RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121050 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl13Os68/06h; 13Os57/07t; 15Os60/07y; 14Os74/08a; 15Os51/11f; 12Os4/16d; 11Os43/18k; 11Os96/24p NormStPO §152 StPO §162a StPO §265 StPO §281 Abs1 Z2 StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzIm Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter das Vorliegen eines Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 und 2 StPO anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Ergibt sich daraus kein Hinweis auf ein Entschlagungsrecht, scheidet Nichtigkeit nach § 152 Abs 5 StPO aus.Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter das Vorliegen eines Entschlagungsrechtes nach Paragraph 152, Absatz eins und 2 StPO anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Ergibt sich daraus kein Hinweis auf ein Entschlagungsrecht, scheidet Nichtigkeit nach Paragraph 152, Absatz 5, StPO aus. Bei Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung in der Hauptverhandlung, beziehungsweise Vorführung deren Bild- und Tonaufnahme (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) kann eine Verletzung des § 152 Abs 5 StPO, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO, nicht erfolgreich gerügt werden, weil Z 3 ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt, der Zeuge aber in derselben nicht ausgesagt hat.Bei Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung in der Hauptverhandlung, beziehungsweise Vorführung deren Bild- und Tonaufnahme (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) kann eine Verletzung des Paragraph 152, Absatz 5, StPO, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, nicht erfolgreich gerügt werden, weil Ziffer 3, ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt, der Zeuge aber in derselben nicht ausgesagt hat. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Bild- und Tonaufnahme in der Hauptverhandlung nicht verwahrt und der Verlesung des Vernehmungsprotokolls sogar ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 2 StPO von vornherein aus. Ebenso scheitert eine Urteilsanfechtung aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO unter dem Gesichtspunkt fehlender Verlesungsermächtigung am ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Ersatz der unmittelbaren Abhörung des Zeugen durch dessen vor der Hauptverhandlung abgelegte Aussage.Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Bild- und Tonaufnahme in der Hauptverhandlung nicht verwahrt und der Verlesung des Vernehmungsprotokolls sogar ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von vornherein aus. Ebenso scheitert eine Urteilsanfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO unter dem Gesichtspunkt fehlender Verlesungsermächtigung am ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Ersatz der unmittelbaren Abhörung des Zeugen durch dessen vor der Hauptverhandlung abgelegte Aussage. EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-23 13 Os 68/06h TE OGH 2007-08-01 13 Os 57/07t Auch; nur: Z 3 stellt ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab. (T1)Auch; nur: Ziffer 3, stellt ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab. (T1) Beisatz: Hier: Behauptung der Unterlassung der Belehrung eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt hat, gemäß § 152 Abs 1 Z 1 anlässlich seiner Vernehmung durch die Polizei. (T2)Beisatz: Hier: Behauptung der Unterlassung der Belehrung eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt hat, gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, anlässlich seiner Vernehmung durch die Polizei. (T2) TE OGH 2007-08-08 15 Os 60/07y Auch; nur: Wenn der Beschwerdeführer der Verlesung des Vernehmungsprotokolls ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 2 StPO von vornherein aus. (T3)Auch; nur: Wenn der Beschwerdeführer der Verlesung des Vernehmungsprotokolls ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von vornherein aus. (T3) TE OGH 2008-07-08 14 Os 74/08a Auch; Beisatz: Die Z3 des §281 Abs1 StPO stellt ausschließlich auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab. Verwahrt sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen der Vernehmung im Vorverfahren in der Hauptverhandlung nicht, (S 207), so ist die Verfahrensrüge auch unter dem Aspekt der Z2 des §281 Abs1 StPO nicht berechtigt. (T4) TE OGH 2011-05-25 15 Os 51/11f Auch; Bem: Siehe nunmehr § 156 f StPO. (T5)Auch; Bem: Siehe nunmehr Paragraph 156, f StPO. (T5) TE OGH 2016-03-03 12 Os 4/16d Auch TE OGH 2018-06-19 11 Os 43/18k Auch TE OGH 2024-10-22 11 Os 96/24p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121050
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