OGH Rechtssatz RS0120656 (9ObA141/05h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120656 Entscheidungsdatum04.05.2006 Geschäftszahl9ObA141/05h; 8ObA54/13v NormABGB §1162d; AngG §34 RechtssatzNach der gemäß § 1164 ABGB bzw § 40 AngG anzustellenden Gesamtbeurteilung ist eine kollektivvertragliche (hier: Kollektivvertrag für das Bewachungsgewerbe) Bestimmung, wonach sämtliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, wobei bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt bleibt, insgesamt günstiger als die Präklusivbestimmung des § 1162d ABGB und daher uneingeschränkt anzuwenden (Abgehen von 9 ObA 98/02f).Nach der gemäß Paragraph 1164, ABGB bzw Paragraph 40, AngG anzustellenden Gesamtbeurteilung ist eine kollektivvertragliche (hier: Kollektivvertrag für das Bewachungsgewerbe) Bestimmung, wonach sämtliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, wobei bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt bleibt, insgesamt günstiger als die Präklusivbestimmung des Paragraph 1162 d, ABGB und daher uneingeschränkt anzuwenden (Abgehen von 9 ObA 98/02f).
EntscheidungstexteTE OGH 2006-05-04 9 ObA 141/05h Veröff: SZ 2006/71 TE OGH 2014-03-24 8 ObA 54/13v Vgl; Beisatz: Anders ist dies bei einer (einzelvertraglichen) Bestimmung, wonach bei einer rechtzeitigen außergerichtlichen Geltendmachung von (hier) drei Monaten weiter die gesetzlichen Verfalls‑ und Verjährungsregeln gelten ( und damit auch die Sechsmonatsfrist des § 34 AngG), weil dem Nachteil aus dem Erfordernis der Einhaltung der vereinbarten kürzeren Verfallsfrist kein Vorteil gegenübersteht. (T1)Vgl; Beisatz: Anders ist dies bei einer (einzelvertraglichen) Bestimmung, wonach bei einer rechtzeitigen außergerichtlichen Geltendmachung von (hier) drei Monaten weiter die gesetzlichen Verfalls‑ und Verjährungsregeln gelten ( und damit auch die Sechsmonatsfrist des Paragraph 34, AngG), weil dem Nachteil aus dem Erfordernis der Einhaltung der vereinbarten kürzeren Verfallsfrist kein Vorteil gegenübersteht. (T1)