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RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.08.2006 Geschäftszahl10ObS65/06s; 10ObS175/06t NormVerordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 lith; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 liti; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art13 Abs1; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art13 Abs3 lita; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art13 Abs2 litf; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art72ff; RechtssatzArt 13 Abs 1 der Verordnung legt als Grundsatz fest, dass für Personen, die der Verordnung unterliegen, die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates gelten. Dabei knüpft die Verordnung im Grundsatz an die Beschäftigung und nur hilfsweise an den Wohnort an. Für abhängig Beschäftigte finden grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates Anwendung, in dem eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird, wenn der Versicherte nur diese eine Beschäftigung ausübt. Diese Anknüpfung gilt für alle im Lohn- oder Gehaltsverhältnis Beschäftigten, also „Arbeitnehmer". Wenn ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht, das die Anwendbarkeit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung auslöst, gelten allein die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates.Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung legt als Grundsatz fest, dass für Personen, die der Verordnung unterliegen, die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates gelten. Dabei knüpft die Verordnung im Grundsatz an die Beschäftigung und nur hilfsweise an den Wohnort an. Für abhängig Beschäftigte finden grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates Anwendung, in dem eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird, wenn der Versicherte nur diese eine Beschäftigung ausübt. Diese Anknüpfung gilt für alle im Lohn- oder Gehaltsverhältnis Beschäftigten, also „Arbeitnehmer". Wenn ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht, das die Anwendbarkeit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung auslöst, gelten allein die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates. EntscheidungstexteTE OGH 2006/08/17 10 ObS 65/06s Beisatz: Art1 lith der VO Nr.1408/71 bestimmt als „Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Durch diese Definition wird der Wohnort vom „Aufenthalt" grundsätzlich unterschieden, den Art1 liti der Verordnung als den „vorübergehenden Aufenthalt" definiert. Der Wohnort als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts befindet sich stets an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw ihrer Lebensinteressen hat. (T1); Beisatz: Der Klägerin steht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld iSd Art73 der VONr.1408/71 zu, weil sie im maßgebenden Zeitraum in Österreich nicht mehr beschäftigt war und aufgrund ihres Wohnortes in den Niederlanden den niederländischen Rechtsvorschriften unterliegt. (T2) TE OGH 2006/12/05 10 ObS 175/06t Vgl; Beisatz: Die Klägerin hat in den fraglichen Zeiten der Kindererziehung ausschließlich englische Versicherungszeiten erworben und hatte in dieser Zeit auch ihren Wohnort im Vereinigten Königreich. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin während der Zeit der Kinderbetreuung stets einen „Nebenwohnsitz" in Österreich hatte und während dieser Zeit jährlich auch ungefähr 3Monate am Bauernhof ihres Bruders mitgeholfen hat, kann nicht auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich geschlossen werden. (T3) RechtssatznummerRS0121114

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.