RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121109 Entscheidungsdatum12.01.2026 Geschäftszahl4Ob108/06w; 7Ob266/06b; 6Ob105/10z; 2Ob169/11h; 4Ob232/12i; 3Ob34/13s; 6Ob43/13m; 6Ob170/14i; 4Ob152/21p; 6Ob88/21s; 18ONc3/25y NormKSchG §1 Abs2 RechtssatzNicht Unternehmer ist ein Minderheitsgesellschafter, dessen Gesellschaftsbeteiligung eine bloße Finanzinvestition ist und der (daher) keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt. Die bloße Anlage von Kapital ist noch nicht unternehmerisches Handeln. EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-09 4 Ob 108/06w Veröff: SZ 2006/116 TE OGH 2007-02-14 7 Ob 266/06b Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T1) Veröff: SZ 2007/26 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 105/10z Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T2) TE OGH 2012-04-24 2 Ob 169/11h Auch; Vgl aber Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. (T3) Beisatz: Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. (T4) Bem: Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer‑Stellung erforderlich ist, konnte in casu dahingestellt bleiben. (T5) Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Schrifttum und Judikatur. (T6) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 232/12i Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Bem wie T5; Bem: Siehe RS0128816. (T7); Veröff: SZ 2013/30 TE OGH 2013-06-19 3 Ob 34/13s Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-12-16 6 Ob 43/13m Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher‑ bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. (T8) Beisatz: Die unternehmerische Tätigkeit iSd § 1 KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken. (T9); Veröff: SZ 2013/122Beisatz: Die unternehmerische Tätigkeit iSd Paragraph eins, KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken. (T9); Veröff: SZ 2013/122 TE OGH 2015-01-29 6 Ob 170/14i Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nahm bzw nehmen konnte, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T10) Beisatz: Hier: Ein Hälftegesellschafter, der zwar nie Geschäftsführer war, jedoch sämtliche wichtige wirtschaftliche Entscheidungen nur unter seiner Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache mit ihm getroffen wurden und der nicht nur ein eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern auch Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens hatte, ist Unternehmer und nicht Verbraucher. (T11) TE OGH 2021-09-28 4 Ob 152/21p Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2021-10-20 6 Ob 88/21s Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2026-01-12 18 ONc 3/25y Beisatz: Hier: Privatstiftung als Minderheitsgesellschafterin ohne Geschäftsführungsbefugnis. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121109
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.