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{'item': '13Os48/06t; 14Os59/06t (14Os60/06i; 14Os61/06m); 13Os70/06b; 14Os77/06i; 15Os98/06k; 11Os84/06x (11Os87/06p); 15Os24/07d; 15Os55/07p; 11Os69

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120790 Entscheidungsdatum07.04.2026 Geschäftszahl13Os48/06t; 14Os59/06t (14Os60/06i; 14Os61/06m); 13Os70/06b; 14Os77/06i; 15Os98/06k; 11Os84/06x (11Os87/06p); 15Os24/07d; 15Os55/07p; 11Os69/07t; 13Os79/07b; 15Os69/07x; 12Os77/07a; 14Os106/07f; 12Os148/07t; 15Os151/07f; 14Os13/08f; 15Os27/08x; 14Os65/08b; 14Os68/08f (14Os70/08p); 14Os108/08a; 13Os160/08s; 12Os186/08g; 14Os43/09v; 14Os59/09x; 13Os122/09d; 14Os149/09g; 15Os15/10k; 14Os24/10a; 15Os165/10v; 14Os18/12x; 11Os100/12h; 15Os129/12b; 14Os95/13x; 15Os27/14f; 12Os22/14y; 14Os37/14v; 15Os91/15v; 11Os30/16w; 14Os15/16m; 13Os78/16v; 13Os77/16x; 12Os139/16g; 12Os162/16i; 15Os110/17s; 12Os114/17g; 14Os2/18b; 15Os150/17y; 14Os27/18d (14Os28/18a); 12Os3/18k; 12Os45/18m; 12Os61/18i; 14Os75/18p; 14Os11/19b; 12Os13/19g; 11Os104/19g; 12Os119/19w; 15Os39/20d; 12Os38/21m (12Os39/21h); 14Os65/21x; 14Os129/21h; 15Os6/22d; 11Os31/22a; 11Os39/22b; 15Os36/22s; 14Os133/22y; 13Os31/23t; 13Os121/23b; 14Os13/24d; 11Os141/24f; 13Os111/24h; 13Os129/22b; 12Os129/25z; 12Os35/26b; 15Os32/26h NormGRBG §1 Abs1 GRBG §2 Abs1 GRBG §3 StPO §5 StPO §170 Abs3 StPO §173 Abs1 B StPO §174 Abs3 Z4 StPO §174 Abs4 StPO §176 Abs1 Z2 StPO §177 Abs1 B StPO §180 Abs1 StPO §193 Abs1 RechtssatzWas die sogenannte Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof, ausgehend von der Vorgabe des GRBG, wonach nicht die Haft, vielmehr die vom OLG getroffene Entscheidung über die Haft den Prozessgegenstand bildet, in jüngerer, jedoch bereits gefestigter Rechtsprechung in zwei Schritten, ob angesichts der vom OLG angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO) und - zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung - ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (§ 193 Abs 1 StPO). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO.Was die sogenannte Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof, ausgehend von der Vorgabe des GRBG, wonach nicht die Haft, vielmehr die vom OLG getroffene Entscheidung über die Haft den Prozessgegenstand bildet, in jüngerer, jedoch bereits gefestigter Rechtsprechung in zwei Schritten, ob angesichts der vom OLG angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und - zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung - ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (Paragraph 193, Absatz eins, StPO). Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des Paragraph 193, Absatz eins, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 2006-05-15 13 Os 48/06t TE OGH 2006-06-13 14 Os 59/06t Auch TE OGH 2006-07-12 13 Os 70/06b TE OGH 2006-07-28 14 Os 77/06i Auch TE OGH 2006-09-20 15 Os 98/06k Auch TE OGH 2006-08-22 11 Os 84/06x Vgl auch; Beisatz: Die bloße Behauptung einer Verletzung der „Bestimmung des § 193 StPO insoweit, als Verfahrensverzögerungen ursächlich für die unangemessene lange Dauer der Untersuchungshaft sind" wird dem Begründungsgebot des § 3 Abs 1 Satz 1 GRBG nicht gerecht, sodass sich das Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung entzieht. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die bloße Behauptung einer Verletzung der „Bestimmung des Paragraph 193, StPO insoweit, als Verfahrensverzögerungen ursächlich für die unangemessene lange Dauer der Untersuchungshaft sind" wird dem Begründungsgebot des Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 GRBG nicht gerecht, sodass sich das Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung entzieht. (T1) TE OGH 2007-03-19 15 Os 24/07d Auch; nur: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO. (T2)Auch; nur: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des Paragraph 193, Absatz eins, StPO. (T2) TE OGH 2007-05-30 15 Os 55/07p Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2007-06-19 11 Os 69/07t Vgl auch; Beisatz: Auch in Bezug auf eine Übergabe ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. (T3) TE OGH 2007-07-09 13 Os 79/07b Vgl auch; Beisatz: Bei vorläufiger Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO hat sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die fehlende zeitliche Beschränkung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB nur an der Bedeutung der Sache zu orientieren. (T4)Vgl auch; Beisatz: Bei vorläufiger Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO hat sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die fehlende zeitliche Beschränkung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nur an der Bedeutung der Sache zu orientieren. (T4) TE OGH 2007-06-21 15 Os 69/07x Auch; Beisatz: Hier: Grundrechtsverletzung infolge Untätigkeit des Gerichtes. (T5) TE OGH 2007-07-05 12 Os 77/07a TE OGH 2007-08-22 14 Os 106/07f Vgl auch; Beisatz: Die Festsetzung der Hauptverhandlung auf einen mehr als drei Monate nach Übermittlung des Aktes an die Vorsitzende liegenden Termins in einem keineswegs umfangreichen oder rechtlich schwierigen Verfahren, in dem die Angeklagte zudem seit fast zwei Monaten in Untersuchungshaft angehalten ist und neben der Ausschreibung der Hauptverhandlung, in der lediglich die Einvernahme von vier im Inland wohnhaften Zeugen geplant ist, keine weiteren Erhebungen im Zwischenverfahren erforderlich sind, widerspricht dem sich aus § 193 Abs 1 StPO ergebenden Beschleunigungsgebot. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Festsetzung der Hauptverhandlung auf einen mehr als drei Monate nach Übermittlung des Aktes an die Vorsitzende liegenden Termins in einem keineswegs umfangreichen oder rechtlich schwierigen Verfahren, in dem die Angeklagte zudem seit fast zwei Monaten in Untersuchungshaft angehalten ist und neben der Ausschreibung der Hauptverhandlung, in der lediglich die Einvernahme von vier im Inland wohnhaften Zeugen geplant ist, keine weiteren Erhebungen im Zwischenverfahren erforderlich sind, widerspricht dem sich aus Paragraph 193, Absatz eins, StPO ergebenden Beschleunigungsgebot. (T6) TE OGH 2007-11-29 12 Os 148/07t Auch; Beisatz: Die (grundrechtlich geforderte) im österreichischen Strafverfahrensrecht durch den Begriff der Verhältnismäßigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Die Schwere der angelasteten Tat, die im vom Erstgericht gefundenen und trotz fehlender Rechtskraft Indizwirkung entfaltenden Strafmaß einen messbaren Ausdruck findet, sowie das Gewicht des angenommenen Haftgrundes sind bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung von essentieller Bedeutung. (T7) Beisatz: Umstände der von der Grundrechtsbeschwerde reklamierten Art - nämlich die sich aus der Haft ergebenden, bei jeder inhaftierten Person in mehr oder weniger starker Ausprägung auftretenden Beeinträchtigungen persönlicher, insbesondere familiärer Beziehungen - sind keine die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 1 StPO mitbestimmenden Faktoren. (T8)Beisatz: Umstände der von der Grundrechtsbeschwerde reklamierten Art - nämlich die sich aus der Haft ergebenden, bei jeder inhaftierten Person in mehr oder weniger starker Ausprägung auftretenden Beeinträchtigungen persönlicher, insbesondere familiärer Beziehungen - sind keine die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz eins, StPO mitbestimmenden Faktoren. (T8) TE OGH 2008-01-08 15 Os 151/07f Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gem § 29 Abs 1 ARHG. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur auf die in § 173 Abs 1 letzter Satz StPO idF BGBl I 2007/93 (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO aF) genannten Kriterien und den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Mit den Hinweisen auf den Stand und die voraussichtliche Dauer des beim VwGH anhängigen Asylverfahrens sowie die behauptete Unzulässigkeit der Auslieferung orientiert sich die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht am Gesetz. (T9)Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gem Paragraph 29, Absatz eins, ARHG. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur auf die in Paragraph 173, Absatz eins, letzter Satz StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 (Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO aF) genannten Kriterien und den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen. Mit den Hinweisen auf den Stand und die voraussichtliche Dauer des beim VwGH anhängigen Asylverfahrens sowie die behauptete Unzulässigkeit der Auslieferung orientiert sich die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht am Gesetz. (T9) TE OGH 2008-02-19 14 Os 13/08f Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine grundrechtswidrige Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen auch ohne Verletzung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nF vorliegen. (T10)Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine grundrechtswidrige Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen auch ohne Verletzung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO nF vorliegen. (T10) Beisatz: Hier: Die bei der vorläufigen Anhaltung in diesem Zusammenhang allein maßgebliche Bedeutung der Sache ließ fallbezogen die Untätigkeit der Untersuchungsrichterin, die trotz Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Substituierung der vorläufigen Anhaltung einem Beweisantrag auf nochmalige Begutachtung nicht entsprach, noch gravierender erscheinen. (T11) TE OGH 2008-03-10 15 Os 27/08x Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 15/2004) nunmehr § 173 Abs 1 StPO und § 177 Abs 1 StPO. (T12)Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2004,) nunmehr Paragraph 173, Absatz eins, StPO und Paragraph 177, Absatz eins, StPO. (T12) TE OGH 2008-05-27 14 Os 65/08b Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2008-06-02 14 Os 68/08f Beisatz: Diese Grundsätze erfahren durch die explizite Statuierung des Beschleunigungsgebots in den §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 der neuen StPO keine Änderung und gewähren insbesondere nicht ohne weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Dieser ist vielmehr nach § 9 Abs 2 StPO, aber auch Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben, zwingt aber das Gericht nicht gleichsam automatisch zur Enthaftung. (T13)Beisatz: Diese Grundsätze erfahren durch die explizite Statuierung des Beschleunigungsgebots in den Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, der neuen StPO keine Änderung und gewähren insbesondere nicht ohne weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Dieser ist vielmehr nach Paragraph 9, Absatz 2, StPO, aber auch Artikel 5, Absatz 3, zweiter Satz MRK und Artikel 5, Absatz eins, PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben, zwingt aber das Gericht nicht gleichsam automatisch zur Enthaftung. (T13) TE OGH 2008-08-13 14 Os 108/08a Beisatz: Die richterliche Haftprüfung dient nicht bloß der Entscheidung über Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft, sondern vielmehr darüber hinausgehend der Einhaltung sämtlicher haftrelevanter Vorschriften, sodass das Oberlandesgericht der Haftbeschwerde Folge geben kann, ohne den Beschwerdeführer zu enthaften (so auch schon 14 Os 43/07s). (T14) Beisatz: Prozessgegenstand jeder richterlichen Haftprüfung ist demnach stets auch die Einhaltung aller die Haft regelnden gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen unter anderem die Einhaltung der Begründungsvorschriften des § 174 Abs 3 Z 4 und Abs 4 zweiter Satz StPO, auf deren Befolgung der vom Zwangseingriff Betroffene demnach ebenso ein subjektives Recht hat (das er sogar mit Grundrechtsbeschwerde geltend machen kann; vgl nur RIS-Justiz RS0120817), und die Einhaltung des Beschleunigungsgebots, selbst wenn dessen Verletzung noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Haft nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO und damit zur Enthaftung führt. (T15)Beisatz: Prozessgegenstand jeder richterlichen Haftprüfung ist demnach stets auch die Einhaltung aller die Haft regelnden gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen unter anderem die Einhaltung der Begründungsvorschriften des Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, zweiter Satz StPO, auf deren Befolgung der vom Zwangseingriff Betroffene demnach ebenso ein subjektives Recht hat (das er sogar mit Grundrechtsbeschwerde geltend machen kann; vergleiche nur RIS-Justiz RS0120817), und die Einhaltung des Beschleunigungsgebots, selbst wenn dessen Verletzung noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Haft nach Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO und damit zur Enthaftung führt. (T15) Beisatz: Nach Maßgabe dieser am Erfordernis eines effektiven Grundrechtsschutzes ausgerichteten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann vermittels eines Antrags auf Freilassung nach § 176 Abs 1 Z 2 StPO auch bloß eine - die Verhältnismäßigkeit des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO gar nicht in Frage stellende - Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO releviert werden, ohne dass der Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) indes an einem anderen - gegenüber dem in Haftsachen bestehenden Rechtszug subsidiären (grundlegend: 14 Os 62/08m) - Rechtsbehelf gehindert wäre. (T16)Beisatz: Nach Maßgabe dieser am Erfordernis eines effektiven Grundrechtsschutzes ausgerichteten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann vermittels eines Antrags auf Freilassung nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, StPO auch bloß eine - die Verhältnismäßigkeit des Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO gar nicht in Frage stellende - Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO releviert werden, ohne dass der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) indes an einem anderen - gegenüber dem in Haftsachen bestehenden Rechtszug subsidiären (grundlegend: 14 Os 62/08m) - Rechtsbehelf gehindert wäre. (T16) Bem: Zur Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, zwecks Verfahrensbeschleunigung im Rahmen der Entscheidung über eine Haftbeschwerde erteilte Anordnungen des Gerichts zu befolgen, siehe auch RS0124006. (T17) TE OGH 2008-11-05 13 Os 160/08s Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2009-01-27 12 Os 186/08g Vgl; Beisatz: § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO stellt nämlich allein auf die Relation der Haftdauer zur Bedeutung der Sache sowie zu der zu erwartenden Strafe ab. Beurteilungsbasis dieser beiden Kriterien ist nach der Systematik der Bestimmungen über die Untersuchungshaft die - entsprechend qualifizierte - Verdachtslage (§§ 173 Abs 1 erster Satz, 174 Abs 1 erster und zweiter Satz, Abs 3 Z 2 und Z 4, 177 Abs 2 StPO). (T18)Vgl; Beisatz: Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO stellt nämlich allein auf die Relation der Haftdauer zur Bedeutung der Sache sowie zu der zu erwartenden Strafe ab. Beurteilungsbasis dieser beiden Kriterien ist nach der Systematik der Bestimmungen über die Untersuchungshaft die - entsprechend qualifizierte - Verdachtslage (Paragraphen 173, Absatz eins, erster Satz, 174 Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 4, 177, Absatz 2, StPO). (T18) Beisatz: In concreto wird diese - wie bereits dargelegt - durch den (noch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch determiniert. (T19) TE OGH 2009-04-29 14 Os 43/09v Vgl; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßigkeit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts etwas mehr als zwei Jahre andauernden Untersuchungshaft ist angesichts der Höhe der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe nicht gegeben. (T20) TE OGH 2009-06-04 14 Os 59/09x Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T15 TE OGH 2009-11-19 13 Os 122/09d Auch; Beisatz: Der Enthaftungsantrag des Angeklagten löste nicht bloß die Verpflichtung aus, ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen, sondern - wie sich nicht zuletzt aus § 175 Abs 5 StPO ergibt - innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben auch über den Antrag zu entscheiden. (T21)Auch; Beisatz: Der Enthaftungsantrag des Angeklagten löste nicht bloß die Verpflichtung aus, ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen, sondern - wie sich nicht zuletzt aus Paragraph 175, Absatz 5, StPO ergibt - innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben auch über den Antrag zu entscheiden. (T21) TE OGH 2009-12-15 14 Os 149/09g Auch; Beisatz: Keine die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers nach sich ziehende „Fristüberschreitung in U-Haft-Sachen", wenn die Wirksamkeit eines Beschlusses auf (Verhängung oder) Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist. (T22) TE OGH 2010-03-03 15 Os 15/10k Beis wie T1;Beisatz: § 177 Abs 1 StPO. (T23)Beis wie T1;Beisatz: Paragraph 177, Absatz eins, StPO. (T23) Beisatz: Im Hinblick auf die vielfältigen und auf eine Beschleunigung hinzielenden Verfahrensschritte (Aufklärungsersuchen, Urgenzen sowie die prozessual vorgesehenen Möglichkeiten zur Äußerung von Oberstaatsanwaltschaft und Verteidigung) liegt keine Säumnis des Oberlandesgerichts vor. (T24) TE OGH 2010-03-30 14 Os 24/10a Vgl; Beis wie T12; Beis ählich wie T13 TE OGH 2010-12-23 15 Os 165/10v Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Keine Säumnis im Hinblick auf die angesichts der beantragten Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest notwendige Anordnung der Bewährungshilfe, Beauftragung mit Umfelderhebungen und Klärung technischer Voraussetzungen der Überwachung durch die Justizanstalt. (T25) TE OGH 2012-02-21 14 Os 18/12x Auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2012-08-21 11 Os 100/12h Vgl auch TE OGH 2012-10-17 15 Os 129/12b Auch; nur T2 TE OGH 2013-07-03 14 Os 95/13x Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob der Haft‑(hier: Anhalte‑)Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, hat der Oberste Gerichtshof auf deutlich und bestimmt zu bezeichnende, in der angefochtenen Entscheidung übergangene, indes zu diesem Zeitpunkt bereits aktenmäßig belegte Tatumstände Rücksicht zu nehmen, ohne dass jedoch mangelnde Erörterung solcher Umstände für sich allein bereits eine Grundrechtsverletzung darstellen würde. (T26) TE OGH 2014-03-19 15 Os 27/14f Auch; Beis wie T21 TE OGH 2014-03-06 12 Os 22/14y Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob der Haftzweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, hat der Oberste Gerichtshof auf deutlich und bestimmt zu bezeichnende, in der angefochtenen Entscheidung übergangene, indes zu diesem Zeitpunkt bereits aktenmäßig belegte Umstände Rücksicht zu nehmen. (T27) TE OGH 2014-04-09 14 Os 37/14v Vgl TE OGH 2015-07-28 15 Os 91/15v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-03-22 11 Os 30/16w Auch; Beis wie T26 TE OGH 2016-03-08 14 Os 15/16m Auch TE OGH 2016-07-25 13 Os 78/16v Auch TE OGH 2016-07-25 13 Os 77/16x Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2016-11-24 12 Os 139/16g Auch TE OGH 2016-12-30 12 Os 162/16i Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die in § 21 Abs 2 erster und letzter Satz EU‑JZG genannten Fristen sind keine Fallfristen, deren Überschreitung zur Enthaftung des Betroffenen führt (vgl § 21 Abs 3 erster Satz EU‑JZG), sondern gesetzliche Konkretisierungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. (T28)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die in Paragraph 21, Absatz 2, erster und letzter Satz EU‑JZG genannten Fristen sind keine Fallfristen, deren Überschreitung zur Enthaftung des Betroffenen führt vergleiche Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz EU‑JZG), sondern gesetzliche Konkretisierungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. (T28) TE OGH 2017-09-19 15 Os 110/17s Auch TE OGH 2017-10-12 12 Os 114/17g Auch TE OGH 2018-01-15 14 Os 2/18b Vgl TE OGH 2017-12-13 15 Os 150/17y Auch; Beisatz: Hier: Zur Verhältnismäßigkeit einer Festnahme prüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ob angesichts der vom Oberlandesgericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache (§ 170 Abs 3, § 5 StPO) vertretbar war . (T29)Auch; Beisatz: Hier: Zur Verhältnismäßigkeit einer Festnahme prüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ob angesichts der vom Oberlandesgericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache (Paragraph 170, Absatz 3,, Paragraph 5, StPO) vertretbar war . (T29) TE OGH 2018-03-06 14 Os 27/18d Auch; Beisatz: Hat das Oberlandesgericht ohnehin verfahrensbeschleunigende Maßnahmen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, hat die Grundrechtsbeschwerde darzulegen, weshalb dies keinen angemessenen Ausgleich für die anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die Entscheidung also grundrechtswidrig sein sollte. (T30) TE OGH 2018-02-15 12 Os 3/18k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-05-17 12 Os 45/18m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-06-21 12 Os 61/18i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-07-11 14 Os 75/18p Auch; Beis wie T26 TE OGH 2019-01-29 14 Os 11/19b Auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer hat gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG konkret darzulegen, in welcher (genau bezeichneten) Verzögerung der im Strafverfahren tätigen Behörden eine ins Gewicht fallende und somit grundrechtswidrige Säumigkeit vorliege. (T31)Auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG konkret darzulegen, in welcher (genau bezeichneten) Verzögerung der im Strafverfahren tätigen Behörden eine ins Gewicht fallende und somit grundrechtswidrige Säumigkeit vorliege. (T31) TE OGH 2019-02-13 12 Os 13/19g Auch TE OGH 2019-08-02 11 Os 104/19g Vgl TE OGH 2019-10-15 12 Os 119/19w Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2020-04-27 15 Os 39/20d Vgl TE OGH 2021-06-24 12 Os 38/21m Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15 TE OGH 2021-06-22 14 Os 65/21x Vgl TE OGH 2021-11-22 14 Os 129/21h Vgl TE OGH 2022-01-27 15 Os 6/22d Vgl TE OGH 2022-03-22 11 Os 31/22a Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15 TE OGH 2022-04-20 11 Os 39/22b Vgl TE OGH 2022-04-27 15 Os 36/22s Vgl TE OGH 2022-12-14 14 Os 133/22y Vgl TE OGH 2023-04-19 13 Os 31/23t vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2023-12-20 13 Os 121/23b vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-02-20 14 Os 13/24d vgl TE OGH 2024-12-12 11 Os 141/24f vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-12-18 13 Os 111/24h vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2023-01-11 13 Os 129/22b vgl; Beisatz wie T21; Beisatz wie T30 TE OGH 2025-11-12 12 Os 129/25z vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15 TE OGH 2026-03-27 12 Os 35/26b vgl TE OGH 2026-04-07 15 Os 32/26h vgl; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120790

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