← Österreich

{'item': '4Ob71/06d; 4Ob98/07a; 4Ob236/07w; 4Ob84/08v; 4Ob176/08y; 6Ob46/08w; 6Ob112/09b; 4Ob132/09d; 6Ob52/09d; 6Ob15/10i; 6Ob5/10v; 4Ob64/10f; 4Ob11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121107 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl4Ob71/06d; 4Ob98/07a; 4Ob236/07w; 4Ob84/08v; 4Ob176/08y; 6Ob46/08w; 6Ob112/09b; 4Ob132/09d; 6Ob52/09d; 6Ob15/10i; 6Ob5/10v; 4Ob64/10f; 4Ob118/10x; 6Ob192/10v; 4Ob233/10h; 6Ob162/12k; 4Ob215/14t; 4Ob127/15b; 6Ob209/17d; 4Ob171/19d; 6Ob241/19p; 6Ob32/21f; 6Ob50/21b; 4Ob138/22f; 6Ob77/22z; 4Ob124/23y; 4Ob138/24h (4Ob196/24p) NormABGB §1330 BII UWG §1 D2d MRK Art10 Abs2 IV3c RechtssatzAuch die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 2006-06-20 4 Ob 71/06d TE OGH 2007-09-04 4 Ob 98/07a Beisatz: Hier zu einem angeblich herabsetzenden Systemvergleich iSd UWG. (T1) Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T2) Veröff: SZ 2007/139 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 236/07w TE OGH 2008-06-10 4 Ob 84/08v Auch TE OGH 2009-01-20 4 Ob 176/08y Auch; Beisatz: Die Freiheit der Meinungsäußerung hat bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung beanstandeter Aussagen ein höheres Gewicht, wenn ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teilnimmt, die öffentliche Interessen betrifft, als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, umso eher wird die Äußerung zulässig sein. (T3) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 46/08w Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (6 Ob 218/08i; 4 Ob 236/07w; 4 Ob 98/07a; 4 Ob 71/06d). (T4) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 112/09b Vgl TE OGH 2009-10-20 4 Ob 132/09d TE OGH 2009-12-18 6 Ob 52/09d Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T5) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 15/10i Beis wie T4 TE OGH 2010-03-19 6 Ob 5/10v Beis wie T4 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 64/10f Vgl auch TE OGH 2010-08-31 4 Ob 118/10x Auch; nur T4 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 192/10v Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Behauptung eines Behandlungsfehlers, bei dem es sich tatsächlich (nur) um mangelhafte Aufklärung handelt, beruht auf einem zumindest im Kern richtigen Sachverhalt. (T6) TE OGH 2011-03-23 4 Ob 233/10h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2012-10-15 6 Ob 162/12k TE OGH 2014-11-18 4 Ob 215/14t Ähnlich TE OGH 2015-09-22 4 Ob 127/15b Auch TE OGH 2017-12-21 6 Ob 209/17d Beis wie T4 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 171/19d Beisatz: Hier: Die Einschätzung, dass der Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, der in Vorträgen behauptet, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten, primär wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt und deshalb der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zukommt, ist nicht korrekturbedürftig. (T7) TE OGH 2020-01-23 6 Ob 241/19p TE OGH 2021-03-15 6 Ob 32/21f TE OGH 2021-04-15 6 Ob 50/21b Vgl TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dass das Aufzeigen von Marktmacht sowie das Ansprechen ihrer Ausübung an sich unzulässig wären, ließe sich letztlich auch mit einem angemessenen Verständnis des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nicht vereinbaren. (T8) TE OGH 2023-02-17 6 Ob 77/22z Beis wie T4 TE OGH 2024-02-20 4 Ob 124/23y Beisatz wie T4 nur: Auch die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. (T9) TE OGH 2025-01-21 4 Ob 138/24h Beisatz: Ob ein bestimmter Tatsachenkern naheliegt und wahr ist, kann ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 528 Abs 1, 502 Abs 1 ZPO, solange den Vorinstanzen keine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T10)Beisatz: Ob ein bestimmter Tatsachenkern naheliegt und wahr ist, kann ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraphen 528, Absatz eins, 502, Absatz eins, ZPO, solange den Vorinstanzen keine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121107

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.