← Österreich

{'item': ['4Ob23/06w', '6Ob85/06b', '10Ob76/06h', '4Ob100/11a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120821 Entscheidungsdatum23.05.2006 Geschäftszahl4Ob23/06w; 6Ob85/06b; 10Ob76/06h; 4Ob100/11a NormBVergG 2006 §345 Abs4 RechtssatzWettbewerbsrechtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten des BVergG 2006 schon anhängig waren, sind aufgrund einer analogen Anwendung von § 345 Abs 4 BVergG 2006 auch aus verfahrensrechtlicher Sicht nach dem BVergG 2002 zu Ende zu führen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs hängt daher nicht von der Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die Vergabekontrollbehörde ab.Wettbewerbsrechtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten des BVergG 2006 schon anhängig waren, sind aufgrund einer analogen Anwendung von Paragraph 345, Absatz 4, BVergG 2006 auch aus verfahrensrechtlicher Sicht nach dem BVergG 2002 zu Ende zu führen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs hängt daher nicht von der Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die Vergabekontrollbehörde ab. EntscheidungstexteTE OGH 2006-05-23 4 Ob 23/06w Veröff: SZ 2006/77 TE OGH 2006-09-14 6 Ob 85/06b Vgl auch; nur: Die Zulässigkeit des Rechtswegs hängt nicht von der Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die Vergabekontrollbehörde ab. (T1); Beisatz: Hier: Nach § 105 Abs 2 Steiermärkisches VergabeG 1998 in der Fassung LGBl Nr. 66/2000 hingegen war der Vergabekontrollsenat zwar unter anderem zuständig festzustellen, ob die Ausschreibung entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes widerrufen wurde. § 118 Abs 2 iVm § 109 Abs 4 machte die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage aber nur von einer Feststellung des Vergabekontrollsenats abhängig, wenn der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Steiermärkische VergabeG 1998 oder die hiezu ergangenen Verordnungen nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Eine dem § 341 Abs 2 Z 3 BundesvergabeG 2006 vergleichbare Zulässigkeitsvoraussetzung bei Widerruf einer Ausschreibung enthielt das Steiermärkische VergabeG 1998 jedoch nicht. Eine derartige Feststellung ist daher auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Schadenersatzklage. (T2)Vgl auch; nur: Die Zulässigkeit des Rechtswegs hängt nicht von der Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die Vergabekontrollbehörde ab. (T1); Beisatz: Hier: Nach Paragraph 105, Absatz 2, Steiermärkisches VergabeG 1998 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000, hingegen war der Vergabekontrollsenat zwar unter anderem zuständig festzustellen, ob die Ausschreibung entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes widerrufen wurde. Paragraph 118, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 4, machte die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage aber nur von einer Feststellung des Vergabekontrollsenats abhängig, wenn der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Steiermärkische VergabeG 1998 oder die hiezu ergangenen Verordnungen nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Eine dem Paragraph 341, Absatz 2, Ziffer 3, BundesvergabeG 2006 vergleichbare Zulässigkeitsvoraussetzung bei Widerruf einer Ausschreibung enthielt das Steiermärkische VergabeG 1998 jedoch nicht. Eine derartige Feststellung ist daher auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Schadenersatzklage. (T2) TE OGH 2007-02-27 10 Ob 76/06h Vgl; Beisatz: § 118 Abs 2 StVergG 1998 idF LGBl 200/66. (T3); Beisatz: Für die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Schadenersatzklage ist bei einem rechtmäßigen Widerruf einer Ausschreibung das Vorliegen eines Feststellungsbescheides des Vergabekontrollsenates nicht Voraussetzung. (T4)Vgl; Beisatz: Paragraph 118, Absatz 2, StVergG 1998 in der Fassung LGBl 200/66. (T3); Beisatz: Für die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Schadenersatzklage ist bei einem rechtmäßigen Widerruf einer Ausschreibung das Vorliegen eines Feststellungsbescheides des Vergabekontrollsenates nicht Voraussetzung. (T4) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 100/11a Vgl; Beisatz: Zur Zulässigkeit des Rechtswegs für Ansprüche nach dem UWG nach Inkrafttreten des BVerG 2006 siehe RS0127139. (T5); Veröff: SZ 2011/102

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.