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OGH Rechtssatz RS0121151 (13Os73/06v u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121151 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl13Os73/06v; 12Os73/11v; 15Os2/13b; 11Os125/16s; 12Os18/20v; 15Os156/25t NormStGB §1 Abs1 StGB §21 StGB §45 MRK Art7 Abs1 RechtssatzSachverhalte, in denen während der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann, führen keineswegs (bloß) zur bedingten Nachsicht der Unterbringung, sondern stehen vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegen. Denn ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit darf die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 Abs 1 StGB (Art 7 Abs 1 MRK) überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden.Sachverhalte, in denen während der vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann, führen keineswegs (bloß) zur bedingten Nachsicht der Unterbringung, sondern stehen vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegen. Denn ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit darf die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz eins, StGB (Artikel 7, Absatz eins, MRK) überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-23 13 Os 73/06v TE OGH 2011-12-20 12 Os 73/11v TE OGH 2013-02-27 15 Os 2/13b TE OGH 2016-12-13 11 Os 125/16s Auch TE OGH 2020-05-28 12 Os 18/20v Vgl TE OGH 2026-03-25 15 Os 156/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121151

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.