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5Ob106/06h; 5Ob11/07i; 5Ob72/07k; 5Ob290/07v; 5Ob29/08p; 5Ob241/09s; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5Ob148/11t; 5Ob257/11x; 5Ob157/11s; 5Ob83/12k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120725 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl5Ob106/06h; 5Ob11/07i; 5Ob72/07k; 5Ob290/07v; 5Ob29/08p; 5Ob241/09s; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5Ob148/11t; 5Ob257/11x; 5Ob157/11s; 5Ob83/12k; 5Ob200/12s; 5Ob228/13k; 5Ob210/13p; 5Ob100/14p; 5Ob53/15b; 5Ob224/15z; 5Ob117/16s; 5Ob105/16a; 5Ob195/16m; 5Ob198/16b; 5Ob14/17w; 5Ob68/17m; 5Ob6/18w; 5Ob179/17k; 5Ob41/18t; 5Ob123/18a; 5Ob219/18v; 5Ob18/19m; 5Ob38/19b; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 8Ob93/19p; 8Ob44/19g; 5Ob73/20a; 5Ob76/20t; 5Ob54/21h; 5Ob118/22x; 5Ob134/22z; 5Ob78/22i; 5Ob66/23a; 5Ob68/24x; 5Ob109/24a; 5Ob50/25a; 5Ob172/25t; 5Ob5/26k NormWEG 2002 §2 Abs1 WEG 2002 §2 Abs2 WEG 2002 §2 Abs4 WEG 2002 §3 Abs2 WEG 2002 §16 RechtssatzFür die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen; baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht. EntscheidungstexteTE OGH 2006-05-16 5 Ob 106/06h TE OGH 2007-03-06 5 Ob 11/07i TE OGH 2007-09-18 5 Ob 72/07k nur: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. (T1) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 290/07v nur T1; Beisatz: Der Rechtsakt der Widmung kann im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden. (T2) Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung von Teilen einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hängen vielfach von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab. (T3) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p nur T1; Beisatz: Die privatrechtliche Einigung (der Widmungsakt) der Wohnungseigentümer kann auch konkludent erfolgen. (T4) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s Auch; Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T5)Auch; Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T5) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 83/11h Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 43/11a Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-11-08 3 Ob 158/11y nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2012-02-14 5 Ob 148/11t TE OGH 2012-01-17 5 Ob 257/11x Auch; Beisatz: Interesse nur bei unzulässiger Widmungsänderung nicht ausreichend. (T6) TE OGH 2012-03-20 5 Ob 157/11s Vgl auch; Beisatz: zu § 3 Abs 2 WEG. (T7)Vgl auch; Beisatz: zu Paragraph 3, Absatz 2, WEG. (T7) TE OGH 2012-06-12 5 Ob 83/12k TE OGH 2012-11-20 5 Ob 200/12s Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers, wenn sie nicht von der Zustimmung aller gedeckt ist. (T8) TE OGH 2014-02-21 5 Ob 228/13k nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2014-05-20 5 Ob 210/13p nur T1; Beisatz: Spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden. (T9) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 100/14p Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-05-19 5 Ob 53/15b nur T1; Veröff: SZ 2015/48 TE OGH 2016-04-20 5 Ob 224/15z nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2016-07-11 5 Ob 117/16s nur T1 TE OGH 2016-08-25 5 Ob 105/16a Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2016-10-25 5 Ob 195/16m nur T1 TE OGH 2016-11-22 5 Ob 198/16b nur T1; Beisatz: Hier: Wohnungseigentums‑Zubehörobjekt. (T10) TE OGH 2017-05-04 5 Ob 14/17w Auch TE OGH 2017-07-20 5 Ob 68/17m Auch TE OGH 2018-02-13 5 Ob 6/18w Beis wie T4 TE OGH 2018-05-15 5 Ob 179/17k Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2018-08-28 5 Ob 123/18a Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-12-13 5 Ob 219/18v Auch; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 18/19m nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 38/19b Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 45/19g nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 72/19b nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2019-11-18 8 Ob 93/19p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2020-05-18 8 Ob 44/19g Vgl; Beisatz: Der Wohnungserhaltungs-anspruch nach § 97 ABGB an der ehelichen Wohnung ist nicht davon abhängig, ob das genutzte Objekt sich in einem Bereich befindet, der nach der Raumordnung zu Wohnzwecken gewidmet ist. (T11)Vgl; Beisatz: Der Wohnungserhaltungs-anspruch nach Paragraph 97, ABGB an der ehelichen Wohnung ist nicht davon abhängig, ob das genutzte Objekt sich in einem Bereich befindet, der nach der Raumordnung zu Wohnzwecken gewidmet ist. (T11) TE OGH 2020-06-18 5 Ob 73/20a TE OGH 2020-06-03 5 Ob 76/20t TE OGH 2021-06-14 5 Ob 54/21h Beis wie T2 TE OGH 2022-07-19 5 Ob 118/22x TE OGH 2022-11-02 5 Ob 134/22z Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 78/22i Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2024-01-18 5 Ob 66/23a Beisatz wie T5 TE OGH 2024-07-04 5 Ob 68/24x vgl; nur T1; nur T3 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 109/24a Beisatz: Die Frage nach dem Inhalt einer Widmung hängt ebenso wie die Frage, ob die Umwandlung des Gegenstandes eines Unternehmens vom Verfügungsrecht gedeckt ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und begründet nur bei erheblicher Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtfrage. (T12) TE OGH 2025-11-20 5 Ob 50/25a nur T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 172/25t Beisatz: Hier: Auslegung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als "Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen", diese auch kurzfristig zu vermieten "und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen" im Zusammenhang mit einer Klage eines Wohnungseigentümers, die auf die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs 1a WrBauO gerichtet ist. (T13)Beisatz: Hier: Auslegung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als "Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen", diese auch kurzfristig zu vermieten "und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen" im Zusammenhang mit einer Klage eines Wohnungseigentümers, die auf die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, WrBauO gerichtet ist. (T13) TE OGH 2026-03-12 5 Ob 5/26k nur T1; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120725

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.