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OGH Rechtssatz RS0120969 (5Ob158/06f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120969 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl5Ob158/06f; 6Ob87/07y (6Ob88/07w); 2Ob96/24t; 10Ob22/25w NormAußStrG 2005 §26 Abs4 MRG §37 Abs3 RechtssatzDie Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung ist nicht gesondert überprüfbar.

EntscheidungstexteTE OGH 2006-07-11 5 Ob 158/06f TE OGH 2007-05-25 6 Ob 87/07y Vgl aber; Beisatz: Der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung ist zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache (in der zweiten Instanz) eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. (T1); Veröff: SZ 2007/86 TE OGH 2024-06-25 2 Ob 96/24t vgl aber; Beisatz: Von einer selbständigen Anfechtbarkeit des Fortsetzungsbeschlusses ist aber dann auszugehen, wenn wegen bereits (wenn auch nicht rechtskräftig) erfolgter Einantwortung keine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache mehr ergehen kann. (T2)vergleiche aber; Beisatz: Von einer selbständigen Anfechtbarkeit des Fortsetzungsbeschlusses ist aber dann auszugehen, wenn wegen bereits (wenn auch nicht rechtskräftig) erfolgter Einantwortung keine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache mehr ergehen kann. (T2) TE OGH 2025-03-18 10 Ob 22/25w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120969

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