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{'item': ['10ObS101/06k', '10ObS115/14f', '10ObS11/16i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120870 Entscheidungsdatum27.06.2006 Geschäftszahl10ObS101/06k; 10ObS115/14f; 10ObS11/16i NormASVG §235 Abs3; EG Amsterdam Art 12; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art 37 ffASVG §235 Abs3; EG Amsterdam Artikel 12,; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Artikel 37, ff RechtssatzArt 12 EG verbietet nicht alle Diskriminierungen, sondern nur solche, die auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit beruhen, entweder weil ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird (unmittelbare, formelle, offene oder direkte Diskriminierung) oder weil eine Maßnahme trotz Anknüpfung an ein anderes Unterscheidungskriterium im Ergebnis auf eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinausläuft (mittelbare, materielle, versteckte oder indirekte Diskriminierung). Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Unterscheidung zur Folge hat, dass typischerweise oder im Wesentlichen dieselben Wirkungen wie im Fall eines direkten Rückgriffs auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit erreicht werden.Artikel 12, EG verbietet nicht alle Diskriminierungen, sondern nur solche, die auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit beruhen, entweder weil ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird (unmittelbare, formelle, offene oder direkte Diskriminierung) oder weil eine Maßnahme trotz Anknüpfung an ein anderes Unterscheidungskriterium im Ergebnis auf eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinausläuft (mittelbare, materielle, versteckte oder indirekte Diskriminierung). Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Unterscheidung zur Folge hat, dass typischerweise oder im Wesentlichen dieselben Wirkungen wie im Fall eines direkten Rückgriffs auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit erreicht werden. EntscheidungstexteTE OGH 2006-06-27 10 ObS 101/06k Beisatz: Der Invaliditätsbegriff ist im Gemeinschaftsrecht nicht vereinheitlicht (siehe Art 37 ff der Verordnung (EWG) Nr 1408/71), weshalb vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich jeder Mitgliedstaat die Invalidität nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu prüfen hat, auch wenn der Versicherte einen Wohnsitz im Ausland gewählt hat. Darin liegt für sich noch keine gegen Art 12 EG verstoßende Diskriminierung. (T1) Beisatz: Zur Frage eines ausreichenden Arbeitsmarktes bei medizinisch begründeter Unfähigkeit zum Wohnsitzwechsel bei einem Versicherten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der europarechtlichen Aspekte. (T2); Veröff: SZ 2006/97Beisatz: Der Invaliditätsbegriff ist im Gemeinschaftsrecht nicht vereinheitlicht (siehe Artikel 37, ff der Verordnung (EWG) Nr 1408/71), weshalb vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich jeder Mitgliedstaat die Invalidität nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu prüfen hat, auch wenn der Versicherte einen Wohnsitz im Ausland gewählt hat. Darin liegt für sich noch keine gegen Artikel 12, EG verstoßende Diskriminierung. (T1) Beisatz: Zur Frage eines ausreichenden Arbeitsmarktes bei medizinisch begründeter Unfähigkeit zum Wohnsitzwechsel bei einem Versicherten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der europarechtlichen Aspekte. (T2); Veröff: SZ 2006/97 TE OGH 2014-09-30 10 ObS 115/14f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-02-22 10 ObS 11/16i Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG. (T3)Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120870

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