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{'item': ['10ObS123/06w', '10ObS108/06i', '10ObS177/06m', '10ObS54/17i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121076 Entscheidungsdatum17.08.2006 Geschäftszahl10ObS123/06w; 10ObS108/06i; 10ObS177/06m; 10ObS54/17i NormASVG §53b; EFZG §2 Abs3 RechtssatzDie Bestimmung des § 53b Abs 2 Z 2 ASVG, die unbestritten den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, bezweckt nicht (auch) die vom Gesetzgeber für die Zuschussgewährung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr ausdrücklich vorgesehene Höchstanspruchsdauer von sechsWochen (42 Tage) im Ergebnis auf tatsächlich bloß 32 Tage je Krankheitsfall zu beschränken.Die Bestimmung des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG, die unbestritten den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, bezweckt nicht (auch) die vom Gesetzgeber für die Zuschussgewährung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr ausdrücklich vorgesehene Höchstanspruchsdauer von sechsWochen (42 Tage) im Ergebnis auf tatsächlich bloß 32 Tage je Krankheitsfall zu beschränken. EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-17 10 ObS 123/06w Veröff: SZ 2006/120 TE OGH 2006-09-12 10 ObS 108/06i Vgl auch; Beisatz: Mit Beginn des neuen Arbeitsjahres des Dienstnehmers steht diesem für dieses neue Arbeitsjahr für die Zuschussgewährung nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit für diesen Dienstnehmer ein neues Kontingent von (maximal) 42Kalendertagen zur Verfügung. (T1) TE OGH 2006-11-14 10 ObS 177/06m Vgl auch; Beisatz: Die Zuschüsse fallen bei krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen erst ab dem 11.Tag der Entgeltfortzahlung an. In diesem Sinne legt auch §4 Abs1 Z1 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung BGBlII 2005/64, fest, dass Zuschüsse bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als 10 aufeinander folgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem 11.Tag der Arbeitsverhinderung zu gewähren sind. Es wird somit sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung hinsichtlich der für die Gewährung eines Zuschusses geforderten Mindestdauer der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung des betreffenden Dienstnehmers ausschließlich auf die Dauer der Entgeltfortzahlung bzw Arbeitsverhinderung an sich und nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung bzw Arbeitsverhinderung innerhalb eines Arbeitsjahres oder Kalenderjahres abgestellt. (T2) TE OGH 2017-06-13 10 ObS 54/17i Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Der Gesetzgeber stellt bei der Festlegung der Höchstdauer je Arbeitsjahr (Kalenerjahr) auf die Regelung des EFZG ab. Danach hat die in § 2 Abs 3 EFZG angeordnete Zusammenrechnung von Arbeitszeiten keinen Einfluss auf die Lage des jeweiligen Arbeitsjahres; dafür ist nur der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgebend. (T3)Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Der Gesetzgeber stellt bei der Festlegung der Höchstdauer je Arbeitsjahr (Kalenerjahr) auf die Regelung des EFZG ab. Danach hat die in Paragraph 2, Absatz 3, EFZG angeordnete Zusammenrechnung von Arbeitszeiten keinen Einfluss auf die Lage des jeweiligen Arbeitsjahres; dafür ist nur der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgebend. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121076

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.