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OGH Rechtssatz RS0120878 (1Ob94/06i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120878 Entscheidungsdatum16.05.2006 Geschäftszahl1Ob94/06i; 5Ob225/08m; 7Ob75/17f NormEGZPO ArtXLIII; ZPO §304 RechtssatzEin Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß Art XLIII EGZPO setzt nur voraus, dass es sich bei der streitverfangenen Urkunde um eine gemeinschaftliche nach § 304 ZPO handelt. Die Abweisung eines Vorlagebegehrens kommt daher bloß dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird.Ein Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß Art XLIII EGZPO setzt nur voraus, dass es sich bei der streitverfangenen Urkunde um eine gemeinschaftliche nach Paragraph 304, ZPO handelt. Die Abweisung eines Vorlagebegehrens kommt daher bloß dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird.

EntscheidungstexteTE OGH 2006-05-16 1 Ob 94/06i Veröff: SZ 2006/74 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 225/08m TE OGH 2017-06-14 7 Ob 75/17f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120878

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