RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121007 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl3Ob121/06z; 4Ob227/06w; 4Ob91/08y; 9Ob68/08b; 9Ob75/10k; 9Ob69/11d; 7Ob192/12d; 5Ob205/13b; 7Ob73/15h; 1Ob146/15z; 3Ob132/15f; 5Ob87/15b; 1Ob96/17z; 9Ob14/17z; 4Ob110/17f; 3Ob43/17w; 8Ob94/21p; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 6Ob62/22v; 10Ob53/22z; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 5Ob169/22x; 4Ob5/08a; 5Ob64/23g; 3Ob79/23y; 8Ob171/22p; 9Ob68/24a; 4Ob75/25w NormABGB §879 Abs3 E KSchG §6 Abs1 Z1 RechtssatzNach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet daher auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen (10 Ob 34/05f). Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses (1 Ob 176/98h = SZ 71/141). Wählt der Mieter einer Telekommunikationsanlage eine Vertragsvariante mit dem niedrigsten monatlichen Mietzins, so muss er eine Mindestdauer des Schuldverhältnisses in Kauf nehmen, um dem Vermieter einen angemessenen Gewinn zu ermöglichen. (Hier: Bindung für 120 Monate zuzüglich der Monate ab der Betriebsbereitschaft der Anlage für das laufende Jahr erscheint unter bestimmten Voraussetzungen nicht unangemessen hoch.)Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet daher auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen (10 Ob 34/05f). Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses (1 Ob 176/98h = SZ 71/141). Wählt der Mieter einer Telekommunikationsanlage eine Vertragsvariante mit dem niedrigsten monatlichen Mietzins, so muss er eine Mindestdauer des Schuldverhältnisses in Kauf nehmen, um dem Vermieter einen angemessenen Gewinn zu ermöglichen. (Hier: Bindung für 120 Monate zuzüglich der Monate ab der Betriebsbereitschaft der Anlage für das laufende Jahr erscheint unter bestimmten Voraussetzungen nicht unangemessen hoch.) EntscheidungstexteTE OGH 2006-05-30 3 Ob 121/06z Veröff: SZ 2006/82 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Auch; Beisatz: Ob eine unangemessen lange Frist vorliegt, ist durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln. Dabei sind die typischen Erwartungen des Kunden den wirtschaftlichen und technischen Interessen des Unternehmers gegenüberzustellen (hier: Freischaltung eines Mobiltelefonanschlusses). (T1) Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2008-06-10 4 Ob 91/08y nur: Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen. Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses. (T2)nur: Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen. Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses. (T2) TE OGH 2009-06-29 9 Ob 68/08b Auch; nur T2; Beisatz: Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind mit den Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. (T3) Beisatz: Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen. (T4) Beisatz: Bei der Bewertung der gröblichen Benachteiligung sind allfällige dispositive Regelungen als Grundlage heranzuziehen. (T5) Beisatz: Hier zur Frage der Kündigungsmöglichkeit des Treugebers bei der kupierten Publikums-KG. (T6) Bem: Siehe dazu auch RS0124940. (T7) TE OGH 2011-02-28 9 Ob 75/10k Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bindungsfrist ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T8) Veröff: SZ 2011/25 TE OGH 2012-05-29 9 Ob 69/11d nur T2; Beisatz: Hier: Vertrag mit einem Fitness-Studio. (T9) TE OGH 2012-12-19 7 Ob 192/12d nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/144 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b nur T2; Beisatz: Trifft daher ein Unternehmer eine Investitionsentscheidung, die beträchtliches Kapital über einen langen Zeitraum bindet und häufig die Verwendung von Fremdmitteln einschließt, so übernimmt er als Initiator und Investor gewöhnlich ein hohes wirtschaftliches Risiko. Das erfordert längere Bindungsfristen seiner Vertragspartner innerhalb des Leistungssynallagmas, weil die Investitionsentscheidung erst dann in ihren vorhersehbaren Auswirkungen zur Beschränkung des kaufmännischen Risikos kalkulierbar wird. (T10) Beisatz: Die Vereinbarung, dass das Vertragsverhältnis nach Ablauf des ersten Jahres halbjährlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden kann, ist in Anbetracht der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Fitnessstudiovertrags ebenfalls nicht unangemessen. (T11) Beisatz: Hier: Fitnesstudiovertrag. (T12) Veröff: SZ 2014/23 TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z Vgl TE OGH 2016-01-20 3 Ob 132/15f Auch; Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 2016-03-22 5 Ob 87/15b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 96/17z Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-05-24 9 Ob 14/17z Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag – Verlängerung der Kündigungsfrist auf zwölf Wochen unzulässig. (T13) Veröff: SZ 2017/62 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 110/17f nur T2; Beisatz: Hier: Eine Kündigungsfrist von einem Jahr mit Kündigungstermin jeweils zum Jahresende für ein als Risikofinanzierung gegebenes Darlehen ist nicht unangemessen lange. (T14) TE OGH 2017-08-30 3 Ob 43/17w Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2021-09-14 8 Ob 94/21p Vgl; nur T2 TE OGH 2022-10-18 4 Ob 62/22d TE OGH 2022-10-18 4 Ob 59/22p TE OGH 2022-11-18 6 Ob 62/22v TE OGH 2022-11-22 10 Ob 53/22z Vgl aber; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag mit unangemessen langer Bindungsfrist von 15 Monaten, für die der bloße Hinweis auf einen Preisnachlass als sachliche Rechtfertigung nicht ausreicht. (T15) TE OGH 2023-01-24 9 Ob 88/22i Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in einem Fitnessstudio-Vertrag: Bindungsfrist von 16 Monaten unangemessen lange. (T16) TE OGH 2023-01-24 9 Ob 106/22m Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2023-04-18 5 Ob 169/22x Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T11 Beisatz: Hier: Kündigungsfrist Fitnesscentermitgliedschaft (T17) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 Anm: Hier FitnessstudiovertragAnmerkung, Hier Fitnessstudiovertrag TE OGH 2023-05-31 5 Ob 64/23g Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag mit unangemessen langer Bindungsfrist von bis zu 18 Monate (T18) TE OGH 2023-07-19 3 Ob 79/23y vgl; Beisatz: Hier: Klausel in Fitnessstudiovertrag. (T19) Anm: Vgl insb auch 3 Ob 1/23b.Anmerkung, Vgl insb auch 3 Ob 1/23b. TE OGH 2023-11-17 8 Ob 171/22p vgl; Beisatz wie T17: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T20) TE OGH 2024-10-23 9 Ob 68/24a Beisatz wie T1 Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Verbraucher während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist, ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel aus Mindestvertragsdauer und anschließender Kündigungsmöglichkeiten. (T21) TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121007
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.