RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125974 Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlBsw10337/04; Bsw19017/16; Bsw80982/12 Norm7.ZPMRK Art1 RechtssatzEine ausländische Person darf nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden. Da sich der Begriff „rechtmäßig" auf das innerstaatliche Recht bezieht, betrifft dieser Verweis wie in allen Bestimmungen der Konvention nicht nur das Bestehen einer rechtlichen Grundlage, sondern auch deren Qualität: sie muss zugänglich und vorhersehbar sein und Schutz vor willkürlichen Eingriffen der Behörden in die Konventionsrechte gewähren. Lupsa gegen Rumänien EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2006-06-08 Bsw 10337/04 Veröff: NL 2006,139 TE AUSL EGMR 2018-05-17 Bsw 19017/16 Veröff: NL 2018,280 TE AUSL 2020-10-15 Bsw 80982/12 Beisatz: Zusätzlich zur allgemeinen Anforderung der Rechtmäßigkeit sieht Art 1 Abs 1
- ZPMRK drei spezifische verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen vor: Fremde müssen in der Lage sein, gegen ihre Ausweisung sprechende Gründe vorzubringen, ihren Fall prüfen zu lassen und sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde vertreten zu lassen. Die Prüfung des Falls durch eine unabhängige gerichtliche Instanz ist eine sehr wichtige Schutzvorkehrung im Hinblick auf den Ausgleich von Einschränkungen der Verfahrensrechte von Fremden, wenn diese etwa Zugang zu als geheim klassifizierten Unterlagen, die als Beweis wegen eines gegen sie bestehenden Terrorverdachts zugelassen werden, nicht erhalten. Eine solche Schutzvorkehrung genügt allerdings nicht, wenn die Begründung der Entscheidungen der unabhängigen Instanzen nicht zumindest summarisch die Art und den Grad der Überprüfung der Glaubwürdigkeit und des Wahrheitsgehalts der Fakten erkennen lassen. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T1)Beisatz: Zusätzlich zur allgemeinen Anforderung der Rechtmäßigkeit sieht Artikel eins, Absatz eins,
- ZPMRK drei spezifische verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen vor: Fremde müssen in der Lage sein, gegen ihre Ausweisung sprechende Gründe vorzubringen, ihren Fall prüfen zu lassen und sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde vertreten zu lassen. Die Prüfung des Falls durch eine unabhängige gerichtliche Instanz ist eine sehr wichtige Schutzvorkehrung im Hinblick auf den Ausgleich von Einschränkungen der Verfahrensrechte von Fremden, wenn diese etwa Zugang zu als geheim klassifizierten Unterlagen, die als Beweis wegen eines gegen sie bestehenden Terrorverdachts zugelassen werden, nicht erhalten. Eine solche Schutzvorkehrung genügt allerdings nicht, wenn die Begründung der Entscheidungen der unabhängigen Instanzen nicht zumindest summarisch die Art und den Grad der Überprüfung der Glaubwürdigkeit und des Wahrheitsgehalts der Fakten erkennen lassen. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T1) Beisatz: Im Fall einer drohenden Ausweisung wegen des Vorwurfs, der Fremde gefährde die nationale Sicherheit, garantiert Art 1
- ZPMRK diesem ein Recht, über die relevanten Sachverhaltselemente bzw Tatsachen unterrichtet zu werden, auf denen diese Anschuldigungen beruhen bzw aufgrund derer die zuständige Behörde zur Annahme gelangt ist, dass er eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstelle. Dem Fremden muss grundsätzlich auch Einsicht in den Akt und Zugang zum Inhalt der darin enthaltenen, als geheim eingestuften Dokumente und Informationen gewährt werden, auf die sich die Behörden bei der Entscheidung über die Ausweisung gestützt haben. Diese Rechte gelten zwar nicht absolut, doch dürfen Einschränkungen nicht den Wesenskern von Art 1
- ZPMRK beeinträchtigen. Dem Fremden muss jedenfalls eine wirksame Gelegenheit eingeräumt werden, Gründe gegen seine Ausweisung vorzubringen, und er muss vor jeder Willkür geschützt werden. Die sich für ihn aus gegebenenfalls notwendigen Einschränkungen der Verfahrensrechte ergebenden Schwierigkeiten sind durch ausgleichende Faktoren ausreichend zu kompensieren. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T2)Beisatz: Im Fall einer drohenden Ausweisung wegen des Vorwurfs, der Fremde gefährde die nationale Sicherheit, garantiert Artikel eins,
- ZPMRK diesem ein Recht, über die relevanten Sachverhaltselemente bzw Tatsachen unterrichtet zu werden, auf denen diese Anschuldigungen beruhen bzw aufgrund derer die zuständige Behörde zur Annahme gelangt ist, dass er eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstelle. Dem Fremden muss grundsätzlich auch Einsicht in den Akt und Zugang zum Inhalt der darin enthaltenen, als geheim eingestuften Dokumente und Informationen gewährt werden, auf die sich die Behörden bei der Entscheidung über die Ausweisung gestützt haben. Diese Rechte gelten zwar nicht absolut, doch dürfen Einschränkungen nicht den Wesenskern von Artikel eins,
- ZPMRK beeinträchtigen. Dem Fremden muss jedenfalls eine wirksame Gelegenheit eingeräumt werden, Gründe gegen seine Ausweisung vorzubringen, und er muss vor jeder Willkür geschützt werden. Die sich für ihn aus gegebenenfalls notwendigen Einschränkungen der Verfahrensrechte ergebenden Schwierigkeiten sind durch ausgleichende Faktoren ausreichend zu kompensieren. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T2) Beisatz: Wenn Ausweisungsverfahren als Ganzes beurteilt werden, um die Konsequenzen bestimmter Einschränkungen der effektiven Ausübung der Verfahrensrechte von Fremden zu beurteilen, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: (a) die Relevanz der gegenüber dem Fremden offengelegten Informationen über die der Ausweisungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente und der Zugang zum Inhalt der Dokumente und Informationen, auf die sich die Entscheidung der Behörde stützt; (b) die Benachrichtigung des Fremden über die Durchführung des Verfahrens und die innerstaatlichen Mechanismen zum Ausgleich der Einschränkung seiner Rechte; (c) die Vertretung des Fremden (gemäß Art 1 lit. c
- ZPMRK müssen Fremde in der Lage sein, sich vor der Behörde, die für die Entscheidung über ihre Ausweisung zuständig ist, vertreten zu lassen. Dies setzt zunächst voraus, dass Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts in solchen Fällen eine effektive Möglichkeit der Vertretung vorsehen. Die für einen Fremden bestehende Möglichkeit, sich von einem Anwalt oder sogar von einem spezialisierten Anwalt, der über die notwendige Autorisierung für den Zugang zu als geheim eingestuften, für den Fremden nicht zugänglichen Dokumenten im Akt verfügt, vertreten zu lassen, stellt daher einen wesentlichen ausgleichenden Faktor dar. Ferner muss es für den Fremden praktisch möglich sein, im Lauf des Verfahrens effektiven Zugang zu einer solchen Vertretung zu haben. Die vom Vertreter des Fremden in einem konkreten Fall genossenen Rechte sind eine weitere wichtige Schutzvorkehrung. Auf dieser Grundlage prüft der EGMR beispielsweise, in welchem Umfang Zugang zu den Dokumenten im Akt, einschließlich der klassifizierten, für den Fremden nicht zugänglichen Dokumente, gewährt wurde. Weiters berücksichtigt er, ob die Kommunikation des Anwalts mit seinem Klienten beschränkt wurde, sobald er Zugang zu dem geheimen Material erlangt hatte); (d) die Beteiligung einer unabhängigen Behörde (gemäß Art 1 Abs 1 lit a und lit b
- ZPMRK hat der betroffene Fremde das Recht, Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen und seinen Fall prüfen zu lassen. Bei der Beurteilung der Befolgung dieser Vorschriften sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
(1)ob unabhängige Verwaltungsbehörden oder Gerichte am Verfahren beteiligt waren, um entweder direkt über die Ausweisung zu entscheiden oder um sie hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit oder sogar in der Sache selbst zu überprüfen;
(2)ob der Fremde die gegen ihn erhobenen Behauptungen, wonach er die nationale Sicherheit gefährde, in effektiver Weise vor einer unabhängigen Behörde anfechten konnte.
(3)ob die unabhängige Behörde die Befugnis hatte, die Gründe, auf denen die Ausweisung basierte, und die vorgelegten Beweise wirksam zu überprüfen und, wenn ja, ob sie diese Befugnis im konkreten Fall angemessen ausgeübt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Behörde zur Erfüllung ihrer diesbezüglichen Aufgabe Zugang zur Gesamtheit des Akts einschließlich der als geheim eingestuften Dokumente hatte. Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Befugnis der Behörde, die Echtheit der Dokumente im Akt zusammen mit der Glaubwürdigkeit und dem Wahrheitsgehalt der klassifizierten Informationen zu verifizieren);
(4)ob die zur Überprüfung einer Ausweisungsentscheidung berufene Behörde die Befugnis hatte, diese Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, wenn sie anhand des Akts zum Ergebnis gelangte, dass die Geltendmachung der nationalen Sicherheit einer sachlichen und angemessenen Tatsachengrundlage entbehrte;
(5)ob die Notwendigkeit der Ausweisung im Licht der Umstände des konkreten Falls und der von der unabhängigen Behörde zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung gebotenen Begründung ausreichend plausibel war. In diesem Zusammenhang müssen sich die innerstaatlichen Behörden vergewissern, dass sich Art und Grad der Prüfung zumindest summarisch in der Begründung ihrer Entscheidung widerspiegeln). Im Hinblick auf diese Fragenliste ist darauf hinweisen, dass die Vereinbarkeit mit Art 1 7. ZPMRK nicht unbedingt erfordert, dass alle Fragen kumulativ bejaht werden. Diese Liste enthält nur Beispiele für Faktoren, die geeignet wären, eine Einschränkung der Ausländern durch Art 1 7. ZPMRK garantierten Rechte angemessen auszugleichen. Es ist zu bedenken, dass die Einschätzung der Art und des Umfangs der vorzusehenden ausgleichenden Faktoren von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T3)Beisatz: Wenn Ausweisungsverfahren als Ganzes beurteilt werden, um die Konsequenzen bestimmter Einschränkungen der effektiven Ausübung der Verfahrensrechte von Fremden zu beurteilen, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: (
- a)die Relevanz der gegenüber dem Fremden offengelegten Informationen über die der Ausweisungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente und der Zugang zum Inhalt der Dokumente und Informationen, auf die sich die Entscheidung der Behörde stützt; (
- b)die Benachrichtigung des Fremden über die Durchführung des Verfahrens und die innerstaatlichen Mechanismen zum Ausgleich der Einschränkung seiner Rechte; (
- c)die Vertretung des Fremden (gemäß Artikel eins, Litera c, 7. ZPMRK müssen Fremde in der Lage sein, sich vor der Behörde, die für die Entscheidung über ihre Ausweisung zuständig ist, vertreten zu lassen. Dies setzt zunächst voraus, dass Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts in solchen Fällen eine effektive Möglichkeit der Vertretung vorsehen. Die für einen Fremden bestehende Möglichkeit, sich von einem Anwalt oder sogar von einem spezialisierten Anwalt, der über die notwendige Autorisierung für den Zugang zu als geheim eingestuften, für den Fremden nicht zugänglichen Dokumenten im Akt verfügt, vertreten zu lassen, stellt daher einen wesentlichen ausgleichenden Faktor dar. Ferner muss es für den Fremden praktisch möglich sein, im Lauf des Verfahrens effektiven Zugang zu einer solchen Vertretung zu haben. Die vom Vertreter des Fremden in einem konkreten Fall genossenen Rechte sind eine weitere wichtige Schutzvorkehrung. Auf dieser Grundlage prüft der EGMR beispielsweise, in welchem Umfang Zugang zu den Dokumenten im Akt, einschließlich der klassifizierten, für den Fremden nicht zugänglichen Dokumente, gewährt wurde. Weiters berücksichtigt er, ob die Kommunikation des Anwalts mit seinem Klienten beschränkt wurde, sobald er Zugang zu dem geheimen Material erlangt hatte); (
- d)die Beteiligung einer unabhängigen Behörde (gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a und Litera b, 7. ZPMRK hat der betroffene Fremde das Recht, Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen und seinen Fall prüfen zu lassen. Bei der Beurteilung der Befolgung dieser Vorschriften sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
(1)ob unabhängige Verwaltungsbehörden oder Gerichte am Verfahren beteiligt waren, um entweder direkt über die Ausweisung zu entscheiden oder um sie hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit oder sogar in der Sache selbst zu überprüfen;
(2)ob der Fremde die gegen ihn erhobenen Behauptungen, wonach er die nationale Sicherheit gefährde, in effektiver Weise vor einer unabhängigen Behörde anfechten konnte.
(3)ob die unabhängige Behörde die Befugnis hatte, die Gründe, auf denen die Ausweisung basierte, und die vorgelegten Beweise wirksam zu überprüfen und, wenn ja, ob sie diese Befugnis im konkreten Fall angemessen ausgeübt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Behörde zur Erfüllung ihrer diesbezüglichen Aufgabe Zugang zur Gesamtheit des Akts einschließlich der als geheim eingestuften Dokumente hatte. Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Befugnis der Behörde, die Echtheit der Dokumente im Akt zusammen mit der Glaubwürdigkeit und dem Wahrheitsgehalt der klassifizierten Informationen zu verifizieren);
(4)ob die zur Überprüfung einer Ausweisungsentscheidung berufene Behörde die Befugnis hatte, diese Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, wenn sie anhand des Akts zum Ergebnis gelangte, dass die Geltendmachung der nationalen Sicherheit einer sachlichen und angemessenen Tatsachengrundlage entbehrte;
(5)ob die Notwendigkeit der Ausweisung im Licht der Umstände des konkreten Falls und der von der unabhängigen Behörde zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung gebotenen Begründung ausreichend plausibel war. In diesem Zusammenhang müssen sich die innerstaatlichen Behörden vergewissern, dass sich Art und Grad der Prüfung zumindest summarisch in der Begründung ihrer Entscheidung widerspiegeln). Im Hinblick auf diese Fragenliste ist darauf hinweisen, dass die Vereinbarkeit mit Artikel eins,
- ZPMRK nicht unbedingt erfordert, dass alle Fragen kumulativ bejaht werden. Diese Liste enthält nur Beispiele für Faktoren, die geeignet wären, eine Einschränkung der Ausländern durch Artikel eins,
- ZPMRK garantierten Rechte angemessen auszugleichen. Es ist zu bedenken, dass die Einschätzung der Art und des Umfangs der vorzusehenden ausgleichenden Faktoren von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T3) Anm: Veröff: NL 2020,375Anmerkung, Veröff: NL 2020,375 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2006:RS0125974