RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121126 Entscheidungsdatum31.08.2006 Geschäftszahl6Ob163/06y; 10Ob66/07i; 2Ob47/08p; 4Ob12/11k; 7Ob193/11z; 7Ob31/13d; 4Ob112/15x; 2Ob18/16k; 2Ob48/16x NormIPRG §1 Abs1; IPRG §48 Abs1 RechtssatzAußervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 48 Abs 1 IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG [idF vor BGBl I 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. Bei Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens besteht kein Grund, von der Grundregel des § 48 Abs 1 IPRG abzuweichen. Würde man im Sinne des in § 1 IPRG verankerten Grundsatzes der stärksten Beziehung den Eintritt eines Vermögensschadens im Inland für die Anwendung österreichischen Rechts ausreichen lassen, würde dies letztlich dazu führen, dass jede Schädigung eines Österreichers aus Sicht des österreichischen Kollisionsrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen wäre.Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. Paragraph 48, Absatz eins, IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 1 IPRG [idF vor BGBl römisch eins 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. Bei Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens besteht kein Grund, von der Grundregel des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG abzuweichen. Würde man im Sinne des in Paragraph eins, IPRG verankerten Grundsatzes der stärksten Beziehung den Eintritt eines Vermögensschadens im Inland für die Anwendung österreichischen Rechts ausreichen lassen, würde dies letztlich dazu führen, dass jede Schädigung eines Österreichers aus Sicht des österreichischen Kollisionsrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 2006-08-31 6 Ob 163/06y TE OGH 2007-06-26 10 Ob 66/07i nur: Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 48 Abs 1 IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG [idF vor BGBl I 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. (T1)nur: Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. Paragraph 48, Absatz eins, IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 1 IPRG [idF vor BGBl römisch eins 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. (T1) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 47/08p nur T1; Beisatz: Bei der Gefährdungshaftung ist Handlungsort der Ort, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. (T2) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverstöße, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richten, waren als betriebsbezogene Störungen nach der allgemeinen Deliktsnorm des § 48 Abs 1 IPRG (idF vor dem BG BGBl I 109/2009) zu beurteilen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverstöße, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richten, waren als betriebsbezogene Störungen nach der allgemeinen Deliktsnorm des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG in der Fassung vor dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2009,) zu beurteilen. (T3) Beisatz: Wenn ein schädigendes Verhalten in mehreren Staaten behauptet wird, das seinen (rechtlichen) Ursprung aber in einer Handlung hat, ist für die Anknüpfung maßgebend, wo erstmals in die Rechtsgüter des Geschädigten eingegriffen wurde. (T4) TE OGH 2011-12-21 7 Ob 193/11z Vgl auch TE OGH 2013-07-03 7 Ob 31/13d nur T1; nur: Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. (T5) TE OGH 2015-12-15 4 Ob 112/15x Auch TE OGH 2017-02-23 2 Ob 18/16k Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2017/21 TE OGH 2017-03-28 2 Ob 48/16x Auch; nur: § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten. (T6); Veröff: SZ 2017/37Auch; nur: Paragraph 48, Absatz eins, IPRG umfasst alle Haftungsarten. (T6); Veröff: SZ 2017/37 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121126
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