RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121188 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl6Ob140/06s; 4Ob221/06p; 3Ob12/09z; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 6Ob24/11i; 2Ob59/12h; 9Ob63/17f; 5Ob47/18z; 9Ob19/20i; 9Ob48/25m; 2Ob202/25g NormKSchG §6 Abs1 Z11 KSchG §28 RechtssatzDer Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast während durch eine Wissenserklärung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abgeändert wird. Die Wissenserklärung sagt lediglich aus, wovon der Erklärende im Zeitpunkt der Erklärung ausgegangen ist. Dies im Übrigen auch nur dann, wenn der Erklärende die Erklärung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel „Vollständig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 2 Z 11 KSchG dar.Der Unterlassungsanspruch des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast während durch eine Wissenserklärung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abgeändert wird. Die Wissenserklärung sagt lediglich aus, wovon der Erklärende im Zeitpunkt der Erklärung ausgegangen ist. Dies im Übrigen auch nur dann, wenn der Erklärende die Erklärung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel „Vollständig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 11, KSchG dar. EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-31 6 Ob 140/06s Veröff: SZ 2006/125 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Vgl; Beisatz: Bezüglich Tatsachenbestätigungen in Vertragsformularen zum Abschluss eines Schuldverhältnisses (hier: AGB für Ankauf- und Barkredite - Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40) vergleiche RS0121955 . (T1) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Vgl; Vgl aber: Beisatz: Es besteht kein Hindernis, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahe kommen kann: Bestätigt der Konsument (hier ein Leasingnehmer), die Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgehandelt, geprüft und angenommen zu haben, handelt es sich dabei um eine Mitteilung rechtlicher Tatsachen („Wissenserklärung") mit der Folge, dass der Leasingnehmer den Gegenbeweis antreten müsste. (T2).Vgl; Vgl aber: Beisatz: Es besteht kein Hindernis, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahe kommen kann: Bestätigt der Konsument (hier ein Leasingnehmer), die Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgehandelt, geprüft und angenommen zu haben, handelt es sich dabei um eine Mitteilung rechtlicher Tatsachen („Wissenserklärung") mit der Folge, dass der Leasingnehmer den Gegenbeweis antreten müsste. (T2). TE OGH 2010-07-06 1 Ob 46/10m Auch; nur: Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. (T3); Beisatz: Hier: Die in den „Gesprächsnotizen“ des beklagten Wertpapierdienstleisters enthaltenen Tatsachenbestätigungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Beratung und Belehrung über Risiken oder dem Kunden nach dem Gesetz zustehende Rechte). (T4)Auch; nur: Der Unterlassungsanspruch des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. (T3); Beisatz: Hier: Die in den „Gesprächsnotizen“ des beklagten Wertpapierdienstleisters enthaltenen Tatsachenbestätigungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Beratung und Belehrung über Risiken oder dem Kunden nach dem Gesetz zustehende Rechte). (T4) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z nur: Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. (T5); Beisatz: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern. (T6); Veröff: SZ 2010/41nur: Der Unterlassungsanspruch des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. (T5); Beisatz: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern. (T6); Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2012-09-11 6 Ob 24/11i Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf eine Klausel stellt sich nicht, wenn damit keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung vorliegt. (T7); Veröff: SZ 2012/87Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die Frage der Anwendbarkeit von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG auf eine Klausel stellt sich nicht, wenn damit keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung vorliegt. (T7); Veröff: SZ 2012/87 TE OGH 2012-08-30 2 Ob 59/12h Vgl auch; nur T3; Vgl auch Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/83 TE OGH 2017-12-18 9 Ob 63/17f TE OGH 2018-04-10 5 Ob 47/18z Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2020-09-29 9 Ob 19/20i Vgl; Beisatz: Hier: Formblätter über Konditionen, zu denen ein Unternehmer einen Vertrag abschließen will, regeln den zukünftigen Vertragsinhalt und sind daher einer Kontrolle nach § 28 KSchG zugänglich (AGB einer Bank – Verbandsprozess). (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Formblätter über Konditionen, zu denen ein Unternehmer einen Vertrag abschließen will, regeln den zukünftigen Vertragsinhalt und sind daher einer Kontrolle nach Paragraph 28, KSchG zugänglich (AGB einer Bank – Verbandsprozess). (T8) Veröff: SZ 2017/145 TE OGH 2025-07-17 9 Ob 48/25m Beisatz nur wie T8 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 202/25g Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Teil eines Informationsblattes einer Fluglinie, das nicht Bestandteil des Buchungsvorgangs und damit des abgeschlossenen Vertrags ist. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121188
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