RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121199 Entscheidungsdatum31.08.2006 Geschäftszahl6Ob155/06x; 6Ob199/06t; 6Ob145/09f; 6Ob233/09x; 6Ob58/11i; 6Ob135/12i; 6Ob35/18t; 6Ob109/18z; 6Ob151/20d; 6Ob45/22v NormABGB §154 E; PSG §17 Abs5 RechtssatzEine Vereinbarung darf nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden. Dabei ist kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. (Hier: Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Vorstandsmitglied.)Eine Vereinbarung darf nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden. Dabei ist kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. (Hier: Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Vorstandsmitglied.) EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-31 6 Ob 155/06x Veröff: SZ 2006/126 TE OGH 2006-09-14 6 Ob 199/06t Auch; Beisatz: Das Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG ist jenem nach § 154 ABGB vergleichbar. Dieses sieht eine Beteiligung des (potenziellen) Vertragspartners am Verfahren nicht vor. (T1)Auch; Beisatz: Das Genehmigungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG ist jenem nach Paragraph 154, ABGB vergleichbar. Dieses sieht eine Beteiligung des (potenziellen) Vertragspartners am Verfahren nicht vor. (T1) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 145/09f Vgl auch TE OGH 2009-12-17 6 Ob 233/09x Auch; Beisatz: Eine angebliche Treuhänderstellung eines Vorstandsmitglieds stellt keinen Grund dar, auf die Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG zu verzichten. (T2)Auch; Beisatz: Eine angebliche Treuhänderstellung eines Vorstandsmitglieds stellt keinen Grund dar, auf die Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG zu verzichten. (T2) TE OGH 2011-11-24 6 Ob 58/11i Vgl TE OGH 2013-02-27 6 Ob 135/12i Vgl auch; Beisatz: § 17 Abs 5 PSG ist weder direkt noch analog auf Verträge zwischen einer Tochter-GmbH der Privatstiftung und Angehörigen von Mitgliedern des Stiftungsvorstands anzuwenden und gebietet auch nicht die analoge Anwendung eines in der Stiftungsurkunde enthaltenen Zustimmungsvorbehalts. (T3); Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T4); Veröff: SZ 2013/24Vgl auch; Beisatz: Paragraph 17, Absatz 5, PSG ist weder direkt noch analog auf Verträge zwischen einer Tochter-GmbH der Privatstiftung und Angehörigen von Mitgliedern des Stiftungsvorstands anzuwenden und gebietet auch nicht die analoge Anwendung eines in der Stiftungsurkunde enthaltenen Zustimmungsvorbehalts. (T3); Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T4); Veröff: SZ 2013/24 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 35/18t Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2018/19 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 109/18z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 151/20d Beisatz: Die Frage der Genehmigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T5); Beisatz: Hier: Zum Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit in einem Mandatsvertrag mit einer Rechtsanwaltskanzlei. (T6) TE OGH 2022-04-06 6 Ob 45/22v Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121199
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.