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OGH Rechtssatz RS0121004 (3Ob142/06p u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121004 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl3Ob142/06p; 1Ob80/18y; 2Ob117/25g NormZPO §82 RechtssatzDer Normzweck des §82 ZPO ist die Gewährleistung der Information des Prozessgegners, nicht dagegen die Sicherung der Beweisführung gegenüber dem Gericht (so schon 4Ob44/05g). Die Nichtbefolgung eines Auftrags gemäß §82ZPO ist im Prozess mit keiner unmittelbaren Sanktion verknüpft.

EntscheidungstexteTE OGH 2006-06-27 3 Ob 142/06p Veröff: SZ 2006/95 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 80/18y TE OGH 2025-09-18 2 Ob 117/25g Beisatz: Hier: Zurückweisung des Revisionsrekurses gegen die Abweisung eines Antrags nach § 82 ZPO als jedenfalls unzulässig nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil das Rekursgericht den Rekurs des Klägers auch inhaltlich behandelte. (T1)Beisatz: Hier: Zurückweisung des Revisionsrekurses gegen die Abweisung eines Antrags nach Paragraph 82, ZPO als jedenfalls unzulässig nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, weil das Rekursgericht den Rekurs des Klägers auch inhaltlich behandelte. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121004

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