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OGH Rechtssatz RS0120998 (3Ob289/05d)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120998 Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl3Ob289/05d; 10Ob11/07a; 3Ob241/11d; 10Ob9/12i; 8Ob104/12w; 4Ob186/13a NormABGB §1311 IIa; WAG §15 Abs1ABGB §1311 römisch zwei a; WAG §15 Abs1 RechtssatzDie Bestimmung des § 15 Abs 1 WAG schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB und HGB aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei einer Verletzung des § 14 Z 2 und Z 3 WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WAG schafft eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB und HGB aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, welche - außer bei einer Verletzung des Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 3, WAG - keine Anknüpfung als Schutzgesetz zulässt, aber eine gesetzliche Konkretisierung vorvertraglicher und auch nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält.

EntscheidungstexteTE OGH 2006-05-30 3 Ob 289/05d TE OGH 2008-03-10 10 Ob 11/07a Auch; Beisatz: § 15 Abs 1 WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 15, Absatz eins, WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält. (T1) TE OGH 2012-01-18 3 Ob 241/11d Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2012-04-12 10 Ob 9/12i Auch TE OGH 2013-01-24 8 Ob 104/12w Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/9 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 186/13a Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120998

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.