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10ObS126/06m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121123 Entscheidungsdatum17.08.2006 Geschäftszahl10ObS126/06m; 10ObS18/09h; 10ObS81/09y; 10ObS57/10w; 10ObS182/10b; 10ObS11/15p; 10ObS77/15v NormASVG §91 Abs1; ASVG idF BGBl I 2004/78 §264 Abs5 Z1; ASVG idF BGBl I 2004/78 §264 Abs5 Z3ASVG §91 Abs1; ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/78 §264 Abs5 Z1; ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/78 §264 Abs5 Z3 Rechtssatz§ 264 Abs 5 Z 1 ASVG verweist für den Begriff des Erwerbseinkommens auf die mit dem SRÄG 1996, BGBl 1996/411, eingeführte Legaldefinition des § 91 ASVG. Darin ist der Bezug einer Betriebspension zumindest nicht explizit enthalten; er kann auch weder unter Abs 1 Z 1 noch unter Abs 1 Z 2 subsumiert werden, weil in beiden Fällen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgestellt wird.Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG verweist für den Begriff des Erwerbseinkommens auf die mit dem SRÄG 1996, BGBl 1996/411, eingeführte Legaldefinition des Paragraph 91, ASVG. Darin ist der Bezug einer Betriebspension zumindest nicht explizit enthalten; er kann auch weder unter Absatz eins, Ziffer eins, noch unter Absatz eins, Ziffer 2, subsumiert werden, weil in beiden Fällen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-17 10 ObS 126/06m Beisatz: Mangels einer Gesetzeslücke kommt auch eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 264 Abs 5 Z 3 lit 1 ASVG nicht in Betracht. (T1)Beisatz: Mangels einer Gesetzeslücke kommt auch eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 3, lit 1 ASVG nicht in Betracht. (T1) TE OGH 2009-03-17 10 ObS 18/09h Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber wollte Leistungen aus privaten Pensionskassen aus dem Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG ausklammern, weshalb Betriebspensionen nicht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Witwenpension zu berücksichtigen sind. (T2)Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber wollte Leistungen aus privaten Pensionskassen aus dem Einkommensbegriff des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG ausklammern, weshalb Betriebspensionen nicht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Witwenpension zu berücksichtigen sind. (T2) Beisatz: Hier: Da es sich bei der hier in Rede stehenden Pensionsleistung der Klägerin aber um keine innerstaatliche Leistung sondern um eine Pensionsleistung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (Großbritannien) handelt, sind für die Qualifizierung der Leistung auch die in der Rechtsprechung des EuGH für eine Abgrenzung der „gesetzlichen" und „betrieblichen" Systeme der sozialen Sicherung entwickelten Kriterien zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2009-07-21 10 ObS 81/09y Vgl; Beisatz: Bei der Abfertigung handelt es sich um eine sozialversicherungsbeitragsfreie Leistung, die nicht als Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 49, 91 ASVG und damit auch nicht als Einkommen im Sinne des § 264 Abs 5 ASVG anzusehen ist. (T4)Vgl; Beisatz: Bei der Abfertigung handelt es sich um eine sozialversicherungsbeitragsfreie Leistung, die nicht als Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Paragraphen 49, 91, ASVG und damit auch nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG anzusehen ist. (T4) TE OGH 2010-05-04 10 ObS 57/10w Vgl; Bem: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 81/09y. (T5) Beis wie T4 TE OGH 2011-03-29 10 ObS 182/10b Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Zahlung erfolgte überdies lange vor dem 2‑ bzw 4‑jährigen Beobachtungszeitraum. (T6) TE OGH 2015-03-24 10 ObS 11/15p Vgl auch; Beisatz: Die vom Ehegatten der Versicherten aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer bezogene Altersversorgung fällt nicht unter den Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 Z 2 lit a bzw Abs 5 Z 3 ASVG. Auch eine analoge Anwendung des § 264 Abs 5 ASVG scheidet in diesem Fall aus. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die vom Ehegatten der Versicherten aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer bezogene Altersversorgung fällt nicht unter den Einkommensbegriff des Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, bzw Absatz 5, Ziffer 3, ASVG. Auch eine analoge Anwendung des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG scheidet in diesem Fall aus. (T7) TE OGH 2015-10-01 10 ObS 77/15v Auch; Veröff: SZ 2015/108 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121123

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