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{'item': ['Ds1/06', '11Os131/07k', '13Os117/15b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121051 Entscheidungsdatum19.06.2006 GeschäftszahlDs1/06; 11Os131/07k; 13Os117/15b NormStPO §68 Abs2;

§72

;

§238

;

§281

Abs1 Z1;

§281Abs1 Z4 Rechtssatz

Vorangegangene erst-(richterliche) Tätigkeit ist durch § 68

im Licht der Judikatur des OGH abschließend erfasst. § 72

stellt demnach lediglich darauf ab, dass der betroffene Richter nicht allein aus Gründen einer Verflechtung von Verfahren als solcher an einer ausschließlich sachlich ausgerichteten Entscheidung gehindert ist oder ein solcher Anschein besteht. Demnach ist die Problematik der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung im Verfahren gegen andere an der strafbaren Handlung Beteiligte (§ 12 StGB) abschließend nach der Judikatur zu § 68

und unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 1

zu beurteilen, während ohne darüber hinausgehende Gründe eine Befangenheit im Sinn des § 72

aus der Sicht der ständigen Rechtsprechung nicht in Frage kommt.Vorangegangene erst-(richterliche) Tätigkeit ist durch Paragraph 68,

im Licht der Judikatur des OGH abschließend erfasst. Paragraph 72,

stellt demnach lediglich darauf ab, dass der betroffene Richter nicht allein aus Gründen einer Verflechtung von Verfahren als solcher an einer ausschließlich sachlich ausgerichteten Entscheidung gehindert ist oder ein solcher Anschein besteht. Demnach ist die Problematik der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung im Verfahren gegen andere an der strafbaren Handlung Beteiligte (Paragraph 12, StGB) abschließend nach der Judikatur zu Paragraph 68,

und unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins,

zu beurteilen, während ohne darüber hinausgehende Gründe eine Befangenheit im Sinn des Paragraph 72,

aus der Sicht der ständigen Rechtsprechung nicht in Frage kommt. EntscheidungstexteTE OGH 2006-06-19 Ds 1/06 Beisatz: Wird in der Hauptverhandlung Befangenheit eines Richters bloß mit der Begründung geltend gemacht, er habe zuvor an der Verurteilung eines Tatbeteiligten mitgewirkt, ist es angesichts der - grundrechtlich unbedenklichen (vergleiche Grabenwarter MRK² § 24 Rz 47 insb erster und fünfter Absatz, Frowein/Peukert² Art 6 Rz 131; vergleiche auch § 353 Z 3

) - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Problemkreis der Parteilichkeit eines Richters im Sinn des Art 6 Abs 1 erster Satz MRK (vergleiche RIS-Justiz RS0097319, 13 Os 6/99, EvBl 1999/133, 567) schlechterdings unvertretbar, dem Ablehnungsantrag Berechtigung zuzuerkennen. Dem Antrag ist jedenfalls keine Folge zu geben, sei es, dass er bloß als Rüge im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1

aufgefasst und solcherart gar nicht meritorisch erledigt, sei es, dass er als inhaltlich unbegründet abgewiesen wird. (T1)Beisatz: Wird in der Hauptverhandlung Befangenheit eines Richters bloß mit der Begründung geltend gemacht, er habe zuvor an der Verurteilung eines Tatbeteiligten mitgewirkt, ist es angesichts der - grundrechtlich unbedenklichen (vergleiche Grabenwarter MRK² Paragraph 24, Rz 47 insb erster und fünfter Absatz, Frowein/Peukert² Artikel 6, Rz 131; vergleiche auch Paragraph 353, Ziffer 3,

) - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Problemkreis der Parteilichkeit eines Richters im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK (vergleiche RIS-Justiz RS0097319, 13 Os 6/99, EvBl 1999/133, 567) schlechterdings unvertretbar, dem Ablehnungsantrag Berechtigung zuzuerkennen. Dem Antrag ist jedenfalls keine Folge zu geben, sei es, dass er bloß als Rüge im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins,

aufgefasst und solcherart gar nicht meritorisch erledigt, sei es, dass er als inhaltlich unbegründet abgewiesen wird. (T1) TE OGH 2007-11-20 11 Os 131/07k Auch TE OGH 2015-12-08 13 Os 117/15b Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121051

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.