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{'item': '9ObA121/05t; 9ObA147/07v; 8ObA78/07i; 8ObA47/24f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121025 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl9ObA121/05t; 9ObA147/07v; 8ObA78/07i; 8ObA47/24f NormArbVG §36 ArbVG §52 ArbVG §53 B-VG Art21 Abs2 sbg LPVG §1 Abs3 lita RechtssatzJede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung, die zu einer betrieblichen Struktur führt, beseitigt die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. Sind daher Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauernd einem Betrieb im Sinn des § 36 ArbVG zugeteilt („verliehen"), sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebes und besitzen damit das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht gemäß §§ 52 ff ArbVG.Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung, die zu einer betrieblichen Struktur führt, beseitigt die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. Sind daher Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauernd einem Betrieb im Sinn des Paragraph 36, ArbVG zugeteilt („verliehen"), sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebes und besitzen damit das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht gemäß Paragraphen 52, ff ArbVG. EntscheidungstexteTE OGH 2006-07-12 9 ObA 121/05t Veröff: SZ 2006/107 TE OGH 2007-11-28 9 ObA 147/07v Auch; Beisatz: Hier: Ausgegliedertes Personal bei Autobahnmeistereien nach dem OÖ Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005. (T1) TE OGH 2008-04-28 8 ObA 78/07i Vgl; Beisatz: Betriebe eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit fallen auch dann unter den Geltungsbereich des ArbVG, wenn sie im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum des Bundes (bzw wie hier: des Landes) stehen. Der weite Arbeitnehmerbegriff des §36 ArbVG stellt grundsätzlich nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis ab, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, sodass grundsätzlich auch in private Rechtsträger „ausgegliederte" Beamte Arbeitnehmer im Sinn der Betriebsverfassung sind, wenn sie in einen Betrieb eingegliedert sind, der in den Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG fällt (so schon 9 ObA 121/05t). (T2); Beisatz: Hier: Zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob § 101 ArbVG auf zugewiesene Landesbeamte zur Anwendung kommt. (T3)Vgl; Beisatz: Betriebe eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit fallen auch dann unter den Geltungsbereich des ArbVG, wenn sie im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum des Bundes (bzw wie hier: des Landes) stehen. Der weite Arbeitnehmerbegriff des §36 ArbVG stellt grundsätzlich nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis ab, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, sodass grundsätzlich auch in private Rechtsträger „ausgegliederte" Beamte Arbeitnehmer im Sinn der Betriebsverfassung sind, wenn sie in einen Betrieb eingegliedert sind, der in den Geltungsbereich des römisch zwei. Teils des ArbVG fällt (so schon 9 ObA 121/05t). (T2); Beisatz: Hier: Zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob Paragraph 101, ArbVG auf zugewiesene Landesbeamte zur Anwendung kommt. (T3) TE OGH 2025-02-27 8 ObA 47/24f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.