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{'item': '16Ok6/06; 1Ob250/07g; 6Ob140/08v; 5Ob181/09t; 2Ob229/09d; 5Ob232/10v; 9Ob44/11b; 2Ob189/11z; 1Ob234/12m; 5Ob165/13w; 6Ob214/13h; 8Ob61/14z;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120910 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl16Ok6/06; 1Ob250/07g; 6Ob140/08v; 5Ob181/09t; 2Ob229/09d; 5Ob232/10v; 9Ob44/11b; 2Ob189/11z; 1Ob234/12m; 5Ob165/13w; 6Ob214/13h; 8Ob61/14z; 10Ob47/14f; 9Ob20/15d; 9Ob11/15f; 7Ob129/15v; 2Ob166/15y; 10Ob87/15i; 7Ob143/15b; 2Ob55/15z; 10Ob46/16m; 2Ob23/16w; 7Ob237/16b (7Ob16/17d); 1Ob68/17g; 3Ob103/17v; 3Ob150/17f; 2Ob64/18b (2Ob65/18z); 4Ob151/18m; 16Ok5/18y; 4Ob85/20h; 5Ob185/20x; 2Ob48/20b; 2Ob160/20y; 1Ob56/22z; 5Ob65/22b; 2Ob157/22k; 8Ob3/23h; 1Ob100/23x; 2Ob126/24d; 16Ok5/25h; 2Ob84/25d; 1Ob119/25v; 8Ob124/25f NormAußStrG 2005 §45 IB AußStrG 2005 §167 KartG 2005 §38 RechtssatzVerfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Darunter fallen die der Stoffsammlung dienenden Aufträge und Verfügungen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-06-26 16 Ok 6/06 TE OGH 2007-11-29 1 Ob 250/07g Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird. (T1) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 140/08v Vgl; Beisatz: Hier: Auftrag zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses und Abweisung des Antrags auf Fristerstreckung als verfahrensleitende Beschlüsse. (T2) Beisatz: Sachentscheidung im Verlassenschaftsverfahren ist im Regelfall die Einantwortung. Alle im Zuge des dieser Entscheidung vorgelagerten Verfahrens ergehenden Entscheidungen sind schon begrifflich verfahrensleitende Entscheidungen, die nur nach Maßgabe des § 45 AußStrG angefochten werden können. (T3)Beisatz: Sachentscheidung im Verlassenschaftsverfahren ist im Regelfall die Einantwortung. Alle im Zuge des dieser Entscheidung vorgelagerten Verfahrens ergehenden Entscheidungen sind schon begrifflich verfahrensleitende Entscheidungen, die nur nach Maßgabe des Paragraph 45, AußStrG angefochten werden können. (T3) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 181/09t Vgl TE OGH 2010-06-17 2 Ob 229/09d nur: Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. (T4) Teilweise abweichend Beis wie T3; Beisatz: Die Ausführungen in der Entscheidung 6 Ob 140/08v (siehe Beisatz T3) sind nicht in dieser pauschalierten Form zu verstehen, gibt es doch auch im Verlassenschaftsverfahren Beschlüsse, die eine gesonderte Anfechtbarkeit rechtfertigten, wie etwa der Beschluss über die Nachlassseparation oder über die Nicht-/Genehmigung der Veräußerung von Gegenständen aus der Verlassenschaft im Rahmen der Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft oder der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars. (T5) Veröff: SZ 2010/69 TE OGH 2011-03-08 5 Ob 232/10v Vgl auch; Beisatz: Ein Auftrag zur Urkundenvorlage in einem Verfahren nach dem WGG ist verfahrensleitend und nach neuer Rechtslage (§ 45 Satz 2 AußStrG 2005; WohnAußStrBeglG BGBl I 2003/113) nicht gesondert anfechtbar. (T6)Vgl auch; Beisatz: Ein Auftrag zur Urkundenvorlage in einem Verfahren nach dem WGG ist verfahrensleitend und nach neuer Rechtslage (Paragraph 45, Satz 2 AußStrG 2005; WohnAußStrBeglG BGBl römisch eins 2003/113) nicht gesondert anfechtbar. (T6) TE OGH 2012-03-29 9 Ob 44/11b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-06-13 2 Ob 189/11z nur T4; Teilweise abweichend Beis wie T3; Vgl Beis wie T5 nur: Es gibt auch im Verlassenschaftsverfahren Beschlüsse, die eine gesonderte Anfechtbarkeit rechtfertigten, wie etwa der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars. (T7) Beisatz: Hier: Beschluss über einen Antrag auf (bloße) Schätzung, der wegen fehlender Nachlasszugehörigkeit der von ihm erfassten Vermögensgegenstände abgewiesen wird. (T8) TE OGH 2012-12-13 1 Ob 234/12m Auch; nur T4 TE OGH 2013-09-20 5 Ob 165/13w Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem der Antrag des Noterben, dem Sachverständigen aufzutragen, sämtliche vom Testamtserben mitgeteilte Urkunden und Informationen an ihn zu übermitteln, abgewiesen wurde. (T9) TE OGH 2013-11-28 6 Ob 214/13h Vgl; Beisatz: Beim Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars handelt es sich nicht um einen verfahrensleitenden Beschluss. (T10) TE OGH 2014-07-23 8 Ob 61/14z Beis wie T1; Beisatz: Außer den Entscheidungen, die der Stoffsammlung dienen, zählen auch sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügungen zu den verfahrensleitenden Beschlüssen. Damit dienen verfahrensleitende Beschlüsse der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, insbesondere des Beweisverfahrens, und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen. (T11) Beisatz: Ist die Rechtsstellung der Parteien berührt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor. (T12) Bem: Zum Besuchsmittler siehe RS0129692 (T13) Veröff: SZ 2014/69 TE OGH 2014-09-30 10 Ob 47/14f Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2015-04-29 9 Ob 20/15d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-03-20 9 Ob 11/15f Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Die Behauptung, durch den Inhalt der einer Partei auferlegten Mitwirkungspflicht würde in ihre Persönlichkeitsrechte eingegriffen werden, nimmt dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses. (T14) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 129/15v Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem der Familiengerichtshilfe eine fachliche Stellungnahme aufgetragen wird. (T15) TE OGH 2015-10-21 2 Ob 166/15y Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Gerichtlicher „Auftrag“ zur Sicherheitsleistung ist ein diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd § 45 AußStrG. (T16)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Gerichtlicher „Auftrag“ zur Sicherheitsleistung ist ein diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd Paragraph 45, AußStrG. (T16) TE OGH 2015-10-01 10 Ob 87/15i Auch; Beis wie T12 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 143/15b TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z Beis wie T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 2016/44 TE OGH 2016-06-28 10 Ob 46/16m Vgl TE OGH 2016-08-05 2 Ob 23/16w Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. Entscheidungen über solche „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt (so schon 2 Ob 55/15z). (T17)Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG zur Wehr setzen. Entscheidungen über solche „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt (so schon 2 Ob 55/15z). (T17) Beisatz: Die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts darüber, ob Liegenschaftsanteile im Interesse einer minderjährigen Noterbin nach dem LBG zu bewerten sind, berührt unmittelbar deren Rechtsstellung, sodass einer solchen Anordnung nicht bloß verfahrensleitender Charakter zugemessen werden kann. (T18) TE OGH 2017-04-26 7 Ob 237/16b TE OGH 2017-04-26 1 Ob 68/17g Auch; Beis wie T1; Beis wie T14 TE OGH 2017-06-07 3 Ob 103/17v TE OGH 2018-01-24 3 Ob 150/17f Vgl auch TE OGH 2018-06-26 2 Ob 64/18b nur T4; Beis wie T11 nur: Verfahrensleitende Beschlüsse dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, insbesondere des Beweisverfahrens, und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen. (T19); Beisatz: Verfahren zur Errichtung eines Inventars. (T20) Veröff: SZ 2018/52 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 151/18m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-09-19 16 Ok 5/18y Auch; Beisatz: Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als „verfahrensleitender“ Beschluss im Sinne des § 45 Satz 2 AußStrG zu beurteilen und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesetz anfechtbar. Auch; Beisatz: Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als „verfahrensleitender“ Beschluss im Sinne des Paragraph 45, Satz 2 AußStrG zu beurteilen und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesetz anfechtbar. Die Beschwer für die Bekämpfung eines solchen Auftrags liegt im kartellgerichtlichen Verfahren trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes vor. (T21) TE OGH 2020-08-11 4 Ob 85/20h Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Anordnung eines Clearings durch einen Erwachsenenschutzverein nach § 4b ErwSchVG. (T22)Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Anordnung eines Clearings durch einen Erwachsenenschutzverein nach Paragraph 4 b, ErwSchVG. (T22) TE OGH 2020-11-05 5 Ob 185/20x Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T12 TE OGH 2021-02-25 2 Ob 48/20b Vgl; Beisatz: Hier: Mit seiner Entscheidung lehnte das Erstgericht die „Nichtigerklärung“ und damit die neuerliche Durchführung der vom unzuständigen Gerichtskommissär durchgeführten Teile des Verfahrens ab. Dieser Beschluss betraf lediglich den Verfahrensablauf und ist somit nicht selbständig anfechtbar. (T23) TE OGH 2021-03-25 2 Ob 160/20y Beisatz: Hier: Verlassenschaftsverfahren; Gestaltung des weiteren Verfahrensablaufs. (T24) TE OGH 2022-04-20 1 Ob 56/22z Vgl; nur T4; Beisatz: Das gilt auch für die Bestellung eines Sachverständigen im Erwachsenenschutzverfahren. (T25) TE OGH 2022-05-25 5 Ob 65/22b nur T4; Beis wie T11; Beis wie T19 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 157/22k Beisatz: Allerdings sind gemäß § 35 AußStrG die §§ 301, 308 und 319 ZPO und die darin enthaltenen Sondervorschriften anwendbar. (T26)Beisatz: Allerdings sind gemäß Paragraph 35, AußStrG die Paragraphen 301, 308 und 319 ZPO und die darin enthaltenen Sondervorschriften anwendbar. (T26) TE OGH 2023-01-25 8 Ob 3/23h nur ähnlich T4; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Auftrag an das Besuchscafe, über die Durchführung der begleiteten Kontakte zwischen Kind und Vater zu berichten. (T27) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 100/23x Beisatz wie T19 Beisatz: hier: Abweisung eines Antrags auf Verfahrenseinschränkung (T28) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 126/24d TE OGH 2025-04-23 16 Ok 5/25h Beisatz wie T19 Beisatz: Hier: Antrag auf Aktenbeischaffung. (T29) TE OGH 2025-06-03 2 Ob 84/25d Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T19 Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem die Wirksamkeit der abgegebenen Erbantrittserklärungen festgestellt wurde. (T31) TE OGH 2025-09-09 1 Ob 119/25v Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T25 TE OGH 2025-12-16 8 Ob 124/25f Beisatz wie T2; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120910

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.