RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121221 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl7Ob144/06m; 7Ob226/06w; 8Ob121/06m; 7Ob19/07f; 4Ob149/09d; 7Ob36/12p; 7Ob193/13b; 7Ob33/14z; 7Ob233/16i; 7Ob103/17y; 7Ob102/17a; 7Ob59/21h; 10ObS58/25i NormHeimAufG §3 RechtssatzDer Schutz des HeimAufG entfällt nicht schon deshalb, weil ein Bewohner seine Bewegungsfreiheit auf Grund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes „ohnehin nicht in Anspruch nehmen kann" oder infolge seiner schweren psychischen Beeinträchtigung die Freiheitsbeschränkung „nicht bewusst erlebt". Wenn eine Bewohnerin auf Grund ihrer fortgeschrittenen Altersdemenz und der daraus resultierenden Orientierungslosigkeit zu einer selbständigen Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist, bedarf die Anbringung von Seitengittern am Bett der betroffenen Bewohnerin einer gerichtlichen Kontrolle. EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-30 7 Ob 144/06m Veröff: SZ 2006/121 TE OGH 2006-10-23 7 Ob 226/06w Ähnlich; Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG kann nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) - wenn auch durch Hilfe Dritter - über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen Bewegung (Fortbewegung) (mit Ortsveränderung) verfügt. Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es dagegen nicht an. (T1) Beisatz: Hier: Versperrter Haupteingang und Warnung, das Heim über eine (unversperrte) Balkontür zu verlassen. (T2) TE OGH 2006-12-18 8 Ob 121/06m Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Psychisch kranke Bewohnerin ohne Urteils- und Einsichtsfähigkeit bezüglich freiheitsbeschränkender Maßnahmen. (T3) Veröff: SZ 2006/186 TE OGH 2007-03-28 7 Ob 19/07f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Da die Seitenteile des Pflegebettes nicht nur die unwillkürlichen Bewegungen im Schlaf, sondern auch die willkürlichen Bewegungen einschränken, wozu die Bewohnerin nach den Feststellungen in der Lage ist, sind sie als freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG zu qualifizieren. (T4)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Da die Seitenteile des Pflegebettes nicht nur die unwillkürlichen Bewegungen im Schlaf, sondern auch die willkürlichen Bewegungen einschränken, wozu die Bewohnerin nach den Feststellungen in der Lage ist, sind sie als freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG zu qualifizieren. (T4) TE OGH 2009-11-19 4 Ob 149/09d Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 36/12p Auch; Beis wie T4 Veröff: SZ 2012/48 TE OGH 2013-11-13 7 Ob 193/13b Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2014-03-19 7 Ob 33/14z Auch; Beisatz: Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend kann eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Heimaufenthaltsgesetzes nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (Fort‑)Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt. Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es hingegen nicht an. Außerdem kann die Bewegungsfreiheit nicht selbstständig, sondern auch mit fremder Hilfe (zB durch Schieben eines Rollstuhls) in Anspruch genommen werden. Die Freiheitsentziehung kann daher gegenüber jedermann erfolgen, der ‑ sei es durch die Hilfe Dritter ‑ die Möglichkeit körperlicher Bewegung und Ortsveränderung hat. (T5) Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Heimaufenthaltsgesetzes kann nur an jemandem nicht vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, das heißt, dem die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann. (T6) TE OGH 2017-03-29 7 Ob 233/16i TE OGH 2017-07-05 7 Ob 103/17y Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/78 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 102/17a Auch; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2021-06-23 7 Ob 59/21h nur T1; Beisatz: Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es nicht an. (T7) TE OGH 2025-07-10 10 ObS 58/25i Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121221
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.