RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120928 Entscheidungsdatum09.04.2024 Geschäftszahl6Ob122/06v; 6Ob141/07i; 3Ob210/07i; 1Ob239/09t; 3Ob51/14t; 3Ob69/14i; 6Ob118/14t; 6Ob217/15b; 6Ob18/16i; 9Ob34/16i; 3Ob8/18z; 6Ob10/18s; 8Ob149/17w; 5Ob185/18v; 5Ob25/19s; 7Ob131/19v; 3Ob181/19t; 2Ob102/20v; 4Ob130/21b; 10Ob30/22t; 5Ob146/23s NormABGB §140 Cb FamLAG idF BGBl 1992/311 §2 Abs1 litbFamLAG in der Fassung BGBl 1992/311 §2 Abs1 litb RechtssatzBei in Studienabschnitten gegliederten Studien mag die Regelung des § 2 Abs 1 lit b FLAG weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, bilden. Fehlt jedoch eine derartige Gliederung in Studienabschnitte, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (Hier: Bakkalaureatsstudium.)Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien mag die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, bilden. Fehlt jedoch eine derartige Gliederung in Studienabschnitte, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (Hier: Bakkalaureatsstudium.) EntscheidungstexteTE OGH 2006-06-29 6 Ob 122/06v Veröff: SZ 2006/98 TE OGH 2007-07-13 6 Ob 141/07i TE OGH 2007-11-27 3 Ob 210/07i Auch TE OGH 2010-01-29 1 Ob 239/09t TE OGH 2014-06-25 3 Ob 51/14t TE OGH 2014-08-21 3 Ob 69/14i Vgl TE OGH 2014-09-17 6 Ob 118/14t Auch; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T1) Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T2) TE OGH 2015-11-26 6 Ob 217/15b Auch; Beisatz: Dass bei einem Bachelorstudium jede ‑ wenn auch allenfalls nur vorübergehende oder geringfügige ‑ Unterschreitung der Durchschnittsstudienleistung automatisch zum Entfall des Unterhaltsanspruchs führen würde, ist aus der Entscheidung 6 Ob 118/14t nicht abzuleiten. (T3) TE OGH 2016-03-30 6 Ob 18/16i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-01-26 9 Ob 34/16i Auch; Beisatz: Die Studiendauer für das Bachelorstudium und das Masterstudium sind getrennt zu beurteilen. (T4) Beisatz: Das Bachelorstudium ist als selbständiges ordentliches Studium zu betrachten, weshalb bei der Beurteilung, ab wann der Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht enthoben ist, auf die durchschnittliche Studiendauer des Bachelorstudiums abzustellen ist. (T5) TE OGH 2018-03-21 3 Ob 8/18z Auch TE OGH 2018-02-28 6 Ob 10/18s Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-06-25 8 Ob 149/17w nur: Fehlt jedoch eine derartige Gliederung in Studienabschnitte, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (Hier: Bakkalaureatsstudium). (T6) TE OGH 2018-11-06 5 Ob 185/18v TE OGH 2019-07-31 5 Ob 25/19s Auch TE OGH 2019-09-18 7 Ob 131/19v nur T6 TE OGH 2020-02-26 3 Ob 181/19t Vgl TE OGH 2020-09-17 2 Ob 102/20v nur T6 TE OGH 2021-10-21 4 Ob 130/21b nur T6 TE OGH 2022-07-28 10 Ob 30/22t Beis wie T3 TE OGH 2024-04-09 5 Ob 146/23s vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120928
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