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{'item': '4Ob89/06a; 17Ob1/08h; 17Ob40/08v; 17Ob17/09p; 4Ob91/12d; 4Ob98/14m; 4Ob261/16k; 4Ob54/23d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123318 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl4Ob89/06a; 17Ob1/08h; 17Ob40/08v; 17Ob17/09p; 4Ob91/12d; 4Ob98/14m; 4Ob261/16k; 4Ob54/23d NormMSchG §31 Abs1 MSchG §34 Abs1 UWG §1 D2d Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art52 Abs1Verordnung (EG) Nr 207 aus 2009, des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art52 Abs1 RechtssatzBösgläubiger Markenrechtserwerb im Sinn des § 34 MSchG setzt die Absicht des Anmelders voraus, mit der Registrierung eines von einem Dritten bereits benutzten Zeichens als Marke eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Anmelders sein, es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt.Bösgläubiger Markenrechtserwerb im Sinn des Paragraph 34, MSchG setzt die Absicht des Anmelders voraus, mit der Registrierung eines von einem Dritten bereits benutzten Zeichens als Marke eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Anmelders sein, es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt. EntscheidungstexteTE OGH 2006-06-20 4 Ob 89/06a TE OGH 2008-04-08 17 Ob 1/08h TE OGH 2009-03-24 17 Ob 40/08v Vgl; Beisatz: Bösgläubiger Markenrechtserwerb setzt im Regelfall Behinderungsabsicht voraus. (T1) TE OGH 2009-09-22 17 Ob 17/09p Vgl; Beisatz: Zur Bösgläubigkeit nach Art 52 Abs 1 lit b GMV. (T2); Beisatz: Bösgläubigkeit kann aber jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn dem Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder identische Waren Zeichen verwenden, die dem von ihm als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnlich sind. (T3)Vgl; Beisatz: Zur Bösgläubigkeit nach Artikel 52, Absatz eins, Litera b, GMV. (T2); Beisatz: Bösgläubigkeit kann aber jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn dem Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder identische Waren Zeichen verwenden, die dem von ihm als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnlich sind. (T3) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79 TE OGH 2014-09-17 4 Ob 98/14m Vgl auch; Beisatz: Dieser Löschungsgrund kann auch in Verletzungsverfahren aufgrund eines Einwands des Beklagten wahrgenommen werden. (T4) Beisatz: Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH „umfassend“ zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall „erheblichen Faktoren“ zu berücksichtigen sind. (T5) Beisatz: Auch die beabsichtigte Nutzung als Herkunftshinweis ist bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit ein maßgebendes Kriterium. (T6) Beisatz: Steht von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd § 34 MSchG. (T7)Beisatz: Steht von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd Paragraph 34, MSchG. (T7) Bem.: Siehe auch RS0129667. (T8); Veröff: SZ 2014/80 TE OGH 2017-01-24 4 Ob 261/16k Auch TE OGH 2023-06-27 4 Ob 54/23d Beisatz: Wort(bild)marke "Lipizzaner" für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ohne jedwede Verbindung mit dem damit assoziierten Kulturgut und ohne Benutzungsabsicht im Zeitpunkt der Anmeldung (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0123318

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.