RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120890 Entscheidungsdatum14.06.2006 Geschäftszahl13Os46/06y; 13Os139/09d (13Os145/09m); 13Os115/09z (13Os125/09w); 12Os143/09k (12Os163/09a); 11Os54/11t (11Os60/11z); 12Os25/13p (12Os42/13p); 13Os43/13t; 13Os10/13i; 13Os117/15b; 11Os82/17v NormStPO §281 Abs1 Z1 RechtssatzZwar trifft die Rügeobliegenheit den Angeklagten selbst trotz sinnlicher Wahrnehmung eines Nichtigkeit begründenden Vorgangs nur dann, wenn er über dessen rechtliche Implikationen wenigstens so weit Bescheid weiß, dass er, auch ohne juristische Fachkenntnis zu besitzen, den rechtlichen Sinnzusammenhang nach Art eines Aha-Erlebnisses versteht. Ein rechtskundiger Verteidiger aber kann sich auf mangelnde Rechtskenntnisse nicht berufen, sodass das, was sich während der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers ereignet, jedenfalls in dessen Kenntnis gelangt. EntscheidungstexteTE OGH 2006-06-14 13 Os 46/06y TE OGH 2009-12-17 13 Os 115/09z Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall kann selbst bei den rechtskundigen Verteidigern nicht einfach von der erforderlichen Kenntnis der prozessualen Rechtslage ausgegangen werden, weil die Besetzungsänderung von einem im Rechtsinformationssystem des Bundes zur Verfügung gestellten Einführungserlass begleitet wurde, der den Rechtsanwender über deren Konsequenzen für Hauptverfahren über im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits rechtswirksame Anklageschriften in die Irre führte, ohne den Unterschied von Zuständigkeit eines Gerichts und dessen gehöriger Besetzung anzusprechen. Die in einem Rechtsstaat sonst ohne weiteres zu rechtfertigende Grundannahme, nach der wenigstens professionell damit befassten Personen Kenntnis sowohl der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als auch deren systematischen Zusammenhangs zuzusinnen ist, wird im Übrigen seit Inkrafttreten des StPRefG am 1. Jänner 2008 durch Anpassungsgesetzgebung und mehrfach unterjährige, stets über den gesamten Regelungsbereich der StPO verstreute Novellierungen für das anzuwendende Strafprozessrecht zunehmend in Frage gestellt. (T1) TE OGH 2009-12-17 13 Os 139/09d Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2009-12-18 12 Os 143/09k Vgl aber; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2011-05-05 11 Os 54/11t Vgl aber; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2013-05-16 12 Os 25/13p Auch; Vgl auch Beis wie T1 Beisatz: Da das Geschlecht der Richter in aller Regel offensichtlich ist, besteht die Obliegenheit zur sofortigen Rüge. (T2) TE OGH 2013-05-16 13 Os 43/13t nur: Was sich während der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers ereignet, ist jedenfalls im Sinn dieser Norm „in dessen Kenntnis gelangt“. (T3) TE OGH 2013-04-04 13 Os 10/13i Vgl auch TE OGH 2015-12-18 13 Os 117/15b Auch;Beisatz: Geht es um die Ausgeschlossenheit eines Richters, kann den Angeklagten die Obliegenheit treffen, seinen Verteidiger über den Umstand der vorangegangenen Befassung dieses Richters ins Bild zu setzen. (T4) TE OGH 2017-09-13 11 Os 82/17v Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Aufgrund des namentlichen Aufrufs der Geschworenen hätte der Angeklagte seinen Verteidiger über die angebliche, aus der phonetischen Namensähnlichkeit mit einem Bekannten des Angeklagten abgeleitete Voreingenommenheit eines bestimmten Geschworenen informieren können. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120890
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.