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{'item': '6Ob78/06y; 6Ob87/07y (6Ob88/07w); 6Ob261/09i; 6Ob73/14z; 6Ob98/14a; 6Ob198/13f; 6Ob95/15m; 6Ob108/15y; 6Ob119/16t; 6Ob211/20b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120927 Entscheidungsdatum25.11.2020 Geschäftszahl6Ob78/06y; 6Ob87/07y (6Ob88/07w); 6Ob261/09i; 6Ob73/14z; 6Ob98/14a; 6Ob198/13f; 6Ob95/15m; 6Ob108/15y; 6Ob119/16t; 6Ob211/20b NormPSG §33 RechtssatzDer Stiftungsvorstand einer Privatstiftung ist im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG, im Verfahren zur Eintragung einer Privatstiftung und im Verfahren zur Eintragung einer Neufassung der Stiftungsurkunde antrags- und rechtsmittellegitimiert.Der Stiftungsvorstand einer Privatstiftung ist im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG, im Verfahren zur Eintragung einer Privatstiftung und im Verfahren zur Eintragung einer Neufassung der Stiftungsurkunde antrags- und rechtsmittellegitimiert. EntscheidungstexteTE OGH 2006-05-24 6 Ob 78/06y TE OGH 2007-05-25 6 Ob 87/07y Auch; Beisatz: Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters hinsichtlich der Änderung der Stiftungsurkunde besteht nicht. (T1) Veröff: SZ 2007/86 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 261/09i TE OGH 2014-06-26 6 Ob 73/14z Vgl aber; Beisatz: Nach § 27 PSG kommt ‑ ebenso wie nach einzelnen anderen Bestimmungen des PSG ‑ auch einzelnen Organmitgliedern Antrags‑ und Rekurslegitimation zu. Für das Eintragungsverfahren selbst besteht aber keine vergleichbare Vorschrift. (T2)Vgl aber; Beisatz: Nach Paragraph 27, PSG kommt ‑ ebenso wie nach einzelnen anderen Bestimmungen des PSG ‑ auch einzelnen Organmitgliedern Antrags‑ und Rekurslegitimation zu. Für das Eintragungsverfahren selbst besteht aber keine vergleichbare Vorschrift. (T2) TE OGH 2014-08-28 6 Ob 98/14a Auch; Beisatz: Auch wenn sich im Regelfall der Stiftungsvorstand gegen die Abweisung seines Eintragungsbegehrens wehren wird, muss ihm eine Rechtsmittellegitimation auch dann eingeräumt werden, wenn das Firmenbuch eine Eintragung entgegen seinen mitgeteilten Bedenken vornimmt. (T3) TE OGH 2014-10-09 6 Ob 198/13f Auch; Veröff: SZ 2014/92 TE OGH 2015-06-29 6 Ob 95/15m Beis wie T3; Beisatz: Ein Fall der Kostenersatzpflicht nach § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG liegt nicht vor. Der Stiftungsvorstand schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt. (T4); Veröff: SZ 2015/64Beis wie T3; Beisatz: Ein Fall der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG liegt nicht vor. Der Stiftungsvorstand schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt. (T4); Veröff: SZ 2015/64 TE OGH 2015-12-21 6 Ob 108/15y Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/143 TE OGH 2016-07-20 6 Ob 119/16t Vgl auch; Beisatz: Im Fall des Unterliegens ist die Kostenersatzpflicht der Privatstiftung aufzuerlegen: Zwar kommt dem Vorstand im Verfahren nach § 33 Abs 2 PSG Antrags‑ und Rechtsmittellegitimation zu; materiell schreitet dieser dabei jedoch für die Privatstiftung ein. (T5); Veröff: SZ 2016/71Vgl auch; Beisatz: Im Fall des Unterliegens ist die Kostenersatzpflicht der Privatstiftung aufzuerlegen: Zwar kommt dem Vorstand im Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG Antrags‑ und Rechtsmittellegitimation zu; materiell schreitet dieser dabei jedoch für die Privatstiftung ein. (T5); Veröff: SZ 2016/71 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 211/20b Vgl; Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 PSG kommen – anders als im Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und auf Auflösung der Privatstiftung bzw Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses des Vorstands durch das Gericht nach § 35 Abs 3 und 4 PSG – Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. (T6)Vgl; Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach Paragraph 33, PSG kommen – anders als im Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und auf Auflösung der Privatstiftung bzw Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses des Vorstands durch das Gericht nach Paragraph 35, Absatz 3 und 4 PSG – Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120927

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.