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{'item': ['6Ob54/05t', '6Ob208/05i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.08.2006 Geschäftszahl6Ob54/05t; 6Ob208/05i NormABGB §879 CIIo5; AuslBG §2; FBG §15; RechtssatzFür das Firmenbuchgericht besteht eine Prüfungspflicht, wenn nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags der dringende Verdacht besteht, dass die der Anmeldung zugrunde liegenden Rechtsakte wegen Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unwirksam sein könnten. Alleine aus der Weigerung, einen Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice zu erwirken, lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Gesellschaftsvertrag sei nur zur Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geschlossen worden. Es bedarf zusätzlicher Feststellungen. Die in §2 Abs 4 AuslBG normierte Vermutung des Vorliegens einer Beschäftigung hat nämlich zur Voraussetzung, dass der Personengesellschafter Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Dazu bedarf es Feststellungen des Erstgerichtes.Für das Firmenbuchgericht besteht eine Prüfungspflicht, wenn nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags der dringende Verdacht besteht, dass die der Anmeldung zugrunde liegenden Rechtsakte wegen Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unwirksam sein könnten. Alleine aus der Weigerung, einen Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice zu erwirken, lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Gesellschaftsvertrag sei nur zur Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geschlossen worden. Es bedarf zusätzlicher Feststellungen. Die in §2 Absatz 4, AuslBG normierte Vermutung des Vorliegens einer Beschäftigung hat nämlich zur Voraussetzung, dass der Personengesellschafter Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Dazu bedarf es Feststellungen des Erstgerichtes. EntscheidungstexteTE OGH 2006/08/31 6 Ob 54/05t TE OGH 2006/08/31 6 Ob 208/05i Auch; Beisatz: Gemäß § 164 HGB iVm § 4 Abs 1 EGG sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung des Komplementärs, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht hinausgeht, nicht widersprechen. Damit kommt einem Komplementär schon von Gesetzes wegen ein maßgebender Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu, worin ein wesentliches Abgrenzungskriterium zur unselbständigen bewilligungspflichtigen Tätigkeit erblickt wird. (T1) Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 164, HGB in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, EGG sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung des Komplementärs, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht hinausgeht, nicht widersprechen. Damit kommt einem Komplementär schon von Gesetzes wegen ein maßgebender Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu, worin ein wesentliches Abgrenzungskriterium zur unselbständigen bewilligungspflichtigen Tätigkeit erblickt wird. (T1) RechtssatznummerRS0121128

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.