RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121001 Entscheidungsdatum15.03.2023 Geschäftszahl3Ob49/06m; 3Ob233/06w; 3Ob38/11a; 3Ob251/18k; 3Ob7/23k (3Ob8/23g) NormEuGVVO 2012 Art 45 Abs 1 lit aEuGVVO 2012 Artikel 45, Absatz eins, Litera a Verordnung (EG) Nr 44/2001 Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1 RechtssatzBei dem in Art 34 Z 1 EuGVVO normierten Versagungsgrund geht es um die öffentliche Ordnung des betroffenen Vollstreckungsstaats, demnach Österreichs. Zum ordre public gibt es eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 81 Z 3 (früher Abs 4) EO, auf die zurückgegriffen werden kann. Demnach ist ein Verstoß gegen diesen nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Zudem müsste nach Art 34 Z 1 EuGVVO der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung offensichtlich sein, was verdeutlicht, dass dieser Versagungsgrund nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann.Bei dem in Artikel 34, Ziffer eins, EuGVVO normierten Versagungsgrund geht es um die öffentliche Ordnung des betroffenen Vollstreckungsstaats, demnach Österreichs. Zum ordre public gibt es eine Rsp des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 81, Ziffer 3, (früher Absatz 4,) EO, auf die zurückgegriffen werden kann. Demnach ist ein Verstoß gegen diesen nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Zudem müsste nach Artikel 34, Ziffer eins, EuGVVO der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung offensichtlich sein, was verdeutlicht, dass dieser Versagungsgrund nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 2006-05-30 3 Ob 49/06m TE OGH 2007-02-22 3 Ob 233/06w Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen den europäischen ordre public könnte nur dann angenommen werden, wenn eine grobe Missachtung fundamentaler Normen der EU vorläge. (T1); Beisatz: Eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht des Vollstreckungsstaats der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei. (T2) TE OGH 2011-03-22 3 Ob 38/11a Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-02-20 3 Ob 251/18k Auch; Beisatz: Dem Wortlaut nach ist der ordre public des Zweitstaats, also des Anerkennungsstaats entscheidend. (T3); Beisatz: Es besteht auch keine Bindung, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats das Vorliegen eines ordre public-Verstoßes bejaht oder verneint hat. (T4); Beisatz: Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. (T5) TE OGH 2023-03-15 3 Ob 7/23k vgl; Beisatz: Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über Kindesunterhalt ohne Luxusgrenze (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121001
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.