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OGH Rechtssatz RS0121030 (6Ob113/06w)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121030 Entscheidungsdatum29.06.2006 Geschäftszahl6Ob113/06w; 9Ob34/12h NormABGB §1396a RechtssatzZessionsverbote, die vor dem 1. 6. 2005 (in Kraft treten des § 1396a ABGB idF ZessRÄG 2005) vereinbart wurden, bleiben weiterhin zwischen Gläubiger und Schuldner verbindlich, sie sind auch weiterhin drittwirksam. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.Zessionsverbote, die vor dem 1. 6. 2005 (in Kraft treten des Paragraph 1396 a, ABGB in der Fassung ZessRÄG 2005) vereinbart wurden, bleiben weiterhin zwischen Gläubiger und Schuldner verbindlich, sie sind auch weiterhin drittwirksam. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.

EntscheidungstexteTE OGH 2006-06-29 6 Ob 113/06w TE OGH 2012-11-26 9 Ob 34/12h Vgl; Bem: Mit Ausführungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Neuregelung und ihrem Verhältnis zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T1); Veröff: SZ 2012/127Vgl; Bem: Mit Ausführungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Neuregelung und ihrem Verhältnis zum Bankgeheimnis nach Paragraph 38, BWG. (T1); Veröff: SZ 2012/127 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121030

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