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{'item': '6Ob80/06t; 6Ob236/06h; 6Ob247/06a; 5Ob43/07w; 9Ob129/06w; 3Ob272/07g; 7Ob46/08b; 3Ob84/08m; 5Ob111/08x; 10Ob71/08a; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120860 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl6Ob80/06t; 6Ob236/06h; 6Ob247/06a; 5Ob43/07w; 9Ob129/06w; 3Ob272/07g; 7Ob46/08b; 3Ob84/08m; 5Ob111/08x; 10Ob71/08a; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob80/08z; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob2/09f; 10Ob9/09k; 10Ob7/09s; 10Ob91/08t; 10Ob89/08y; 10Ob13/09y; 16Ok9/09; 5Ob260/09k; 5Ob145/09y; 10Ob16/10s (10Ob17/10p); 10Ob1/11m; 10Ob67/11t; 8Ob117/12g; 2Ob92/12m; 10Ob17/14v; 10Ob71/15m; 7Ob143/15b; 10Ob6/16d; 10Ob19/16s; 3Ob122/16m; 10Ob50/16z; 10Ob7/17b; 10Ob19/17t; 1Ob225/17w; 6Ob72/18h; 6Ob138/18i; 10Ob45/18t; 10Ob7/21h; 10Ob51/20b; 5Ob230/21s; 5Ob94/22t; 1Ob156/22f; 5Ob178/22w; 10Ob34/22f; 6Ob115/23i; 5Ob100/23a; 3Ob221/23f; 3Ob156/24y; 2Ob222/24x; 10Ob24/24p; 5Ob62/25s; 6Ob42/25g; 5Ob147/25s; 1Ob173/25k; 2Ob8/26d NormAußStrG 2005 §2 Abs1 B1 AußStrG 2005 §48 Abs1 AußStrG 2005 §52 Abs1 AußStrG 2005 §68 Abs1 AußStrG 2005 §71 Abs4 AußStrG 2005 §110 GUG §5 Abs4 MRK Art6 II5a4 UVG §10 RechtssatzNach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden. EntscheidungstexteTE OGH 2006-05-24 6 Ob 80/06t Beisatz: Selbst wenn keine Entscheidung „über die Sache" im Sinne des Außerstreitgesetzes vorliegt, kann in Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien, nämlich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls jedenfalls die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres - über die Mindestgarantien des Art 6 MRK hinausgehenden - innerstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten sein (Beschluss über Wirkungslosigkeit eines Scheidungsbeschlusses). (T1)Beisatz: Selbst wenn keine Entscheidung „über die Sache" im Sinne des Außerstreitgesetzes vorliegt, kann in Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien, nämlich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls jedenfalls die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres - über die Mindestgarantien des Artikel 6, MRK hinausgehenden - innerstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten sein (Beschluss über Wirkungslosigkeit eines Scheidungsbeschlusses). (T1) TE OGH 2006-11-09 6 Ob 236/06h Vgl auch; Beisatz: Ein Recht auf Beitritt als Nebenintervenient ist von der MRK nicht geschützt. (T2) Beisatz: Hier: Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung. (T3) Veröff: SZ 2006/164 TE OGH 2006-12-21 6 Ob 247/06a Beisatz: In der bloßen Annahme einer Erbserklärung liegt jedenfalls keine Entscheidung über die Sache im Sinne dieser Bestimmung, erfolgte doch nach der Konzeption des AußStrG 1854 die meritorische Prüfung der Berechtigung der abgegebenen Erbserklärungen gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren, dem sogenannten Erbrechtsstreit. (Es waren noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 anzuwenden.) (T4) TE OGH 2007-05-08 5 Ob 43/07w Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG mit Zurückweisung des Sachantrages. (T5)Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG mit Zurückweisung des Sachantrages. (T5) TE OGH 2007-05-09 9 Ob 129/06w Beisatz: Hier: Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. (T6) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 272/07g Vgl; Beisatz: Ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, erübrigt es sich, iSd § 68 AußStrG eine Revisionsrekursbeantwortung zu ermöglichen, soweit es um „die Sache" geht. (T7)Vgl; Beisatz: Ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, erübrigt es sich, iSd Paragraph 68, AußStrG eine Revisionsrekursbeantwortung zu ermöglichen, soweit es um „die Sache" geht. (T7) TE OGH 2008-03-12 7 Ob 46/08b nur: Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden. (T8) Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit der Zuteilung der Klägerrolle in einem Erbrechtsstreit gefällte Entscheidung, ob von einem Erbanwärter ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde. (T9) TE OGH 2008-05-08 3 Ob 84/08m Auch; Beisatz: Da ein - jedenfalls ein positiver - Genehmigungsbeschluss nach § 111 Abs 2 JN keine Sachentscheidung, aber auch keine Antragszurückweisung bedeutet und auch keinem der Fälle des § 521a ZPO ähnelt, ist das Rekursverfahren einseitig. (T10)Auch; Beisatz: Da ein - jedenfalls ein positiver - Genehmigungsbeschluss nach Paragraph 111, Absatz 2, JN keine Sachentscheidung, aber auch keine Antragszurückweisung bedeutet und auch keinem der Fälle des Paragraph 521 a, ZPO ähnelt, ist das Rekursverfahren einseitig. (T10) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 111/08x Vgl auch; Beisatz: Der zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gesondert anfechtbare Beschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG ist kein Sachbeschluss und keine „Entscheidung über die Sache". (T11)Vgl auch; Beisatz: Der zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gesondert anfechtbare Beschluss nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG ist kein Sachbeschluss und keine „Entscheidung über die Sache". (T11) TE OGH 2008-09-23 10 Ob 71/08a Auch; Beis wie T6; Beisatz: Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind die vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige, ihre Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner (vgl § 14 UVG). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zuzustellen. (T12)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Parteien im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG sind die vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige, ihre Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner vergleiche Paragraph 14, UVG). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zuzustellen. (T12) TE OGH 2008-09-23 10 Ob 75/08i Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2008-09-23 10 Ob 78/08f Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2008-09-23 10 Ob 83/08s Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2008-10-14 10 Ob 80/08z Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2008-10-14 10 Ob 84/08p Auch; Beis wie T6; Beis wie T12 TE OGH 2008-12-22 10 Ob 107/08w Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 2/09f Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2009-02-24 10 Ob 9/09k Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 7/09s Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2008-10-14 10 Ob 91/08t Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2008-10-14 10 Ob 89/08y Auch; Beis wie T6; Beisatz: Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien iSd § 2 Abs 1 AußStrG. Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. (T13)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG. Es steht ihnen gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. (T13) Beisatz: Hier: § 63 Abs 3 AußStrG. (T14)Beisatz: Hier: Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG. (T14) TE OGH 2009-03-17 10 Ob 13/09y Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2009-09-18 16 Ok 9/09 Vgl; Beisatz: Ein Recht auf Beitritt als Nebenintervenient bzw dessen Abwehr ist von der MRK nicht geschützt. (T15) Veröff: SZ 2009/123 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 260/09k Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren nach § 110 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist nicht ausdrücklich eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen. (T16)Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren nach Paragraph 110, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG ist nicht ausdrücklich eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen. (T16) Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall erachtet der Oberste Gerichtshof aber die Einräumung eines rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin für geboten. (T17) Bem: Hier: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ. (T18)Bem: Hier: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Artikel 12, Absatz eins, HKÜ. (T18) TE OGH 2010-04-20 5 Ob 145/09y Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Das über einen Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG geführte Rechtsmittelverfahren ist einseitig. (T19)Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Das über einen Beweisbeschluss nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, WGG geführte Rechtsmittelverfahren ist einseitig. (T19) TE OGH 2010-03-23 10 Ob 16/10s Auch TE OGH 2011-02-01 10 Ob 1/11m Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2011-08-30 10 Ob 67/11t Auch TE OGH 2012-10-24 8 Ob 117/12g nur: Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. (T20)nur: Nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. (T20) TE OGH 2012-08-07 2 Ob 92/12m Auch; nur T20 nur: Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden. (T21) Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, Beschwer der Minderjährigen sei zu verneinen, weil diese durch ihren gesetzlichen Vertreter dem Herabsetzungsantrag des Vaters zugestimmt habe und ein Widerruf dieser Zustimmung im Rekursverfahren nicht mehr möglich sei, betrifft die materiell‑rechtlichen Grundlagen der Entscheidung über den Herabsetzungsantrag, somit „die Sache“. (T22) TE OGH 2014-03-25 10 Ob 17/14v Vgl; nur: Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden. (T23) Beis wie T12 TE OGH 2015-09-02 10 Ob 71/15m Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind im Verfahren über die (Weiter‑)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der vom Kinder‑ und Jugendhilfeträger vertretene Minderjährige, seine Mutter als Zahlungsempfängerin, der Vater als Unterhaltsschuldner und der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretene Bund. (T24)Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Parteien im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG sind im Verfahren über die (Weiter‑)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der vom Kinder‑ und Jugendhilfeträger vertretene Minderjährige, seine Mutter als Zahlungsempfängerin, der Vater als Unterhaltsschuldner und der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretene Bund. (T24) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 143/15b TE OGH 2016-02-22 10 Ob 6/16d Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2016-04-13 10 Ob 19/16s Auch; Beis wie T12; Beis wie T24 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 122/16m Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Veröff: SZ 2016/91 TE OGH 2016-07-19 10 Ob 50/16z Auch; nur T23; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T24 TE OGH 2017-03-21 10 Ob 7/17b Auch; nur T23; Beis wie T12; Beis wie T24 TE OGH 2017-09-13 10 Ob 19/17t Auch; Beis wie T6; Beis wie T12 TE OGH 2017-12-15 1 Ob 225/17w Vgl auch; nur T23 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 72/18h Vgl; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren gegen eine Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens (§ 25 AußStrG) ist einseitig. (T25)Vgl; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren gegen eine Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens (Paragraph 25, AußStrG) ist einseitig. (T25) Veröff: SZ 2018/54 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 138/18i TE OGH 2018-05-23 10 Ob 45/18t Auch; Beis wie T12 TE OGH 2021-03-30 10 Ob 7/21h Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2020-12-15 10 Ob 51/20b nur T23; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Erstgericht wies Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 7 1. COVID-19-JuBG, BGBl I 2020/16, ab; Rekursgericht bezog auch Vater als Unterhaltsschuldner in das Verfahren ein; dem Vater als Geldunterhaltsschuldner steht gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. (T26)nur T23; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Erstgericht wies Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG, BGBl römisch eins 2020/16, ab; Rekursgericht bezog auch Vater als Unterhaltsschuldner in das Verfahren ein; dem Vater als Geldunterhaltsschuldner steht gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. (T26) TE OGH 2022-01-13 5 Ob 230/21s Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2022-09-20 5 Ob 94/22t Beis wie T1 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 156/22f TE OGH 2022-12-05 5 Ob 178/22w Beisatz: Über die Gewährung dieser Einsicht hat kein Beschluss zu ergehen, dies ist im Instanzenzug durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht anfechtbar. Daraus folgt in teleologischer Reduktion des Verweises in § 5 Abs 4 GUG, dass auch im Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Erteilung der Abschrift selbst dann keine Rekurs- und/oder Revisionsrekursbeantwortung erforderlich ist, wenn der Beschluss auf Verweigerung der Einsicht in das Personenverzeichnis behoben wird. (T27)Beisatz: Über die Gewährung dieser Einsicht hat kein Beschluss zu ergehen, dies ist im Instanzenzug durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht anfechtbar. Daraus folgt in teleologischer Reduktion des Verweises in Paragraph 5, Absatz 4, GUG, dass auch im Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Erteilung der Abschrift selbst dann keine Rekurs- und/oder Revisionsrekursbeantwortung erforderlich ist, wenn der Beschluss auf Verweigerung der Einsicht in das Personenverzeichnis behoben wird. (T27) TE OGH 2022-12-13 10 Ob 34/22f Vgl; Beis nur wie T2 TE OGH 2023-07-18 6 Ob 115/23i vgl; nur T20; nur T21; nur T23 TE OGH 2023-07-04 5 Ob 100/23a Beisatz wie T16 Beisatz: Hier: Beugestrafe zur Durchsetzung einer Maßnahme nach § 107 AußStrG. (T28)Beisatz: Hier: Beugestrafe zur Durchsetzung einer Maßnahme nach Paragraph 107, AußStrG. (T28) TE OGH 2024-01-31 3 Ob 221/23f Beisatz wie T23 Anm: Die Entscheidung, ob eine Partei Anspruch auf Akteneinsicht bzw eine Aktenkopie hat, ist keine Entscheidung „über die Sache“ iSd § 68 Abs 1 (oder auch § 48 Abs 1) AußStrG.Anmerkung, Die Entscheidung, ob eine Partei Anspruch auf Akteneinsicht bzw eine Aktenkopie hat, ist keine Entscheidung „über die Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, (oder auch Paragraph 48, Absatz eins,) AußStrG. TE OGH 2024-10-28 3 Ob 156/24y Beisatz: Eine Entscheidung "über die Sache" liegt nicht vor, wenn das Rekursgericht den Rekurs mangels Beschwer oder mangels Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen hat. (T29) TE OGH 2025-03-25 2 Ob 222/24x vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Anträge auf Beiziehung des Prozessgegners im Verfahren zur Abgabe einer freiwilligen Eidesleistung vor dem Außerstreitgericht. (T30) TE OGH 2025-04-24 10 Ob 24/24p vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T24 TE OGH 2025-06-25 5 Ob 62/25s vgl; Beisatz: Die Abweisung des Sachantrags des Antragstellers mangels Aktivlegitimation ist eine "Entscheidung über die Sache", auch wenn die Antragsgegnerin im Verfahren bisher nicht einbezogen war. (T31) TE OGH 2025-04-30 6 Ob 42/25g Beisatz: Die Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen nach § 68 Abs 1 AußStrG „über die Sache“ (betreffend das Verfahren über den Revisionsrekurs) oder nach § 48 Abs 1 AußStrG „über die Sache“ oder die Kosten (betreffend das Verfahren über den Rekurs) entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden. (T32)Beisatz: Die Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG „über die Sache“ (betreffend das Verfahren über den Revisionsrekurs) oder nach Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG „über die Sache“ oder die Kosten (betreffend das Verfahren über den Rekurs) entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden. (T32) TE OGH 2025-10-30 5 Ob 147/25s vgl; nur T21 TE OGH 2026-01-27 1 Ob 173/25k Beisatz wie T1; Beisatz wie T29 Beisatz: Da der Oberste Gerichtshof nach § 52 Abs 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG grundsätzlich auch dann, wenn kein Fall der Mehrseitigkeit nach § 68 Abs 1 AußStrG vorliegt, eineBeisatz: Da der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG grundsätzlich auch dann, wenn kein Fall der Mehrseitigkeit nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG vorliegt, eine Äußerung der anderen Partei(en) einholen kann, ist eine von dieser Bestimmung nicht gedeckte – also unaufgefordert eingebrachte – Revisionsrekursbeantwortung nicht zurückzuweisen. Sie ist mangels Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aber nicht zu honorieren. (T33) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 8/26d vgl; Beisatz: Nach § 68 Abs 1 AußStrG steht bei der Bekämpfung eines Beschlusses über die Sache „jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte. Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an. (T34)vgl; Beisatz: Nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG steht bei der Bekämpfung eines Beschlusses über die Sache „jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte. Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an. (T34) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120860

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