OGH Rechtssatz RS0120847 (9ObA90/05h u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120847 Entscheidungsdatum18.03.2024 Geschäftszahl9ObA90/05h; 9ObA40/23g NormArbVG §50 ArbVG §62 ArbVG §120 Rechtssatz§ 62 ArbVG zählt die Endigungsgründe der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates taxativ auf. Das im Gesetz nicht genannte Herabsinken der Anzahl der Arbeitnehmer unter fünf Personen bewirkt daher nicht die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.Paragraph 62, ArbVG zählt die Endigungsgründe der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates taxativ auf. Das im Gesetz nicht genannte Herabsinken der Anzahl der Arbeitnehmer unter fünf Personen bewirkt daher nicht die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
EntscheidungstexteTE OGH 2006-06-07 9 ObA 90/05h Veröff: SZ 2006/85 TE OGH 2024-03-18 9 ObA 40/23g nur: § 62 ArbVG zählt die Endigungsgründe der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates taxativ auf. (T1)nur: Paragraph 62, ArbVG zählt die Endigungsgründe der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates taxativ auf. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120847