← Österreich

{'item': ['10ObS65/06s', '10ObS70/06a', '10Ob14/09w', '10Ob13/09y', '10Ob41/09s', '10ObS168/09t', '10ObS64/14f', '10Ob103/15t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121106 Entscheidungsdatum17.08.2006 Geschäftszahl10ObS65/06s; 10ObS70/06a; 10Ob14/09w; 10Ob13/09y; 10Ob41/09s; 10ObS168/09t; 10ObS64/14f; 10Ob103/15t NormVerordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art2 Abs1; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 lita; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art13; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art73 RechtssatzEine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VONr.1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art 1 lit a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systemen der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist dabei Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die betreffende Person in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des Systems der sozialen Sicherheit angehört hat und damit unter den Begriff „Arbeitnehmer" iSd Art 1 lit a der VONr.1408/71 fiel (EuGH, 7.6.2005, Rs C-543/01).Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VONr.1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Artikel eins, Litera a, dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systemen der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist dabei Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die betreffende Person in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des Systems der sozialen Sicherheit angehört hat und damit unter den Begriff „Arbeitnehmer" iSd Artikel eins, Litera a, der VONr.1408/71 fiel (EuGH, 7.6.2005, Rs C-543/01). EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-17 10 ObS 65/06s TE OGH 2006-10-03 10 ObS 70/06a Beisatz: Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO (EWG) Nr 1408/71 ist auch bei einem karenzierten - und damit weiter aufrecht bestehenden - Arbeitsverhältnis schon wegen der engen Verknüpfung mit der Erwerbstätigkeit zu bejahen, solange der Status, der mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit vergleichbar ist - in Österreich der Zeitraum des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz -, besteht. (T1); Beisatz: Auch Art 73 der VO (EWG) Nr 1408/71 iVm Art 13 dieser VO erfasst Arbeitnehmer deren Beschäftigungsverhältnis zwar aufrecht ist, aber aufgrund von unbezahltem Erziehungsurlaub keine Arbeits- oder Entgeltspflichten begründet und nach nationalem Recht keine Sozialversicherungspflicht auslöst. (T2)Beisatz: Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO (EWG) Nr 1408/71 ist auch bei einem karenzierten - und damit weiter aufrecht bestehenden - Arbeitsverhältnis schon wegen der engen Verknüpfung mit der Erwerbstätigkeit zu bejahen, solange der Status, der mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit vergleichbar ist - in Österreich der Zeitraum des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz -, besteht. (T1); Beisatz: Auch Artikel 73, der VO (EWG) Nr 1408/71 in Verbindung mit Artikel 13, dieser VO erfasst Arbeitnehmer deren Beschäftigungsverhältnis zwar aufrecht ist, aber aufgrund von unbezahltem Erziehungsurlaub keine Arbeits- oder Entgeltspflichten begründet und nach nationalem Recht keine Sozialversicherungspflicht auslöst. (T2) TE OGH 2009-03-17 10 Ob 14/09w Vgl auch; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96, Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Art 2 der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend. (T3)Vgl auch; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96, Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Artikel 2, der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend. (T3) TE OGH 2009-06-16 10 Ob 13/09y Vgl auch; Beisatz: Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 28 Abs 1 KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (§ 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG), sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG besteht. Diese Pflichtversicherung gegen ein Risiko genügt zur Begründung ihrer Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft im Sinn der VO 1408/71. In Staaten nämlich, deren Systeme sozialer Sicherheit grundsätzlich Arbeitnehmer oder Selbständige erfassen - wie in Österreich-, ist als „Arbeitnehmer" oder als „Selbständiger" anzusehen, wer in einem für Arbeitnehmer (Selbständige) geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist. Erfasst sind alle in diesem System Gesicherten einerlei, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind gemäß Paragraph 28, Absatz eins, KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG), sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG besteht. Diese Pflichtversicherung gegen ein Risiko genügt zur Begründung ihrer Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft im Sinn der VO 1408/71. In Staaten nämlich, deren Systeme sozialer Sicherheit grundsätzlich Arbeitnehmer oder Selbständige erfassen - wie in Österreich-, ist als „Arbeitnehmer" oder als „Selbständiger" anzusehen, wer in einem für Arbeitnehmer (Selbständige) geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist. Erfasst sind alle in diesem System Gesicherten einerlei, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. (T4) TE OGH 2009-09-08 10 Ob 41/09s Auch; Beisatz: Nichts anderes kann für Studenten gelten, für die gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG ebenfalls eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht. (T5)Auch; Beisatz: Nichts anderes kann für Studenten gelten, für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, ASVG ebenfalls eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht. (T5) TE OGH 2010-05-04 10 ObS 168/09t Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2010/45 TE OGH 2014-07-15 10 ObS 64/14f Auch TE OGH 2016-11-25 10 Ob 103/15t Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121106

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.