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{'item': '10ObS86/06d; 10ObS98/06v; 10ObS138/06a; 10ObS158/06t; 10ObS170/06g; 10ObS171/06d; 10ObS119/07h; 10ObS55/18p; 10ObS90/24v; 10ObS128/25h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120891 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl10ObS86/06d; 10ObS98/06v; 10ObS138/06a; 10ObS158/06t; 10ObS170/06g; 10ObS171/06d; 10ObS119/07h; 10ObS55/18p; 10ObS90/24v; 10ObS128/25h NormASVG §53b RechtssatzIn § 53b ASVG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden. § 53b wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. Der „KMU-Begriff" des § 53b ASVG orientiert sich somit an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgebern - bietet der Gesetzeswortlaut allerdings keinen Anhaltspunkt.In Paragraph 53 b, ASVG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden. Paragraph 53 b, wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. Der „KMU-Begriff" des Paragraph 53 b, ASVG orientiert sich somit an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung - zB für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgebern - bietet der Gesetzeswortlaut allerdings keinen Anhaltspunkt. EntscheidungstexteTE OGH 2006-06-27 10 ObS 86/06d TE OGH 2006-08-17 10 ObS 98/06v TE OGH 2006-09-12 10 ObS 138/06a Beisatz: Dem Gesetzgeber kommt es auf eine gewisse Unternehmensgröße an, nicht aber darauf, dass diese Unternehmen lediglich gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Unternehmen oder sonstige Unternehmen mit besonderer Zielsetzung sein müssen. (T1); Beisatz: Die Ansicht, juristische Personen des öffentlichen Rechtes - und damit auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften öffentlichen Rechtes anerkannt sind - seien generell vom Anwendungsbereich des § 53b ASVG ausgenommen, weil die Verfolgung gewerblicher oder wirtschaftlicher Belange im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Unternehmen nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten stehe, steht daher im Widerspruch zu dem weiten Verständnis des Begriffes „Unternehmen". (T2); Veröff: SZ 2006/131Beisatz: Dem Gesetzgeber kommt es auf eine gewisse Unternehmensgröße an, nicht aber darauf, dass diese Unternehmen lediglich gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Unternehmen oder sonstige Unternehmen mit besonderer Zielsetzung sein müssen. (T1); Beisatz: Die Ansicht, juristische Personen des öffentlichen Rechtes - und damit auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften öffentlichen Rechtes anerkannt sind - seien generell vom Anwendungsbereich des Paragraph 53 b, ASVG ausgenommen, weil die Verfolgung gewerblicher oder wirtschaftlicher Belange im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Unternehmen nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten stehe, steht daher im Widerspruch zu dem weiten Verständnis des Begriffes „Unternehmen". (T2); Veröff: SZ 2006/131 TE OGH 2006-10-03 10 ObS 158/06t Beisatz: Hier: Pfarrcaritas als Betreiberin eines Kindergartens. (T3) TE OGH 2006-10-24 10 ObS 170/06g Vgl aber; Beisatz: Dann, wenn dem Begriff des Unternehmens überhaupt keine Bedeutung zukommt, hätte eine bloße Bezugnahme auf den (in der Überschrift der Norm allein verwendeten) Begriff des Dienstgebers und die Beschäftigung von weniger als 51 Arbeitnehmern in § 53b Abs 2 Z 1 ASVG genügt. (T4); Beisatz: Alle diese - weiten - Unternehmensbegriffe (vergleiche § 1 Abs 2 KSchG, § 1409 ABGB, § 1 Abs 2 UGB) erfordern eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu. (T5)Vgl aber; Beisatz: Dann, wenn dem Begriff des Unternehmens überhaupt keine Bedeutung zukommt, hätte eine bloße Bezugnahme auf den (in der Überschrift der Norm allein verwendeten) Begriff des Dienstgebers und die Beschäftigung von weniger als 51 Arbeitnehmern in Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG genügt. (T4); Beisatz: Alle diese - weiten - Unternehmensbegriffe (vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, KSchG, Paragraph 1409, ABGB, Paragraph eins, Absatz 2, UGB) erfordern eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu. (T5) TE OGH 2006-11-14 10 ObS 171/06d Auch; Beisatz: Hier: Evangelische Jugend als Betreiberin von zwei Jugendheimen und Freizeitheimen. (T6) TE OGH 2007-10-09 10 ObS 119/07h nur: § 53b wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. (T7); Beis wie T5nur: Paragraph 53 b, wurde nach den Gesetzesmaterialien mit der Intention, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, in das ASVG eingefügt. (T7); Beis wie T5 TE OGH 2018-07-17 10 ObS 55/18p Auch; Beisatz: Hier: Landtagsklub. (T8) TE OGH 2024-10-08 10 ObS 90/24v vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-12-09 10 ObS 128/25h vgl; Beisatz: Hier: Heimarbeiter. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120891

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.