RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121140 Entscheidungsdatum01.08.2006 GeschäftszahlBkv4/04; Bkv2/06; Bkv6/04; Bkv1/07; Bkv4/04; Bkv4/10; 19Ob1/18p NormRAO §30 Abs1; RAO RechtssatzEinem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt.Einem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in Paragraph 30, Absatz eins und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt. EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-01 Bkv 4/04 TE OGH 2006-08-01 Bkv 2/06 TE OGH 2006-08-01 Bkv 6/04 Vgl auch; Beisatz: Weder das Assoziierungsabkommen mit der Türkei (64/733/EWG) noch der Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/80 befreien einen türkischen Staatsangehörigen zur Gänze vom in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernis". (T1)Vgl auch; Beisatz: Weder das Assoziierungsabkommen mit der Türkei (64/733/EWG) noch der Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/80 befreien einen türkischen Staatsangehörigen zur Gänze vom in Paragraph 30, Absatz eins und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernis". (T1) TE OGH 2007-06-11 Bkv 1/07 Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter kann - wie bereits der Name sagt - nicht als selbständige vom Anwaltsberuf losgelöste Berufsausübung angesehen werden kann. Wie sich aus § 21b Abs 1 RAO und § 32 RL-BA unzweifelhaft ergibt, ist Hauptzweck der Arbeit in diesem Lebensabschnitt die Ausbildung und Vorbereitung für den Rechtsanwaltsberuf. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Erkenntnis C - 265/03 (Igor Simutenkov) klargestellt, dass das Abkommen nur hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung gilt und sich damit nicht auf die den Zugang zur Beschäftigung betreffenden Regeln erstreckt. Da die rechtsberufliche Verwendung bei einem Rechtsanwalt gemäß § 2 Abs 1 RAO nicht Selbstzweck, sondern Voraussetzung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist, widerspricht das Staatsbürgerschaftserfordernis auch nicht Art. 23 des Partnerschaftsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten und der russischen Föderation. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter kann - wie bereits der Name sagt - nicht als selbständige vom Anwaltsberuf losgelöste Berufsausübung angesehen werden kann. Wie sich aus Paragraph 21 b, Absatz eins, RAO und Paragraph 32, RL-BA unzweifelhaft ergibt, ist Hauptzweck der Arbeit in diesem Lebensabschnitt die Ausbildung und Vorbereitung für den Rechtsanwaltsberuf. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Erkenntnis C - 265/03 (Igor Simutenkov) klargestellt, dass das Abkommen nur hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung gilt und sich damit nicht auf die den Zugang zur Beschäftigung betreffenden Regeln erstreckt. Da die rechtsberufliche Verwendung bei einem Rechtsanwalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RAO nicht Selbstzweck, sondern Voraussetzung für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist, widerspricht das Staatsbürgerschaftserfordernis auch nicht Artikel 23, des Partnerschaftsabkommen zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten und der russischen Föderation. (T2) TE OGH 2011-10-10 Bkv 4/04 Beisatz: Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 7. Juli 2011, C-101/10, klargestellt, dass das Assoziierungsabkommen die fehlende österreichische oder mitgliedstaatliche Staatsbürgerschaft nicht ersetzen konnte. Die Prüfung, ob dies hinsichtlich der dem Antragsteller zuerkannten Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung der Fall sein könnte, stellte der Gerichtshof der Entscheidung des nationalen Gerichts anheim. Dies ist jedoch unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 30 RAO zu verneinen. (T3)Beisatz: Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 7. Juli 2011, C-101/10, klargestellt, dass das Assoziierungsabkommen die fehlende österreichische oder mitgliedstaatliche Staatsbürgerschaft nicht ersetzen konnte. Die Prüfung, ob dies hinsichtlich der dem Antragsteller zuerkannten Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung der Fall sein könnte, stellte der Gerichtshof der Entscheidung des nationalen Gerichts anheim. Dies ist jedoch unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des Paragraph 30, RAO zu verneinen. (T3) TE OGH 2011-10-10 Bkv 4/10 Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Antragstellerin ist Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. (T4) TE OGH 2018-07-12 19 Ob 1/18p Beisatz: Hier: Antragsteller ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121140
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