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Bsw58757/00

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126000 Entscheidungsdatum13.07.2006 GeschäftszahlBsw58757/00; 9Ob3/17g NormEMRK Art8 RechtssatzPersonen, die versuchen ihre Abstammung festzustellen, haben ein durch die Konvention geschütztes Interesse, jene Informationen zu erhalten, die unverzichtbar sind, um die Wahrheit bezüglich eines wichtigen Teils ihrer persönlichen Identität aufzudecken. Andererseits kann die Notwendigkeit die Rechte Dritter zu schützen, die Möglichkeit jemanden zu einer medizinischen Analyse wie einem DNA-Test zu zwingen, ausschließen. Jäggi gegen die Schweiz EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2006-07-13 Bsw 58757/00 Veröff: NL 2006,196 TE OGH 2017-03-24 9 Ob 3/17g Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Abstammungsverfahren nach § 150 ABGB idF KindNamRÄG 2013 und denVgl auch; Beisatz: Hier: Zum Abstammungsverfahren nach Paragraph 150, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 und den Mitwirkungspflichten nach § 85 AußStrG. (T1)Mitwirkungspflichten nach Paragraph 85, AußStrG. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126000

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