RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125981 Entscheidungsdatum29.06.2006 GeschäftszahlBsw23960/02; Bsw42949/98 (Bsw53134/99); Bsw42184/05; Bsw10373/05; Bsw18240/03; Bsw34940/10; Bsw66529/11; Bsw14497/06; Bsw30255/09; Bsw31045/10; Bsw7552/09; Bsw60642/08; Bsw53080/13; Bsw13341/14; Bsw7186/09; Bsw53080/13; Bsw78117/13; Bsw43494/09; Bsw48921/13 NormEMRK Art14; 1.ZPMRK Art1 RechtssatzIn Bezug auf allgemeine Maßnahmen der Wirtschafts- oder Sozialpolitik wird den Staaten in der Regel ein weiter Ermessensspielraum zugestanden. Zeman gegen Österreich EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2006-06-29 Bsw 23960/02 Bem: Zeman gegen Österreich (T1a) Veröff: NL 2006,152 TE AUSL_EGMR 2007-05-10 Bsw 42949/98 Veröff: NL 2007,126 TE AUSL_EGMR 2008-11-04 Bsw 42184/05 Beisatz: Der GH akzeptiert im Allgemeinen die Entscheidung der nationalen Gesetzgebung, solange sie nicht offensichtlich einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt. (Carson u.a. gegen das Vereinigte Königreich) (T1) Veröff: NL 2008,321 TE AUSL_EGMR 2009-09-15 Bsw 10373/05 Vgl auch; Beisatz: Hier: Aberkennung eines aufgrund eines Fehlers der Behörde eingeräumten Anspruchs auf Frühpension. (Moskal gegen Polen) (T2) Veröff: NL 2009,257 TE AUSL_EGMR 2011-03-29 Bsw 18240/03 Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch im Bereich der Finanzpolitik. (Kemal Uzan u.a. gg. die Türkei) (T3) Veröff: NL 2011,67 TE AUSL_EGMR 2012-07-10 Bsw 34940/10 Beisatz: Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die während der Finanzkrise innerstaatlich und international im Finanzsektor herrschten, ist ein weiter Ermessensspielraum zu deren Bewältigung angemessen. (T4) Bem: Dennis Grainger u.a. gg. das Vereinigte Königreich (T5) Veröff: NL 2012,227 TE AUSL_EGMR 2013-05-14 Bsw 66529/11 Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Entscheidung, welche Art von Steuern und Abgaben erhoben werden. (N. K. M. gg. Ungarn) (T6) Veröff: NL 2013,165 TE AUSL_EGMR 2013-06-20 Bsw 14497/06 Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich können die nationalen Behörden aufgrund der unmittelbaren Kenntnis der Bedürfnisse der Gesellschaft am besten beurteilen, was aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen im Allgemeininteresse liegt. (Wallishauser gg. Österreich [Nr 2]) (T7) Veröff: NL 2013,201 TE AUSL_EGMR 2014-01-28 Bsw 30255/09 Beis wie T1; Beisatz: Diese Prinzipien finden ebenfalls, wenn nicht sogar umso mehr, auf Maßnahmen Anwendung, die im Zuge einer fundamentalen Reform des politischen, rechtlichen und ökonomischen Systems eines Landes beim Übergang von einem totalitären Regime zu einem demokratischen Staat gesetzt wurden. (Bitto u.a. gg. die Slowakei) (T8) Veröff: NL 2014,57 TE AUSL_EGMR 2014-04-08 Bsw 31045/10 Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch bei der Entscheidung der Mitgliedstaaten, wie sie Gewerkschaftsfreiheit und den Schutz der Arbeitnehmerinteressen der Mitglieder gewährleisten. (National Union of Rail, Maritime and Transport Workers gg. das Vereinigte Königreich) (T9) Veröff: NL 2014,139 TE AUSL_EGMR 2014-03-04 Bsw 7552/09 Beisatz: Dies gilt auch für die Entscheidung über Steuerausnahmen für bestimmte religiöse Gebäude. (The Church of Jesus Christ of Latter-Day Saints gg. das Vereinigte Königreich) (T10) Veröff: NL 2014,144 TE AUSL_EGMR 2014-07-16 Bsw 60642/08 Beisatz: Hier: Dies gilt auch im Bezug auf Maßnahmen, die der Staat nach dem Zerfall seines Vorgängerstaates zum Schutz seines Bankensystems und der nationalen Wirtschaft generell ergreift. (Alisic u.a. gg. Bosnien-Herzegowina [GK]) (T11) Veröff: NL 2014,327 TE AUSL_EGMR 2015-02-10 Bsw 53080/13 Auch; Beisatz: Dies gilt auch bei der Regulierung des Zugangs der Bürger zu Invaliditätsbeihilfen, insbesondere wenn der Staat Beiträge in bestimmtem Umfang und ein gesetzliches Mindestmaß an Behinderung verlangt. Die Freiheit, die den Staaten in diesem Bereich zukommt, kann allerdings nicht so weit gehen, einen solchen Anspruch, wenn er einmal gewährt wurde, seines Kerns zu berauben. Zudem müssen die Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit beachtet werden und eine rückwirkende Missachtung erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen, wie im Fall von Beiträgen zum Sozialsystem, muss bei Maßnahmen der Sozialreform vermieden werden. Das Rechtsstaatsprinzip umfasst in diesem Kontext eine staatliche Verpflichtung, auf der Grundlage der gesellschaftlichen Solidarität ein bestimmtes Einkommen für jene sicherzustellen, deren Erwerbsfähigkeit unter das gesetzliche Minimum gefallen ist, vorausgesetzt sie haben ausreichende Beiträge zum System geleistet – und dies vorbehaltlich des allgemeinen Prinzips, wonach Art 1 1. ZPMRK kein Recht schafft, Vermögen zu erwerben. (Bélané Nagy gg. Ungarn) (T12)Auch; Beisatz: Dies gilt auch bei der Regulierung des Zugangs der Bürger zu Invaliditätsbeihilfen, insbesondere wenn der Staat Beiträge in bestimmtem Umfang und ein gesetzliches Mindestmaß an Behinderung verlangt. Die Freiheit, die den Staaten in diesem Bereich zukommt, kann allerdings nicht so weit gehen, einen solchen Anspruch, wenn er einmal gewährt wurde, seines Kerns zu berauben. Zudem müssen die Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit beachtet werden und eine rückwirkende Missachtung erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen, wie im Fall von Beiträgen zum Sozialsystem, muss bei Maßnahmen der Sozialreform vermieden werden. Das Rechtsstaatsprinzip umfasst in diesem Kontext eine staatliche Verpflichtung, auf der Grundlage der gesellschaftlichen Solidarität ein bestimmtes Einkommen für jene sicherzustellen, deren Erwerbsfähigkeit unter das gesetzliche Minimum gefallen ist, vorausgesetzt sie haben ausreichende Beiträge zum System geleistet – und dies vorbehaltlich des allgemeinen Prinzips, wonach Artikel eins, 1. ZPMRK kein Recht schafft, Vermögen zu erwerben. (Bélané Nagy gg. Ungarn) (T12) Veröff: NL 2015,61 TE AUSL EGMR 2015-09-01 Bsw 13341/14 Beisatz: Dieser Spielraum ist umso größer, wenn die Fragen die Bewertung der Prioritäten betreffend der Zuteilung von beschränkten Staatsmitteln einschließen. (Da Silva Carvalho Rico gg. Portugal) (T13) Veröff: NL 2015,456 TE AUSL EGMR 2016-02-02 Bsw 7186/09 Veröff: NL 2016,76 TE AUSL EGMR 2016-12-13 Bsw 53080/13 Vgl auch; Beisatz: Hier: Überschreiten des Ermessensspielraums durch eine Regelung, die einer aufgrund einer Behinderung arbeitsunfähigen Person die Invaliditätspension entzog, weil sie die neu eingeführte Anspruchsvoraussetzung einer Mindestbeschäftigungsdauer um wenige Monate unterschritt. (Belane Nagy gg. Ungarn [GK]) (T14); Veröff: NL 2016,551 TE AUSL EGMR 2017-09-05 Bsw 78117/13 Veröff: NL 2017,457 TE AUSL EGMR 2017-11-06 Bsw 43494/09 Beis wie T1; Beisatz: Der Spielraum der Gesetzgebung umfasst grundsätzlich sowohl ihre Entscheidung, in einem Bereich zu intervenieren, als auch – wenn sie einmal interveniert hat – die detaillierten Regeln, die sie festlegt, um einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu erreichen. (Garib gg die Niederlande [GK]) (T15) Veröff: NL 2017,570 TE AUSL EGMR 2018-04-26 Bsw 48921/13 Beis wie T1; Beisatz: Allerdings kann dieser Ermessensspielraum enger gefasst sein, wenn ein Eingriff in eine berechtigte Erwartung ausschließlich dazu dient, einen Fehler der staatlichen Behörden zu korrigieren. (Cakarevic gg. Kroatien) (T16); Veröff: NL 2018,268 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2006:RS0125981
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