2005 §49 A RechtssatzDie Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG und deren Verhältnis zu § 10 AußStrG aF.Die Säumnisvorschrift des Paragraph 17, AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des Paragraph 49, AußStrG und deren Verhältnis zu Paragraph 10, AußStrG aF. Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden, sondern es kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 21 AußStrG in Betracht.Die versäumte Äußerung nach Paragraph 17, AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden, sondern es kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 21, AußStrG in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 2006-05-04 9 Ob 36/06v TE OGH 2007-03-29 3 Ob 43/07f nur: Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. (T1)nur: Die Säumnisvorschrift des Paragraph 17, AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. (T1) TE OGH 2011-12-21 6 Ob 224/11a Auch; nur: Eine im Verfahren erster Instanz versäumte Äußerung kann selbst bei behaupteter entschuldbarer Fehlleistung nicht im Rekurs nachgeholt werden; allenfalls käme nur ein ‑ hier nicht vorliegender ‑ Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 21 AußStrG iVm §§ 146 ff ZPO in Betracht. (T2)Auch; nur: Eine im Verfahren erster Instanz versäumte Äußerung kann selbst bei behaupteter entschuldbarer Fehlleistung nicht im Rekurs nachgeholt werden; allenfalls käme nur ein ‑ hier nicht vorliegender ‑ Antrag auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 21, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 146, ff ZPO in Betracht. (T2) TE OGH 2013-09-12 10 Ob 41/13x nur: Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden. (T3)nur: Die versäumte Äußerung nach Paragraph 17, AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden. (T3) TE OGH 2015-01-22 1 Ob 238/14b Auch TE OGH 2015-08-11 4 Ob 138/15w Auch; Beisatz: Unterhaltsverfahren. (T4) TE OGH 2019-09-13 10 Ob 25/19b nur T2 TE OGH 2020-02-26 9 Ob 74/19a Vgl; nur T3 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 30/24y Beisatz: Die Äußerungsfrist des § 17 AußStrG ist eine verfahrensrechtliche und damit restituierbare Frist. (T5)Beisatz: Die Äußerungsfrist des Paragraph 17, AußStrG ist eine verfahrensrechtliche und damit restituierbare Frist. (T5) TE OGH 2024-11-14 5 Ob 86/24v nur T2; nur T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 152/24i Beisatz wie T4 TE OGH 2025-03-18 10 Ob 9/25h Beisatz nur wie T5 TE OGH 2025-12-17 7 Ob 88/25d nur T2; nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Beisatz: Diese Säumnisvorschrift sieht eine mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbare „moderate“ Präklusionsfolge vor, die einen Kompromiss zwischen den Interessen der Wahrheitsfindung und der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bildet. (T6) Anm: So bereits 10 Ob 25/19b; 5 Ob 86/24vAnmerkung, So bereits 10 Ob 25/19b; 5 Ob 86/24v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120657
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.