RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.05.2006 Geschäftszahl6Ob80/06t; 4Ob63/08f; 2Ob69/08y; 5Ob202/08d NormZPO §521a Abs1 Z3 RechtssatzWenn die Abänderung einer Entscheidung der Vorinstanzen insoweit zu einer endgültigen Verweigerung der Verfahrensfortsetzung führte, die wertungsmäßig der Klagzurückweisung gleichzuhalten ist, ist dem Kläger zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zuzubilligen. Dabei ist § 521a Abs 1 Z 3 ZPO trotz des Abstellens des Gesetzeswortlauts auf einen diesbezüglichen Antrag zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken und Wertungswidersprüchen auch auf von Amts wegen gefällte Entscheidungen, die zur Beendigung des Prozessverhältnisses führen, anzuwenden.Wenn die Abänderung einer Entscheidung der Vorinstanzen insoweit zu einer endgültigen Verweigerung der Verfahrensfortsetzung führte, die wertungsmäßig der Klagzurückweisung gleichzuhalten ist, ist dem Kläger zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zuzubilligen. Dabei ist Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO trotz des Abstellens des Gesetzeswortlauts auf einen diesbezüglichen Antrag zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken und Wertungswidersprüchen auch auf von Amts wegen gefällte Entscheidungen, die zur Beendigung des Prozessverhältnisses führen, anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 2006/05/24 6 Ob 80/06t Beisatz: Hier: Anfechtung des Ausspruches über die Verfahrensfortsetzung zufolge Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses. (T1) TE OGH 2008/04/08 4 Ob 63/08f nur: Dabei ist § 521a Abs 1 Z 3 ZPO trotz des Abstellens des Gesetzeswortlauts auf einen diesbezüglichen Antrag zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken und Wertungswidersprüchen auch auf von Amts wegen gefällte Entscheidungen, die zur Beendigung des Prozessverhältnisses führen, anzuwenden. (T2); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T3) nur: Dabei ist Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO trotz des Abstellens des Gesetzeswortlauts auf einen diesbezüglichen Antrag zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken und Wertungswidersprüchen auch auf von Amts wegen gefällte Entscheidungen, die zur Beendigung des Prozessverhältnisses führen, anzuwenden. (T2); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T3) TE OGH 2008/04/28 2 Ob 69/08y nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2009/01/13 5 Ob 202/08d Auch; Bem: Hier: Dem Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichzuhaltende endgültige Verweigerung des begehrten Rechtsschutzes, wenn das Erstgericht (lange) nach Streitanhängigkeit seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, selbst wenn es nicht (ausdrücklich) auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat. (T4) Auch; Bem: Hier: Dem Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gleichzuhaltende endgültige Verweigerung des begehrten Rechtsschutzes, wenn das Erstgericht (lange) nach Streitanhängigkeit seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, selbst wenn es nicht (ausdrücklich) auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat. (T4) RechtssatznummerRS0120859
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.